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Roller (49ccm) ohne FS gefahren

Verfasst: Di 16. Jun 2009, 13:43
von Marianne
Ich wurde leider vor 3 Monaten beim Rollerfahren ohne FS (ich habe weder M noch Autoführersschein) mit einer 50ger Vespa erwischt.
Ich bin 1962 geboren und fahre seit ca. 3 Jahren Roller, weil ich der irrigen Meinung war alle die vor 1965 geboren sind dürften ohne Schein einen Roller bis 49ccm fahren.
Was kann mir blühen, bin in großer Sorge, den der Strafbefehl kam gestern. Der Roller ist bereits verkauft und ich habe mich bei einer Fahrschule angemeldet um den M Schein zu machen.
Ich bitte um baldige Antwort. Danke
Marianne

Verfasst: Di 16. Jun 2009, 13:48
von Martino
Hallo Marianne

das was du sagst das stimmt (wurde mir mal gesagt) aber glaube das gilt nur für 25 ccm wenn ich das richtig verstanden habe

Verfasst: Di 16. Jun 2009, 15:19
von StefanundFrank
Zunächst einmal eine Begriffsbestimmung:

Roller gibt es in verschiedenen Ausführungen. Somit sind jenach Ausführung eventuelle FS notwendig.

Zu deinem Fall:

Falls du einen "Roller" mit nicht mehr als 50ccm und einer bbH von 45km/h gefahren hast, dann ist das Fahren ohne gültige Fahrerlaubnis.

Du warst lediglich berechtigt "Roller" mit 50ccm und einer bbH von 25km/h zu fahren. Diese werden allgemein als Mofas bezeichnet und sind in Ihrer Höchstgeschwindigkeit auf 25km/h begrenzt. Da du vor dem 01.04.1965 geboren wurdest hättest du solche Mofas ohne Mofaprüfbescheinigung fahren dürfen.

Nun ist die Sachlage allerdings bei dir anders, da dir fahren ohne gültige Fahrerlaubnis vorgeworfen wird, da du wie ich vermute einen Fahrerlaubnispflichtigen Roller gefahren bist. Ob eine Anmeldung in einer Fahrschule nun sinnvoll ist bleibt abzuwarten, da du ja dafür einen Antrag beim zuständigen SVA stellen mußt und diese nach Prüfung des Antrages eventuell eine Sperre aussprechen können.

Bevor du nun in einer Fahrschule loslegst, solltest du Rücksprache mit deinem SVA halten, ob etwas gegen einen Antrag auf Klasse M spricht.

Viel Glück

Verfasst: Di 16. Jun 2009, 15:50
von corneliusrufus
Die Sperre spricht nicht die Führerscheinstelle/Fahrerlaubnisbehörde aus, sondern wenn das Strafgericht. Hier dann als isolierte Sperre.

Was steht denn im Strafbefehl drin zu einer Sperre?

Solange eine restliche Sperre noch über drei Monate besteht, würde ich mich nicht zur Fahrschule anmelden. Desweiteren wird zu klären sein, ob die FSSt eine MPU fordert nach § 11 (3) Nr.5 FeV, siehe http://www.verkehrsportal.de/fev/fev_11.php .

Dazu solltest Du Kontakt mit der FSSt aufnehmen.

Liebe Greet-Ings Cornelius

Verfasst: Mi 17. Jun 2009, 08:54
von Marianne
Danke erst Mal für Eure Antworten. Ich habe dazu mehrere Fragen: was ist SVA und was heisst FSSt ?
Es steht noch nichts von irgendwelchen Sperren im Strafbefehl, sondern nur dass ich Einspruch einlegen kann.
Ich werde noch mal alles genau nachlesen und mich heute abend melden.
Grüße Marianne

Verfasst: Mi 17. Jun 2009, 13:31
von corneliusrufus
SVA: Straßenverkehrsamt
FEB: Fahrerlaubnisbehörde
FSSt: Führescheinstelle
SVA = FEB = FSSt

TS: Tagessatz, = 1/30 Monatseinkommen

Wenn im Strafbefehl nichts von einer Sperre drin steht, ist das vorteilhaft! So gesehen würde ich diesen akzeptieren oder wenigstens einen Einspruch auf die TS-Anzahl und/oder -höhe beschränken.

Wie viele TS stehen denn im Strafbefehl drin?

Liebe Greet-Ings Cornelius

Verfasst: Mo 22. Jun 2009, 10:14
von Marianne
Es sind 35 Tagessätze a 70 Euros also ca. 2450 Euros. Das müssen die einfach mal geschätzt haben, den es übersteigt mein Einkommen monatlich dermassen
dass ich nicht weiss wie ich es zahlen soll. Kann man das auch abstottern ?

Ich werde den Strafbefehl auf alle Fälle akzeptieren, aber nicht den Tagessatz.
Kann ich auch was gegen die 35 Sätze machen, nicht nur die Höhe und bin ich dann vorbestraft ? ?

Beste Grüße Marianne

Verfasst: Mo 22. Jun 2009, 13:31
von corneliusrufus
Die 35 TS sind okay. Du kannst isoliert auf die Höhe der TS Einspruch einlegen. Deine Einkommensnachweise in Kopie beifügen.

Liebe Greet-Ings Cornelius

Verfasst: Mi 24. Jun 2009, 10:47
von Marianne
DANKE, ihr habt mir sehr geholfen.
Alles Gute Marianne

Verfasst: Mi 24. Jun 2009, 16:50
von StefanundFrank
Richtig, dass das Gericht die Sperre ausspricht, aber es liegt im Ermessen des SVA´s, wann sie einem Antrag nach eventueller Sperre zustimmen und ob eventuelle zusätzliche Auflagen verlangt werden.
Höfliches und nettes auftreten beim zuständigem Sachbearbeiter wäre sehr sinnvoll.
Viel Glück