Führerschein weg in Italien - Folgen in D

Hier geht es um Themen, die das Verwaltungsrecht mit dem Fahrerlaubnisrecht kombinieren
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matchbox
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Beitrag von matchbox » Do 12. Feb 2009, 11:20

Zunächst ist zu sagen, dass dass die italienischen Behörden gegenüber den deutschen Behörden nicht weisungsbefugt sind. Insoweit kann von den italienischen Behörden die Herausgabe des Führerscheins nicht gefordert werden.
Wie bereits oben erwähnt, händigen jedoch die deutschen Behörden in der Regel die durch ausländische Behörden eingezogenen Führerscheine aus. Liegt denn der italienische Führerschein der dt. Behörde schon vor und welchen Grund geben sie für die Nichtaushändigung an?
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Solengo
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Beitrag von Solengo » Do 12. Feb 2009, 11:56

matchbox hat geschrieben:Zunächst ist zu sagen, dass dass die italienischen Behörden gegenüber den deutschen Behörden nicht weisungsbefugt sind. Insoweit kann von den italienischen Behörden die Herausgabe des Führerscheins nicht gefordert werden.
Wie bereits oben erwähnt, händigen jedoch die deutschen Behörden in der Regel die durch ausländische Behörden eingezogenen Führerscheine aus. Liegt denn der italienische Führerschein der dt. Behörde schon vor und welchen Grund geben sie für die Nichtaushändigung an?
Nun ja: die für X negativen Bestandteile des Dekrets, nämlich die Feststellung, dass er so auffällig war, dass eine ärztliche Untersuchung gefordert wird, werden von der Deutschen Behörde also aufgegriffen, die positiven Seiten (Rückgabe des FS an X) dann aber nach corneliusrufus' Meinung nicht.

Zur Frage:
Der FS liegt KVR vor (siehe Ausgangsthread), was nicht vorliegt, ist eine Stellungnahme des KVR.
Was redest Du denn da von einem italienischen FS. Es ist natürlich ein deutscher FS; einen italienischen FS würde man ja wohl kaum nach D schicken.

Gruss.
Solengo

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Beitrag von corneliusrufus » Do 12. Feb 2009, 12:31

Falsch. Ich habe nicht gesagt, die deutsche Behörde wird den FS nicht aushändigen! Ich habe einmal das Szenario durchgespielt was wäre, wenn sie es nicht täte, da Du nach den Rechten gefragt hast.

Sie wird den FS ggf. dann nicht aushändigen, wenn nach der erteilten und eingeholten Information aus Italien sich zwingend die Ungeeignetheit ergibt.

Regelmäßig wird sie ihn wieder aushändigen. (Denn die FEB kann ihn ja später wieder entziehen, wenn Informationen eintreffen.)


Sag mal, ist es doch (D)ein realer Fall?

Du kannst ja nun Deine Lösung (die Frage nach den Rechten) hier herein setzen. Wenn etwas falsch ist, wird es korrigiert werden.

Liebe Greet-Ings Cornelius

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Beitrag von Solengo » Do 12. Feb 2009, 14:43

Ich sagte (schrieb) bereits, dass dies ein Praxisfall ist.

Meine Lösung ist schon die:

Das KVR muß den FS erst einmal wieder aushändigen, da ein vager Hinweis im ital. Dekret auf die Anordnung einer ärztlichen Untersuchung nicht ausreicht, den FS sofort einzuziehen, bzw. zu behalten. Da müssten ernste Gründe bekannt sein wie z. B. extremer Drogenmissbrauch oder schwere körperliche Behinderung, die ab sofort eine akute und ernste Gefahr für den dt. Straßenverkehr implizierten.

Da der Fall aber noch in der Schwebe ist, kann zu den Reaktionen des KVR noch nichts gesagt werden. ich werde dem Forum aber berichten.

Grüße

Solengo

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Beitrag von matchbox » Do 12. Feb 2009, 15:10

@ Solengo

Sorry, meinte natürlich deutscher Führerschein.
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Beitrag von corneliusrufus » Do 12. Feb 2009, 20:04

Nur nebenbei, das KBA hat durchaus Zeit, den Fall zu bearbeiten. Damit auch die Aushändigung. Es gelten die allgemeinen Regeln des Verwaltungshandelns, d.h., es ist in angemessener Frist zu verfahren. Es darf also einige Wochen dauern. Zeit genug, eine erste Antwort aus Italien abzuwarten.

Liebe Greet-Ings Cornelius

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Beitrag von Solengo » Do 12. Feb 2009, 22:03

Das ist ja klar, dass in diesem Fall Verwaltungsmühlen etwas langsamer mahlen. Aber wieso kann X damit zu fortgesetzten OWis gezwungen werden? Er kann doch nicht bei jeder Kontrolle den Polizeikräften erklären, sein FS läge beim KVR und es müsse noch geprüft werden, ob er überhaupt fahrtauglich sei. Es sollte doch eine unverzügliche Rückgabe veranlasst werden, wenn nicht besondere Gründe (siehe vorige Anmerkungen) entgegenstünden.

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Beitrag von corneliusrufus » Fr 13. Feb 2009, 21:00

Wenn die Prüfung amtlich angeordnet ist, hier durch das KBA, dann kann er keine OWi wegen Nichtmitführens des FS begehen! Sanktioniert können immer nur Taten oder Unterlassungen, die tatsächlich möglich sind. Das Mitführen ist jedoch in derartigen Fällen gerade nicht möglich.

Die Tat wird objektiv begangen, jedoch ist sie nicht sanktionierbar: Ich kann mir gut vorstellen, ein Jurist erläutert das präziser und korrekter.

Liebe Greet-Ings Cornelius

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Beitrag von Solengo » Sa 14. Feb 2009, 09:18

corneliusrufus hat geschrieben:Wenn die Prüfung amtlich angeordnet ist, hier durch das KBA, dann kann er keine OWi wegen Nichtmitführens des FS begehen! Sanktioniert können immer nur Taten oder Unterlassungen, die tatsächlich möglich sind. Das Mitführen ist jedoch in derartigen Fällen gerade nicht möglich.

Die Tat wird objektiv begangen, jedoch ist sie nicht sanktionierbar: Ich kann mir gut vorstellen, ein Jurist erläutert das präziser und korrekter.

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Die Prüfung wird nicht durch das KBA angeordnet sondern durch die Fahrerlaubnisbehörde, hier das KVR.

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Beitrag von corneliusrufus » Sa 14. Feb 2009, 11:25

Für die Kommunikation mit den Auslandsbehörden wäre jedoch wohl das KBA zuständig? Gleichwie, die örtliche FEB kann ebenso anfragen. Das KBA schickt dieser ja den FS mit der Nachricht aus Italien zu.

Am grundlegenden Sachzusammenhang ändert das nichts.

Die Bearbeitungszeit darf auch nicht beliebig lang sein. - Doch, in dieser Zeit muss bei eienr Kontrolle erklärt werden, wer den tatsächlichen Besitz über den FS hat.

Liebe Greet-Ings Cornelius

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