FeV - Änderungen bei Neuerteilung der FE nach Entzug

Hier geht es um Themen, die das Verwaltungsrecht mit dem Fahrerlaubnisrecht kombinieren
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MickeyMouse
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Beitrag von MickeyMouse » Do 11. Sep 2008, 17:29

Gibt es eine Gebührenordnung in der was über die Gebühren für einen vorläufigen FS steht, oder kennt jemand irgendwelche Vorschriften was dafür verlangt werden darf?

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charly68
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Beitrag von charly68 » Do 11. Sep 2008, 17:40

Einfach bei der zuständigen FEB (evtl. anonym) anrufen und nachfragen.

Die Preise können von FEB zu FEB unterschiedlich sein.

LG

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MickeyMouse
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Beitrag von MickeyMouse » Sa 13. Sep 2008, 00:23

Probleme über Probleme :(


Nach mittlerweile wochenlangem Kampf hat meine FEB nun endlich begonnen die neue FeV anzuwenden. Hab jetzt einen vorläufigen FS für B,BE,M;... bekommen.
Eigentlich sollte dabei auch mein Kartenführerschein endlich bestellt werden.
Da ich vor dem Entzug 2001 den FS Klasse 3 besessen hatte, hab ich auch C1E beantragt.
Meine FEB hat sich jetzt was neues dazu einfallen lassen und verlangt von mir nun einen Nachweis, dass ich Fahrzeuge der Klasse C1E geführt habe, ansonsten wird sie eine Prüfung verlangen.
Und das ganze am besten bis nächste Woche, damit der FS bestellt werden kann und fertig ist bis der vorläufige abläuft.
Am liebsten möchte meine FEB einen Nachweis der beruflichen Nutzung. Bin aber nie beruflich mit dieser Klasse gefahren, sondern nur im privaten Bereich.
Das große Problem ist jetzt für mich den Nachweis zu erbringen ein KFZ der Klasse C1E in den acht Jahren vor dem Entzug geführt zu haben.
Es gibt genug FEBs bei denen ich meinen Kartenführerschein komplett schon in den Händen halten könnte, aber ich wohne nun mal da wo ich wohne und muss mich wohl weiter mit der hiesigen Behörde herum ärgern.
Bin mittlerweile ziemlich ratlos und hoffe ihr könnt mir ein paar Tips geben.


Gruß Mickey

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charly68
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Beitrag von charly68 » Sa 13. Sep 2008, 00:43

Ich kann Dir jetzt nur noch raten einen Rechtsanwalt zu nehmen, der sich auch im Führerscheinrecht auskennt.

Denn auf der Nase rum tanzen brauchst Du Dir nicht lassen.

Es gibt meiner Ansicht nach keinen Grund einen Nachweis für die C1E zu verlangen.

LG

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M.Thöle
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Beitrag von M.Thöle » Mo 22. Sep 2008, 06:29

Ich kann dir nur sagen, wie ich es praktiziere:

Im Moment haben wir hier (Niedersachsen) die Vorgriffsregelung, nach der wir Ausnahmen von der 2 Jahresfrist machen dürfen und sollen. Damit ist die 2 Jahresfrist für mich weg. Sobald mir ein Antragsteller die entsprechenden Unterlagen (ärztliche Gutachten, Erste Hilfe) vorlegt, bekommt er auch seine C1E zurück. Ohne irgendwelche "Nachweise", wie die auch immer aussehen sollten. Wenn deine FEB Zweifel an deiner Eignung hat, soll sie diese konkret und begründet äußern. Einfach nur ablehnen ist da nicht. Das wäre dann nämlich reine Schikane und dann würde ich dir auch zu einem RA raten.

Gruß
M.Thöle

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Beitrag von MickeyMouse » Mo 22. Sep 2008, 16:19

Dank an alle für die Unterstützung.

@M.Thöle: Durch meine Erfahrungen mit meiner Behörde drängt sich dem normalen Bürger (ich) der Verdacht auf, dass meine FEB eine einzige Schikane ist.

Den Nachweis hat die FEB ja nicht ganz grundlos gefordert. Sie hat es damit begründet, dass ich damals bei meiner Ausbildung zum FS Klasse 3 nicht in den Klassen C1E ausgebildet wurde. Ob das rechtlich korrekt ist kann ich nur schwer beurteilen. Immerhin steht ja im §20 Abs.2 ein Hinweis auf §16Abs.1 und §17Abs.1, in denen es ja irgendwie um die Ausbildung zu gehen scheint.
Ob die Behörde allerdings dann das Recht hat einen Nachweis zu fordern oder ob die Behörde eigentlich mir nachweisen müsste, dass ich nie solche Fahrzeuge geführt habe wollte ich nicht auch noch mit der FEB klären. Habe deshalb nach langem herumtelefonieren jemanden gefunden, dessen KFZ Klasse C1E ich damals gefahren bin und der bereit war mir das schriftlich zu bestätigen. Führerschein ist jetzt in gewünschtem Umfang bestellt.
Somit hat das Problem für mich keine Relevanz mehr, könnte aber für andere Bürger, denen Ähnliches widerfährt interessant sein.

