FeV - Änderungen bei Neuerteilung der FE nach Entzug

Hier geht es um Themen, die das Verwaltungsrecht mit dem Fahrerlaubnisrecht kombinieren
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wj
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Beitrag von wj » Do 16. Okt 2008, 13:45

§ 29 StVG Tilgung
(5) Bei der Versagung oder Entziehung der Fahrerlaubnis wegen mangelnder Eignung, der Anordnung einer Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs oder bei einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis beginnt die Tilgungsfrist erst mit der Erteilung oder Neuerteilung der Fahrerlaubnis, spätestens jedoch fünf Jahre nach der beschwerenden Entscheidung oder dem Tag des Zugangs der Verzichtserklärung bei der zuständigen Behörde.

Wäre also "irgendwann" 1999 eine neue Fahrerlaubnis erteilt worden, würden die Eintragungen 10 Jahre später also "irgendwann" 2009 getilgt werden.
Da die positive Entscheidung über die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen und die Neuerteilung der Fahrerlaubnis fehlen, begann die Tilgungsfrist "irgendann" 2004 und endet "irgendwann" 2014.

Es steht die Alternative des Nachweises der Kraftfahreignung durch ein MPG jederzeit offen. (Das hätte auf den Ablauf der Tilgungsfrist aber keinen Einfluß mehr)

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charly68
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Beitrag von charly68 » Do 16. Okt 2008, 14:20

Betroffener hat geschrieben: Es soll so sein, daß Pkte in Flensburg spätestens nach 10 Jahren gelöscht werden müssen (sofern keine dazukommen) und die FSS daran gebunden ist. Sie dürfen also kein eigenes Süppchen kochen und müssen alle Hinweise löschen.......
Ich würde an Deiner Stelle ganz einfach mal beim KBA einen Auszug aus dem VZR anfordern.

Dann siehst Du wann der Eintrag gelöscht wird.
Betroffener hat geschrieben: Anlaufhemmung könne somit nur bei / bis 5 jähriger Verjährung auf 10 Jahre "hochschaukeln" greifen - nach 10 Jahren sei definitiv Schluß.
Siehe es mal so:

Früher waren Alkoholdelikte quasi lebenslänglich verwertbar. Jetzt sind sie auf 10 Jahre Tilgung begrenzt.

Alles anders hat Dir ja @ wj sehr gut erklärt.

LG

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Betroffener
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Hab jetzt meinen Auszug vom KbA

Beitrag von Betroffener » So 26. Okt 2008, 09:59

Ein Zeitpunkt der Löschung ist nirgends explizit genannt. Lediglich ein Zeitpunkt der Rechtskraft.

Im Anschreiben heißt es:

"....... ist im VZR zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung eine Entscheidung erfaßt. Die Entscheidung ist unverbindlich mit insgesamt 0 Punkten zu bewerten.

Eintragungen im VZR und damit auch die Punkte werden nach Ablauf der Tilgungfrist zuzüglich einer Überliegefrist von einem Jahr aus dem VZR entfernt.

Nähere Einzelheiten zu den Bestimmungen finden Sie unter www.kba.de..."

Laut KBA gilt: "In der Überliegefrist befindliche Entscheidungen werden jedoch nicht in Auskünfte an Behörden (Bußgeldbehörden, Fahrerlaubnisbehörden, Polizei usw.) einbezogen." http://www.kba.de/nn_124594/DE/Punktsys ... __nnn=true

Bei mir war es ein Verfahren vorm Amtsgericht, Tag der Entscheidung 14.04.00 Tag der Rechtskraft 22.04.00. Dauer der Sperre für Fahrerlaubnis: 3 Monate, also bis 13.07.00 (in der Tat ab Tag der Entscheidung gerechnet und nicht ab Rechtskraft.)

Trifft es zu, daß die Tilgung mit 10 Jahren ab 22.04.00 (Rechtskraft) berechnet wird und ich somit ab 23.04.2010 ohne Eintrag bin und mir meinen FS abholen kann. (ohne MPU und ohne den FS neu machen zu müssen.)

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charly68
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Beitrag von charly68 » So 26. Okt 2008, 10:43

Wieviel Promille Alkohol waren im Spiel und war dies Dein erstes Alkoholdelikt?

