Versagung ... trotz Verzicht auf FE !

Hier geht es um Themen, die das Verwaltungsrecht mit dem Fahrerlaubnisrecht kombinieren
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Gaukler
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Beitrag von Gaukler » Mo 21. Apr 2008, 19:51

Denke, dass..... (noch nie ein Schreibfehler passiert?) Finde es sehr unpassend so zu reagieren! Alle versuchen zu helfen, schon aufgefallen?

Der Blick in die eigene Akte ist ein hervoragender Hinweis! So kann man sich selbst alle Unklarheiten ausräumen! Oder hast Du Bedenken - aufgrund Deiner EU-Fahrerlaubnis - Dich nochmal bei einer Fahrerlaubnisbehörde zu zeigen....

Dann stehen hier tatsächlich nur Mutmaßungen als Hilfestellungen an!
Heute ist morgen schon gestern!

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BayernFox
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Beitrag von BayernFox » Mo 21. Apr 2008, 20:58

Hallo !

Ich hab´s gelöscht ! Sorry - aber an einen Schreibfehler denkt man da im Ersten Augenblick nicht.

Wegen FS-Akte. Sicherlich bin ich zunächst nicht daran interssiert die FEB auf meinen CZ-FS aufmerksam zu machen. Dies möchte ich mir noch etwas hinauszögern, wenn Klarheit über die neue bevorstehenden EuGh Urteile betreffend Rechtsmissbrauch und "vergleichbarer MPU" entschieden sind. Bitte beantwortet mir doch folgende Fragen:

1. Hätte ich nicht von der FEB von der Versagung schriftlich benachrichtigt werden müssen.
2. Die lange Dauer zwischen Entscheidung und Eintragung (21 Monate) ?
3. Was ist nun wenn mich die Polizei anhält - Folgen ?

Vielen Dank

mfg

BayernFox

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Volker Kalus
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Beitrag von Volker Kalus » Di 22. Apr 2008, 07:04

@ BayernFox

Danke für diese Reaktion ;)

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corneliusrufus
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Beitrag von corneliusrufus » Di 22. Apr 2008, 19:45

Ich verstehe, DU möchtest die FEB nicht über Deine ausländische EU-FE informieren. Musst Du auch nicht. Ein Akteneinsichtsrecht hast Du dennoch. Selbst ohne FE. Es muss lediglich ein Verwaltungsverfahren laufen. Bsp. die Anfrage, weshalb es denn zur Eintragung gekommen wäre, die Dir nicht per Zustellung kenntlich gemacht wurde.

Reagierst Du nicht, so könntest Du in eine neue Schwierigkeit kommen. Denn un hast Du über das VZR Kenntnis erlangt, dass es einen Verwaltungsakt (VA) der Versagung gegeben hat. Normalerweise ist ein Verwaltungsakt mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Diese fehlt nunmehr. D.h. Du hast dadurch länger als üblich Zeit, gegen den VA Widerspruch einzulegen, also nicht nur die 4 Wochen bzw. den Monat.

Allerdings: Der Gesetzgeber wollte (und will), dass VA auch zum Schutz der Behörde einmal als abgeschlossen angesehen werden können. Dafür gibt es besondere Regelungen. Ohne jetzt in die Tiefe zu gehen ist eine Regel, wenn Du mehr als ein Jahr lang Kenntnis von dem VA hast und keinen Rechtsbehelf eingelegt hast, wird dieser endgültig wirksam. (Nur mit der Ausnahme, er wäre von vornherein nichtig gewesen. Letzeres ist jedoch hier - wiederum ohne Begründung -unwahrscheinlich.)

Nach meiner Laienmeinung, bin kein ausgebildeter Jurist, wirst Du folglich Kontakt mit Deiner FEB aufnehmen müssen, zum Dich vor weiterem Schaden zu bewahren. Die Regelungen findest Du im Bundesverwaltungsverfahrensgesetz, welches die Länder analog in Form eigener Landesgesetze anwenden.

Liebe Greet-Ings, Cornelius

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