Verwertungs und Tilgungsfristen, Fragezeichen über Fragezeichen.

Hier geht es um Themen, die das Verwaltungsrecht mit dem Fahrerlaubnisrecht kombinieren
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Lokke
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Verwertungs und Tilgungsfristen, Fragezeichen über Fragezeichen.

Beitrag von Lokke » Mi 10. Sep 2008, 10:45

Hallo, alle. Bei mir dreht es sich um folgende Begebenheit.


Im Jahre 1990 wurde mir der Führerschein entzogen wegen Alkohol, damals 1,47 BAK, noch vor dem Verfahren machte ich aus einem dummen Umstand heraus den Fehler erneut unter Trunkenheit zu fahren, da ich den Fahrer schwer verletzt auf dem Rücksitz liegen hatte. Wurde erwischt und in einem einzigen Verfahren zu 18 Monaten Fahrverbot verurteilt.

93 machte ich eine MPU, diese fiel negativ aus, denn ich wurde in der Zwischenzeit mit Verstoss gegen das BTM verurteilt, und in den Test wurden Cannabinoide festgestellt (zu diesem Zeitpunkt nahm ich eigentlich regelmässig, ausser zur MPU ca 6 Wochen nicht) also blies ich das Unternehmen FS ab. 1996 endete mein Drogenkonsum.
1997 stellte ich erneut Antrag. Dieser wurde mir, da ich die MPU aus Zeitgründen nicht machen konnte am 14 April 1998 Verwaltungstechnisch abgelehnt, wobei der Bescheid mir nicht zugestellt wurde da ich zu dieser Zeit für ein halbes Jahr in Spanien lebte (das ungeöffnete Original ist in meiner Akte).

2006 stellte ich in München wo heute mien Wohnsitz ist einen neuen Antrag, und dort sollte mir eine MPU abverlangt werden.
Ich zog den Antrag zurück, aber nur weil ich diese MPU Stellen nicht unterstütze. Wer garantiert mir nämlich, obwohl ich heute weder Alkohol trinke noch Drogen konsumiere, ein positives Gutachten.

Nun habe ich in einigen Foren zufällig Verwertungsfrist und Tilgungsfrist Angaben gefunden, die ich gut fand.


Als ich nun auf der FS der Stadt München meine Akte einsah, und beantragte die Verwertung des alten Urteils in meiner Akte wäre längstens 15 Jahre gültig, und der Verwaltungsbescheid damit nur 10 Jahre da dies nur ein Verwaltungsbescheid wäre.
Der dort sitzende Angsetellte rannte zu seinem Vorgesetzten und kam zurück mit der Bemerkung, alles bleibt drin, wegen der 15 Jahre Tilgungsfrist.
Dann wollte ich den Vorgesetzten sprechen, und dieser pochte darauf, alle Eintragungen würden neu 15 Jahre drinstehn, da ich in 1998 abgelehnt wurde.

Also müsste ich zur MPU, und dort würde mir sowohl dann Drogenscreening als auch Alkoholproblematik getestet.
Die letzte Verurteilung gegen das BTMG ist von 93, und Alkohol die Geschichte von `90.
Wie lange soll mir das denn vorgehalten werden. Selbst wenn ich ein Mörder wäre wäre ich nach spätestens 15 Jahren frei.
Auf meine Fragen nannte der Vorgesetzte dort als Grund immer, "diese Personen will der Gesetzgeber besonders beobachten"
Da saß nur "diese Personen" vor ihm.

Darf er mich zu einem Drogenscreening schicken, in meiner Akte ist jetzt keine Verurteilung wegen BTMG mehr drin, die haben sie auf mein Drängen rausgenommen, aber auf allen Verwaltungssachen aus alten Zeiten, habe ich überall immer wieder Handverweise "BTMG und ALK" gelesen.

nach nun 18 Jahren wollen die mir den FS immer noch nicht geben, das ist der Hammer, und ich muss 2 mal im Monat nach Salzburg zum arbeiten und könnte den FS echt gut gebrauchen.


Und wenn ich eine MPU mache, muss ich dann erneut den FS machen, oder kann ich auch eine Wiedererteilung beantragen, und bekomme ich dann meine alten Klassen? Oder, erneut Prüfung und dann die alten Klassen?

Danke für euere Hilfe und euer Interesse.

Lokke

P.S. die alten FS Vergehen und die ersten 34 Jahre meines Lebens waren in Mannheimer Raum.

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charly68
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Beitrag von charly68 » Mi 10. Sep 2008, 12:28

Da Du 1998 einen ablehnenden Bescheid von der FEB bekommen hast, beginnt die 15-Jahres-Frist von neuem an zu laufen. Ich meine das gilt auch wenn der Bescheid nicht zugestellt werden konnte.

