FS-Entzug 1997

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charly68
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FS-Entzug 1997

Beitrag von charly68 » Di 8. Apr 2008, 15:16

Sehr geehrter Herr Kalus,

da ich ja auch mal Mist gebaut habe und dies auch einsehe, bitte ich mal meinen Vorgang - da er ja noch unter der alten Regelung vor dem 01.01.99 ins VZR eingetragen wurde - verwaltungsrechlich in Augenschein zu nehmen.

Urteil: 20.01.1997 1,8 Promille, 18 Monate Spere, 6 Monate auf Bewährung und Geldstrafe

Ich habe bis dato noch keinen neuen FS beantragt.

Nun meine Fragen, denn ich bin aus Ihrem Aufsatz über "Tilgung und Verwertung Teil I - Die Besonderheiten der Übergangsregelung des § 65 Abs.9 StVG" nich ganz draus gekommen:

1. Wie lange darf die Tat zur Eignungsüberprüfung (MPU-Auflage) auf meinen Fall bezogen verwertet werden?

2. Wann ist die Tilgung tatsächlich erreicht? Nach Auskunft des VZR erst 01/2012, was ich anhand der Übergangsregelung nicht so ganz nachvollziehen kann.

Vielen Dank für Ihre Auskunft.

Gruß
charly68

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Volker Kalus
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Beitrag von Volker Kalus » Di 8. Apr 2008, 15:54

Unter Zugrundelegung der in meinem Aufsatz ;) aufgeführten Rechtsprechung (OVG Saalouis, BVerwG, VGH München) kann man einen Grundsatz postulieren:

§ 29 Abs.5 und 6 StVG ist hinsichtlich der Verwertbarkeit auf alle Eintragungen anwendbar die vor oder nach dem 01.01.1999 im VZR eingetragen waren. Entsprechend ist natürlich auch § 2 Abs.9 StVG anzuwenden.

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charly68
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Beitrag von charly68 » Di 8. Apr 2008, 16:22

Danke für die Info.

Ich hoffe, daß ich die angegebenen Gesetze laienhaft richtig interpretiere

Somit hat die Regelung ab 01.01.99 für Alttäter einen Vorteil wie auch einen Nachteil!

Um es mal kurz und einfach auszudrücken:

Vorteil: Verwertbarkeit auf maximal 15 Jahre begrenzt
Nachteil: Tilgungsfrist durch die Ablaufhemmung von 10 Jahre auf 15 Jahre erhöht.

LG
charly68

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Volker Kalus
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Beitrag von Volker Kalus » Mi 9. Apr 2008, 08:23

Nein - die Neuregelung hat für den Betroffenen nur Vorteile, da es vor dem
01.01.1999 teilweise zwar kürzere Tilgungsfristen im VZR gab, aber auf der anderen Seite eine ewige Verwertungmöglichkeit durch die Verwaltungsbehörden.

Da ist es doch unerheblich ob die Tilgungsfrist verlängert wurde.

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