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Verfasst: Mo 1. Dez 2008, 14:03
von Happyday
Hallo Zusammen ;)

...hoffe hier kann mir jemand weiterhelfen, bin etwas "ducheinander".

1994 Führerscheinentzug Klasse 3 + 1,
2007 MPU + Klasse B gemacht

Jetzt habe ich von dieser Gesetzesänderung " Wegfall der 2Jahres-Frist" gehört.
Da ich 2007 die Wiedererteilung B beantragt hatte , und zur MpU durfte, und deshalb auch "nur" den Reaktionstest für die Klasse B machte, sagt die FEB : " Gibts nur den Klasse B, mehr net " !
Geschockt verließ ich die FEB wieder, und hatte vergessen, mich nach meiner Klasse 1 zu erkundigen.

Ich brauche ja nicht den "C1E", zumindest den BE, C
T (weiß garnicht, ob der dabei ist,)
Was könnte ichjetzt tun?
Falls ich meine Klasse1 wieder bekomme, brauche ich nochmals einen Sehtest und EH-Kurs, ist ja schon fast 2 Jahre her,
Ich bedanke mich im Vorraus....

Schöne Grüße aus Niederbayern
Happyday

Verfasst: Mi 3. Dez 2008, 14:54
von Happyday
Hallo

war heute in der Führerscheinstelle und habe meinen A, BE, T beantragt. Brauchte nur nochmals einen aktuellen Sehtest ,Passbild und 37,50 €.
lg Happyday:D:D

Verfasst: Sa 13. Dez 2008, 00:29
von Milli
Hallo,

ich habe da auch mal eine Frage zur neuen FeV. Ich habe meinen Führerschein 2001 wegen Alkohol am Steuer abgeben müssen. Nun habe ich den Führerschein neu beantragt. Im Vorfeld habe ich einen Erstehilfekurs und einen Sehtest gemacht. Sie hatte mich gefragt wann ich denn den führerschein gemacht habe, das war 1994. Den Sehtest wollte Sie haben und ein Lichtbild, den Erstehilfenachweis brauchte Sie nicht. Ich habe Klasse b beantragt da ich den alten Klasse 3 hatte. Nach Vorlage einer positiven mpu kommt es nun auf die SB an ob ich eine Prüfung machen muß oder muß sie mir ohne bedenken einen Führerschein der Klasse B ausstellen? ich bin mir da in hh nich sicher. Die SB hat auch nichts von der neuen Fev gesagt. Ich hoffe Ihr könnt mir dabei mal helfen

MfG
Milli

Verfasst: Sa 13. Dez 2008, 10:53
von StefanundFrank
Hallöle.

Es liegt zum Teil im Ermessensspielraum des SB, wo bei der §20 der FEV nach Neuregelung aussagt, daß auf die Fahrerlaubnisprüfung verzichtet werden kann, wenn keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, daß der Bewerber die nach §16 Abs.1 u. §17 Abs.1 erforderlichen Kenntnisse u. Fähigkeiten nicht mehr besitzt.
Bei den mir bekannten SVA´s, wird wie in deinem Fall nach positiver MPU, die Fahrerlaubnis ohne weitere Prüfungen neu erteilt.

Viel Spass beim Fahren und diesmal lieber ohne Alkohol!!;)

Verfasst: So 14. Dez 2008, 12:30
von Milli
moin moin,
danke für die rasche antwort stefanunfrank. ich denke nach dem ich nun schon einiges darüber gelesen habe und ihr mir das nochmal mit euer antwort bestätigt habt, werde ich da sicher ohne probleme mein führerschein wieder bekommem.;)

mfg
milli