Ab 1,6 %o ist die MPU grundsätzlich Pflicht. Ebenso beträgt dann die Tilgungsfrist ab Neuerteilung 10 Jahre. Wird kein Führerschein beantragt kommt noch die Tilgungshemmung von 5 Jahren hizu.

Bei Dir ist somit im schlimmsten Fall ein MPU-freie Erteilung einer FE erst zum 22.04.2015 möglich.

LG

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jensl669
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Beitrag von jensl669 » So 26. Okt 2008, 21:32

Betroffener hat geschrieben:Trifft es zu, daß die Tilgung mit 10 Jahren ab 22.04.00 (Rechtskraft) berechnet wird
Nein.
§29 Abs. 4 StVG hat geschrieben:Die Tilgungsfrist (Absatz 1) beginnt
1. bei strafgerichtlichen Verurteilungen mit dem Tag des ersten Urteils und bei Strafbefehlen mit dem Tag der Unterzeichnung durch den Richter, wobei dieser Tag auch dann maßgebend bleibt, wenn eine Gesamtstrafe oder eine einheitliche Jugendstrafe gebildet oder nach § 30 Abs. 1 des Jugendgerichtsgesetzes auf Jugendstrafe erkannt wird oder eine Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren ergeht, die eine registerpflichtige Verurteilung enthält,
In deinem Fall begann also die Tilgungsfrist mit dem
Betroffener hat geschrieben: 14.04.00

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morty
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Beitrag von morty » Mi 29. Okt 2008, 09:49

Glaubt doch mal wj, er ist nicht umsonst Forums-Methusalem

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Beitrag von wj » Mi 29. Okt 2008, 12:38

morty hat geschrieben:Glaubt doch mal wj, er ist nicht umsonst Forums-Methusalem

@ Morty,
danke:)

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kaanibär
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neuerteilung FS

Beitrag von kaanibär » Di 18. Nov 2008, 16:49

Hallo zusammen. habe meinen schon seit 20 jahren weg und hatte ihn nur 3 monate Gestern habe ich alles was man braucht für die neuerteilung bei meiner Fsst abgegeben und habe noch mal nachgefragt wies jetzt weitergeht darauf hin antwortete mir der beamte er schicke das nach Flensburg dann gehts weiter nach Berlin daher kommt der FS. dauert ca. 3 wochen, heißt das ich bekomme in 3 wochen den FS wieder Oh du fröhliche1:D

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Beitrag von wj » Di 18. Nov 2008, 17:42

kaanibär hat geschrieben:Hallo zusammen. habe meinen schon seit 20 jahren weg und hatte ihn nur 3 monate Gestern habe ich alles was man braucht für die neuerteilung bei meiner Fsst abgegeben und habe noch mal nachgefragt wies jetzt weitergeht darauf hin antwortete mir der beamte er schicke das nach Flensburg dann gehts weiter nach Berlin daher kommt der FS. dauert ca. 3 wochen, heißt das ich bekomme in 3 wochen den FS wieder Oh du fröhliche1:D

Dann drücken wir mal alle die Daumen, dass er diesmal länger als drei Monate erhalten bleibt.;)

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Jutschi
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Beitrag von Jutschi » Di 25. Nov 2008, 13:57

@Kaanibär: Glück gehabt!

Ich denke, den Führerschein hättest du nicht überall ohne Prüfung wieder bekommen. Immerhin darf auf die Ablegung der Fahrprüfung nicht verzichtet werden, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass die Befähigung nicht mehr gegeben ist.

Wenn du nur 3 Monate im Besitz einer Fahrerlaubnis warst und dann 20 Jahre nicht mehr, sind das Tatsachen. Und ich denke, dass andere Behörden hieraus durchaus Zweifel an der Befähigung haben könnte - ich hätte sie auf jeden Fall gehabt.

Es wäre wünschenswert, wenn zu der Problematik, ob Zeitablauf eine Tatsache ist, auf Grund welcher Zweifel an der Befähigung angebracht sind, der Gesetzgeber oder ein Ministerium was sagen würde. Weil sonst es in jeder FEB anders ausgelegt wird.

@All: Hat einer von euch schon was gehört, ob irgend ein Ministerium da einen Erlass oder Arbeitshilfe zu erlassen hat?

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