Gruß Mickey

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Beitrag von M.Thöle » Mo 22. Sep 2008, 19:25

Ob du damals drauf ausgebildet wurdest oder nicht ist doch irrelevant. Du hast die Befähigung damals besessen. Wäre dir der Führerschein nicht entzogen worden, hättest du diese Fahrzeuge immer noch fahren dürfen. Ob du jemals so ein Gefährt vorher gesteuert hättest oder nicht. Finde ich von deiner FEB eben Haarspalterei und Schikane. Gut, dass ich da nicht arbeite. ;)

Aber schön, dass du eine Lösung für deinen Fall gefunden hast. Viel Spass mit dem neuen Führerschein. Möge er dir erhalten bleiben.

Gruß
M.Thöle

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Betroffener
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Erhoffe mir eine Antwort von einem Mitarbeiter der FSS

Beitrag von Betroffener » Do 16. Okt 2008, 08:55

[quote="M.Thöle"]Ob du damals drauf ausgebildet wurdest oder nicht ist doch irrelevant. Du hast die Befähigung damals besessen. Wäre dir der Führerschein nicht entzogen worden, hättest du diese Fahrzeuge immer noch fahren dürfen. Ob du jemals so ein Gefährt vorher gesteuert hättest oder nicht. Finde ich von deiner FEB eben Haarspalterei und Schikane. Gut, dass ich da nicht arbeite. ;)

Sehr geehrter Herr Thöle!

Ich habe meinen FS (Klassen 1 + 3) 1999 verloren wegen Alkohol. Konnte mir lange keinen neuen (Ablauf der 2 Jahre) leisten.
Nun stellte sich die Frage, mache ich eine MPU - die dauert - oder warte ich noch 1 Jahr (Ablauf der 10 Jahres Frist und Löschung aller Eintragungen, somit hätte ich mir die MPU (Kosten) erspart.

Ich hatte mich also entschlossen - über Fahrschule den genauen Termin erfragen lassen, wann ich den FS neu machen kann ohne MPU. Das wäre Anfang 2010 gewesen.

Nun entfällt in § 20 FeV die 2 Jahresfrist.!

Bedeutet dies nun, daß ich den Auto- und Motorradführerschein nach Ablauf der 10 Jahre ohne erneute Fahrprüfung erhalte.

Auf 7,5 Tonner könnte ich ggfls. verzichten.
Brauche ich einen Erste-Hilfe-Kurs Nachweis und irgendwelche ärztlichen Atteste, etwa aus dieser Liste....
http://www.fahrerlaubnisrecht.de/Anlage ... ichnis.htm

Herzlichen Dank Ihnen und allen die mir weiterhilfen können.
Gruß

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Beitrag von charly68 » Do 16. Okt 2008, 09:35

Betroffener hat geschrieben:
Ich habe meinen FS (Klassen 1 + 3) 1999 verloren wegen Alkohol. Konnte mir lange keinen neuen (Ablauf der 2 Jahre) leisten.
Nun stellte sich die Frage, mache ich eine MPU - die dauert - oder warte ich noch 1 Jahr (Ablauf der 10 Jahres Frist und Löschung aller Eintragungen, somit hätte ich mir die MPU (Kosten) erspart.

Ich hatte mich also entschlossen - über Fahrschule den genauen Termin erfragen lassen, wann ich den FS neu machen kann ohne MPU. Das wäre Anfang 2010 gewesen.
Da hast Du eine falsche Information:
Du kannst erst 2014 den FS wieder MPU-frei machen

1999 + 5 Jahre Anlaufhemmung + 10 Jahre Tilgung
Betroffener hat geschrieben: Nun entfällt in § 20 FeV die 2 Jahresfrist.!

Bedeutet dies nun, daß ich den Auto- und Motorradführerschein nach Ablauf der 10 Jahre ohne erneute Fahrprüfung erhalte.

Auf 7,5 Tonner könnte ich ggfls. verzichten.
Brauche ich einen Erste-Hilfe-Kurs Nachweis und irgendwelche ärztlichen Atteste, etwa aus dieser Liste....
http://www.fahrerlaubnisrecht.de/Anlage ... ichnis.htm
Gruß
Den EH-Kurs, das ärztliche und augenärztliche Gutachten brauchst Du nur wenn Du die Klasse C1E (7,5 to) wieder haben möchtest.

Für die Klasse A (ehemals 1) und BE (ehemals 3) reicht ein Sehtest, Passbilder, Führungszeugnis, Personalausweis, Meldebestätigung.

LG

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Anlaufhemmung ! ?

Beitrag von Betroffener » Do 16. Okt 2008, 13:16

charly68 hat geschrieben:Da hast Du eine falsche Information:
Du kannst erst 2014 den FS wieder MPU-frei machen

1999 + 5 Jahre Anlaufhemmung + 10 Jahre Tilgung

Hier bin ich sehr überrascht!

Die Fahrschule, die für mich bei der FSS angerufen hatte, bekam definitiv die Auskunft, daß ich den FS ab 2010 MPU frei machen kann. Ich hatte damals 1,7 %0.

Unterstellt diese Auskunft war richtig, wie sieht es dann bei mir aus?
Mein alter FS existiert ja wohl nicht mehr!??


Es soll so sein, daß Pkte in Flensburg spätestens nach 10 Jahren gelöscht werden müssen (sofern keine dazukommen) und die FSS daran gebunden ist. Sie dürfen also kein eigenes Süppchen kochen und müssen alle Hinweise löschen.......

Anlaufhemmung könne somit nur bei / bis 5 jähriger Verjährung auf 10 Jahre "hochschaukeln" greifen - nach 10 Jahren sei definitiv Schluß.

Danke für Antworten

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