Eignung - Änderungen in der FeV zum 30.10.2008

Hier geht es um Themen, die das Verwaltungsrecht mit dem Fahrerlaubnisrecht kombinieren
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clsmile
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Eignung - Änderungen in der FeV zum 30.10.2008

Beitrag von clsmile » Fr 29. Mai 2009, 14:11

Bislang genügte ein einmaliger schwerer Verstoß nicht um Eignungszweifel zu wecken (außer über 1,6 °/°° Alkohol). Es mußte vielmehr Beharrlichkeit vorliegen, weshalb bei einem einmaligen Augenblickversagen keine MPU angeordnet werden konnte. Werden mit einer Tat mehrere Verkehrsvorschriften verletzt, so konnte bislang m. A. nach keine MPU angeordnet werden. Nunmehr behauptet die Fahrerlaubnisbehörde jedoch, dass zum einen die Änderungen vom 30.10.08 auch auf Taten Anfang 2008 anwendbar seien und zum Anderen, dass ein Änderung dahingehend erfolgt sei, dass auch nunmehr ein einmaliger Verstoß ausreichend sei?

Kann sich jemand zu dem Thema äußern?

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corneliusrufus
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Beitrag von corneliusrufus » Sa 30. Mai 2009, 12:12

Auch vor der letzten Änderung der Fahrerlaubnisverordnung war bereits eine MPU durch einzige Tat möglich, teils im Rahmen der Ermessensausübung. Beispiele: Taten mit hohen Aggressionspotential, Alkohol unter 1,6‰, Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort.

Die Reform hat in einigen Fällen die Anordnung einer MPU erleichtert, insbesondere wo es einen Bezug resp Zusammenhang zum Straßenverkehr gibt. Im Grunde wurde Lücken beseitigt.

Grundsätzlich ist eine Fahrerlaubnis ein Dauerverwaltungsakt. Laienhaft ausgedrückt: Was andauernd stillschweigend verlängert (= "tagweise neu genehmigt") wird wenn nichts neues vorliegt, kann auch jederzeit widerrufen werden, wenn sich neues ergeben hat. Oder exakter: Dauerverwaltungsakte begründen oder ändern für eine gewisse Dauer geltende Rechtsverhältnisse und aktualisieren sich ständig neu.

Bei Verwaltungsentscheiden gilt immer das Recht am Tag der Entscheidung. Ändert sich mit dem Tag das Recht, so kann sich die Entscheidung ändern. Das ist in Deinem Anliegen anscheinend gegeben. Nebenbei, um welche Tat(en) handelt es sich?

Bei einer Fahrerlaubnis ist immer das Gesamtbild mit einfließend. U.a. ausgedrückt durch das Punktsystem. Vom Grundsatz ist die MPU erst bei erreichten 18 Punkten vorgeschrieben. Verschiedene Verstöße unterhalb dieser Schwelle, bis auf die in der Norm vorgesehenen Ausnahmen, führen daher nicht zur MPU. Wohl jedoch gleiche Taten, bsp. mehrfach die rote Lichtzeichenanlage (Ampel).

Daneben gibt es Ausnahmen, die ich vereinfacht mit Alkohol, Drogen und Rowdytum bezeichne. Diese führen direkt zur Begutachtung resp könnend dazu führen.

Nun könnte noch argumentiert werden, die Taten der Vergangenheit wären irgendwie (vertrauens-)geschützt. Bei einem Dauerverwaltunsgakt sehe ich dass nicht. Zumal es vom Normgeber Verwertungs- und Tilgungsfristen gibt. Auch gibt es Urteile, das nach Jahren nach einer Tat die FEB erst von einer Tat erfährt. Typischer Fall ist hier (in bestimmter Konstellation) ein Alkohol-/Drogendelikt, bei dem später noch eine OWi hinzutritt. Bei erreichen der acht Punkte verständigt das KBA automatisch die FEB. Diese erfährt daraufhin alles.

Einzig im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsüberprüfung könnte ggf. statt einer MPU dann vorher eine andere Begutachtung angeordnet werden müssen. Hintergrund, der Betroffene könnte sich geändert haben.


So, nun tue Butter zu den Fischen und packe die Fakten auf den Tisch. Nur so kann konkret geschaut werden, was hier als rechtmäßig angesehen wird.

Frohe Pfingsten, liebe Greet-Ings Cornelius

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