Das heißt Du kannst frühstens 2013 eine neue FE MPU-Frei beantragen.

Wenn Du jetzt die FE beantragst und dann die MPU machst kannst Du ab Ende Oktober die FE prüfungsfrei erhalten.

Ich schreibe absichtlich "kannst", denn einerseits ist die 2-Jahresfrist für die Prüfungen gefallen aber andererseits steht immer noch eine Kann-Bestimmung in der FeV drin. Somit bist Du von der Entscheidung der FEB bzw. des Sachbearbeiters abhängig.

Die alten Klassen gibt es leider nicht mehr zurück. Du kannst anstelle der bisherigen Klasse 3 die aktuelle Klasse B und C1E beantragen und bekommst auch diese wenn die antragstechnischen Voraussetzungen (entsprechend der Klasse nötigen Unterlagen) erfüllt sind.

LG

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Lokke
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Beitrag von Lokke » Mi 10. Sep 2008, 23:36

§ 20 Fahrerlaubnisverordnung besagt aber zur Zeit:

(1) Für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht gelten die Vorschriften für die Ersterteilung.

(2) Die Fahrerlaubnisbehörde kann auf eine Fahrerlaubnisprüfung verzichten, wenn keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, daß der Bewerber die nach § 16 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt. Ein Verzicht auf die Prüfung ist nicht zulässig, wenn seit der Entziehung, der vorläufigen Entziehung, der Beschlagnahme des Führerscheins oder einer sonstigen Maßnahme nach § 94 der Strafprozeßordnung oder dem Verzicht mehr als zwei Jahre verstrichen sind.

(3) Unberührt bleibt die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung nach § 11 Abs. 3 Nr.5.



Und im Bundesgesetzblatt steht dazu:

12. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen.


Dann würde der Absatz 2 folgendermassen lauten:

(2) Die Fahrerlaubnisbehörde kann auf eine Fahrerlaubnisprüfung verzichten, wenn keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, daß der Bewerber die nach § 16 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt.


Leider fand ich zu §16 und 17 jetzt nichts.

Was sind denn Tatsachen in dem Fall, ansonsten können die keine Prüfung verlangen oder.


Danke
Lokke

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Beitrag von charly68 » Do 11. Sep 2008, 06:24

Lokke hat geschrieben:§ 20 Fahrerlaubnisverordnung besagt aber zur Zeit:

Leider fand ich zu §16 und 17 jetzt nichts.

Was sind denn Tatsachen in dem Fall, ansonsten können die keine Prüfung verlangen oder.
§ 16 und 17 haben sich auch nicht gravierend geändert.

Bei den Tatsachen die nach der neuen FeV zu einer Prüfung führen können gibt es keine bundeseinheitliche Vorgabe. Also kann jede FEB für sich selber entscheiden was für sie die Tatsachen sind um eine Prüfung zu verlangen.

Meine zuständige FEB in BW verlangt auch nach 15 Jahren keine erneute Prüfungen.

Frage ganz einfach mal bei Deiner FEB nach wie diese dies handhaben und mit welcher Begründung.

LG

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Lokke
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Beitrag von Lokke » Do 11. Sep 2008, 18:16

Habe heute auf der FS Behörde München angerufen, die wollen wahrscheinlich nach 10 Jahren eine erneute Prüfung.
Der zuständige Vorgesetzte meinte aber Theorie- und Fahrstunden seien nicht nötig, wenn man Fahren kann, kann man auch nur die Praxis, und die Theorie einfach angehn.
Wie das dann wohl aussieht mit Gebühren für die Fahrschulen da bin ich dann mal gespannt.

Werde mich zur MPU anmelden, habe ja wenigstens in den letzten Jahren abstinent gelebt.

Gruß
Lokke

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Alonso
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Beitrag von Alonso » Mo 6. Okt 2008, 15:06

Ohne die Abstinenz amtlich belegen zu können (Screenings und Leberwerte über min. 6 Monate) würde ich mich nicht anmeden...

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charly68
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Beitrag von charly68 » Mo 6. Okt 2008, 15:20

Lokke hat geschrieben:Habe heute auf der FS Behörde München angerufen, die wollen wahrscheinlich nach 10 Jahren eine erneute Prüfung.
Lokke
Dies würde ich mir aber schriftlich mit Begründung geben lassen.

Gerade weil es nur noch eine KANN-Bestimmung ist muß der Sachbearbeiter eine hieb- und stichfeste Begründung anführen.

LG

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