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Führerschein weg in Italien - Folgen in D

Verfasst: Mo 9. Feb 2009, 14:42
von Solengo
X ist Deutscher und wurde in Italien wegen Alkohol am Steuer über 1,6 Promille mit einem Fahrverbot von 6 Wochen belegt und zur Durchführung der MPU in Italien verpflichtet. Sein Führerschein (FS) wurde beschlagnahmt. Im Wissen, dass die italienischen Behörden nicht berechtigt sind, ausländische Führerscheine einzubehalten, hat X die Rückgabe seines FS verlangt. Die italienische Behörde hat den FS nun an das für X zuständige Kreisverwaltungsreferat in D geschickt mit dem Hinweis, der FS sei X zurückzugeben, und er sei darauf hinzuweisen, dass bis zum Ausgang der medizinischen Untersuchung (MPU) für X ein Fahrverbot auf italienischem Staatsgebiet bestehe.
Die italienische Behörde hat das KVR nicht expressis verbis auf eine Trunkenheitsfahrt hingewiesen, sondern lediglich auf ein Fahrverbot in Italien bis zum Ausgang der ärztlichen Untersuchung. Die könnte natürlich auch wegen anderer Ursachen gefordert worden sein.
Eine Annahme des KVR, dass dem FV sozusagen automatisch eine TF zugrunde liegt, ist meiner Meinung nach daher erstmal unzulässig.
Wie, wenn dem KVR nur das Fahrverbotsdekret ohne explizite Begründung vorliegt? Kann das KVR trotzdem eine MPU verlangen?

Was kann das KVR nun tun?
Welche Rechte hat X?

Verfasst: Mo 9. Feb 2009, 23:48
von corneliusrufus
Ist das eine Praxisfrage oder eine aus einem Juraseminar?

Liebe Greet-Ings Cornelius

Verfasst: Di 10. Feb 2009, 03:39
von Solengo
Das ist eine Praxisfragestellung wie sie auch in einem Seminar vorkommen könnte.

Verfasst: Di 10. Feb 2009, 19:31
von corneliusrufus
Und wo hakt es denn in Deiner Seminaraufgabe? Kennst Du die einschlägigen Vorschriften und hast Du dort nachgelesen?

Liebe Greet-Ings Cornelius

Verfasst: Mi 11. Feb 2009, 04:36
von Solengo
corneliusrufus hat geschrieben:Und wo hakt es denn in Deiner Seminaraufgabe? Kennst Du die einschlägigen Vorschriften und hast Du dort nachgelesen?

Liebe Greet-Ings Cornelius
Das Problem ist die Aktivwerdung und eventuelle Erweiterung und Verschärfung der Maßnahmen durch das deutsche KVR über die ursprünglich in Italien verhängten Maßnahmen hinaus ohne daß ein Vollstreckungsabkommen zwischen I und D besteht.

Verfasst: Mi 11. Feb 2009, 07:54
von matchbox
Mit der Trunkenheitsfahrt bestehen Zweifel an der Fahreignung. Deshalb muss die zuständige deutsche Behörde, sofern sie davon erfährt, die Eignungszweifel aufgrund des zu vermutenden Alkoholmissbrauchs aufklären. Ob die Zweifel an der Fahreignung in Italien oder in Deutschland entstanden sind, ist dabei unerheblich. Da es sich hier um eine Frage der Fahreignung handelt und nicht um eine Frage der Strafverfolgung, sind Vollstreckungsabkommen hier nicht einschlägig.

Verfasst: Mi 11. Feb 2009, 10:16
von Solengo
@ matchbox:
Was für eine Trunkenheitsfahrt?

Das KVR weiß von der Behörde in I nur, dass ein Fahrverbot besteht bis zum Ausgang einer ärztlichen Untersuchung. Die könnte auch andere als alkoholbedingte Gründe haben.

Dann sollte der Führerschein bis zur Klärung erst einmal zurückgegeben werden müssen, weil ja in D kein Fahrverbot besteht.

Verfasst: Mi 11. Feb 2009, 16:08
von matchbox
In der Regel teilen die italienischen Behörden mit, wegen was ein Fahrverbot verhängt worden ist, zumal wenn der Führerschein eingezogen wurde. Es ist auch anzunehmen, dass die dt. Behörde, insbesondere wenn angegeben ist, dass das Fahrverbot bis zu Vorlage eines ärztlichen Gutachtens gilt, sich nach dem Grund für das ärztliche Gutachten erkundigen wird. Neben dem Alkohol gibt es ja auch andere medizinische Gründe, die Zweifel an der Fahreignung begründen und die für die Fahrerlaubnisbehörde von Belang sind. Der Prozentsatz derjenigen, die im Ausland den Führerschein wg. anderen medizinischer Mängel abgenommen bekommen, ist jedoch relativ gering. Meistens sind hier Alkohol oder Drogen im Spiel. Das weiß auch die dt. Behörde.
Der Führerschein wird bis zum Abschluss des Überprüfungsverfahren wieder ausgehändigt.

Verfasst: Do 12. Feb 2009, 10:24
von corneliusrufus
Zu den Rechten. Klar könnte der Betroffene auf Herausgabe des FS gegen D klagen. Bis das entschieden wäre, dürfte eine italienische Antwort auf Nachfrage des KBA vorliegen. Das bringt also praktisch nichts.

Auch darf der Betroffene trotz einbehaltene FS in D weiter fahren, bis ihm dort die FE entzogen wird. Das Interesse am FS als Dokument über dem auch anderweitig beibringbaren Nachweis einer FE dürfte daher eher gering sein. Das Nichtmitführen eines FS wäre - wenn - lediglich eine OWi, es darf jedoch keine tatsächliche Unmöglichkeit verlangt werden.

Interessant wäre der Fall nur, wenn keine Antwort aus Italien käme. Meiner Kenntnis sind die anderen EU-Staaten jedoch zur Mitwirkung verpflichtet.


Die weiteren Rechte des Betroffenen richten sich nach dem weiteren Vorgehen der zuständigen FEB aufgrund der durch das KBA weiter geleiteten italienischen Antwort. Der Fall unterscheidet sich dann nicht mehr von einem Fall mit Tatort D.

Zugrunde liegt allein das deutsche Verwaltungs- und Fahrerlaubnisrecht.

Liebe Greet-Ings Cornelius

Verfasst: Do 12. Feb 2009, 10:45
von Solengo
Das italienische Dekret fordert das KVR zur Rückgabe des FS an den Betroffenen auf. Wieso und wozu kann das KVR den FS einbehalten? Denn, wenn X innerhalb der 2-Monatsfrist in D fahren darf und der FS sowieso nur Dokumentationszweck ist, wieso darf er dann den FS nicht mitführen? Er wird ja so durch die Verwaltung zu wiederholten OWis gezwungen. Außerdem passt das aus grundsätzlichen Überlegungen heraus nicht: einerseits folgt das KVR dem Vorfall in I und wird selbst tätig, andererseits wird so das italienische Dekret zur Rückgabe des FS an X ignoriert.