Fe.nach 15 Jahren

Hier geht es um Themen, die das Verwaltungsrecht mit dem Fahrerlaubnisrecht kombinieren
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M.Thöle
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Beitrag von M.Thöle » Fr 24. Jul 2009, 21:56

Die Urteile die vorliegen sind verjährt und ihre Inhalte dürfen dir nicht mehr zur Last gelegt werden.

Entscheidend sind aktuelle Einträge in deinem Führungszeugnis und dem Auszug aus dem Verkehrszentralregister in Flensburg.

Papier ist ja (leider) geduldig und wenn eine FSST nicht regelmäßig den Aktenbestand ausmistet, dann finden sich natürlich auch noch uralte Urteile irgendwo an. Trotzdem dürfen diese nicht verwertet werden!

Ich gehe jetzt mal zu deinen Gunsten davon aus, dass du dich geändert hast und auch ohne eine Therapie die Notwendigkeit der Alkoholabstinenz erkannt hast und zu deinem eigenen Wohl einhältst. Wenn dem so ist würde ich die Fsst auf das Verwertungsverbot hinweisen und bitten deinen Fall auf der Grundlage aktueller Auszüge zu bewerten.

WICHTIG: Immer schön freundlich bleiben. Dann stehen einem auch so einige Türen offen.
Alle Angaben ohne Gewehr! Waffen sind in der Führerscheinstelle nicht erlaubt!

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Volvochris
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Beitrag von Volvochris » Fr 24. Jul 2009, 23:09

Vielen Dank für Deine Antwort.
Ich werde Deinen Tipp beherzigen und der FEB.gegenüber immer schön freundlich bleiben,
was auch kommen mag.
Fällt mir auch nicht schwer,weil unfreundlich ist dort niemand.
Zu meiner Alkoholabstinenz:
13 Jahre durchgehender Alkoholverzicht.
Ich werde die Sachbearbeiterin,nach ihrem 2 Wöchigen Urlaub,nach dem Bearbeitungsstand meines Antrages befragen und ggf.auf das Verwertungverbotes
der alten Akten von 1983 und 1987 hinweisen.
Hast Du eine Erklärung dafür,wieso mir alte Akten die dem Verwertungsverbot unterliegen,
unter die "Nase gehalten"werden?
Also,Unwissenheit hat es ja nicht sein.

Schöne Grüße
Volvochris

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corneliusrufus
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Beitrag von corneliusrufus » Sa 25. Jul 2009, 11:12

Im Verwaltungsrecht sind Behörde und Bürger im Allgemeinen gleichberechtigt. Es ist daher nicht verwunderlich, dass Du ohne Rechtsanwalt gut agieren kannst. Nur Mut, bisher vertrittst Du Deine Interessen angemessen wie gut argumentiert. Also weiterhin freundlich wie bestimmt auftreten und immer nach dem Warum einer Entscheidung bzw. eines Arguments der Behörde fragen. Ziel sit die gemkeinsame gleichlautende rechtlcihe Wertung Deines Falls.

Bei mir in der Gemeinde gab es einen Beratungsschein auch dann, wenn nach der allgemeinen kostenlosen Rechtsberatung (der Gemeinde) der Fall so kompliziert sich darstellt, dass ohne Anwalt die berechtigte Durchsetzung bereits im Verwaltungsverfahren zu scheitern droht. Mag sein, das dem heute noch so ist.

Wenn Du einen Beratungsschein benötigst, den Rechtspfleger am Amtsgericht fragen, unter welchen Bedingungen er Dir einen ausstellen kann. Ihn dabei gezielt auf den Fall des Scheiterns der öffentlichen Rechtsauskunft hinweisen. Diese wird von engagierten Rechtsanwälten für wenig Geld den Bürgern angeboten, meist in einer zentralen Einrichtung im Turnus.


Da eine Behörde die Akten zu säubern hat, kann sie entweder regelmäßig systematisch vorgehen, d.h. immer alle Akten sukzessive auf Verwertungsverbote prüfen, oder die Akte erst beim fallbezogenen in die Hand nehmen säubern. Auch Kombinationen sind möglich.


Erklärungsansätze, warum Deine Akte bisher nicht gesäubert worden ist, kann ich Dir geben.Ob sie Deinem Fall entsprechen, kann ich nicht sagen. Eben sagte ich etwas über den Zeitpunkt der Aktenbereinigung. Wenn nu ein FEB-Mitarbeiter die Akte aus dem Archiv fischt und beim Blättern einschlägige Voreinträge sieht, dann ist er natürlich auf Begutachtung programmiert. Dass er dieses erstmal ausspricht sollte zwar ohne genauere Prüfung nicht sein, ist jedoch sehr menschlich. Weiterhin ist es ja erlaubt, das er im Gespräch nach Alkohol und der Krankheit Alkoholismus fragt. Ein Fragen ist noch kein Vorhalten. Das mag nicht fair aussehen, mag schlitzohrig sein. Ein Verbot erkenne ich nicht.

Natürlich sollte eine Behörde einwandfreie Entscheidungen treffen, über den letzten Stand informiert sein. Doch die Behörde besteht aus Menschen, die einen unterschiedlichen Ausbildungs- und Wissensstand haben. Menschen können irren. Schau mal, es kann sein, dass gerade en Mitarbeiter des Standesamts zur FEB wechseln musste. Der kann ja nicht alle Feinheiten in den ersten Wochen kennen. Der kennt zunächst nur das allgemeine Verwaltunsgrecht, sein ehemaliges Fachgebiet und muss sich das neue spezifische Wissen erst aneignen.

Eine weitere Erklärungsmöglichkeit liegt im Führungsstil seines Vorgesetzten. Lässt er ihm freie Hand? Will er möglichst nicht belästigt werden? Lässt er sich alle Akten vorlegen? Wie führt er die Aufsicht? Wie sorgt er für eine Gleichmäßigkeit der Anwendung der Bestimmungen in seiner Behörde? Wie plant er die Weiterbildung, führt sie durch? Ich sage Dir, so manchmal ist ein Sachbearbeiter ganz schön (von Hilfe) verlassen.


Ich handhabe es so, dass ich in komplizierten Fällen mir einen ausführlichen Termin erbitte. Schicke vorab die Punkte zu, die ich dort besprechen möchte. So kann sich der SB vorbereiten.

Bei Dir wäre es, Du bittest um Akteneinsicht und dabei um Besprechung folgender Inhalte: Verwertungsverbote und daraus resultierende Aktenbereinigung. Alkoholismusdefinition im Fahrerlaubnisrecht als unterschiedlich zur medizinisch-psychologischen Definition. Bisherige Bearbeitungsdauer und Ergebnisbewertung.

Du siehst, das ist völlig neutral formuliert. Der SB hat Zeit, sich darüber Gedanken zu machen. Er wird auch bereits an der Themennennung ersehen, wo er womögliche Schwierigkeiten mit seiner bisherigen Ansicht bekommen könnte. Abschließend bittest Du ihn, auch Dir vorab seine möglichen weiteren Themenpunkte zu benennen.

Liebe Greet-Ings Cornelius

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M.Thöle
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Beitrag von M.Thöle » Sa 25. Jul 2009, 11:14

Das kann ich dir auch nicht sagen. Die Fsst, die deiner zuständigen Fsst die Akten übersandt hat, hätte diese eigentlich vorher ausmisten müssen.

bzw. nur noch eine Karteikartenabschrift übersenden mit dem Hinweis "Akte vernichtet".

Dass dein Antrag von Ersterteilung jetzt auf Neuerteilung umgestellt wurde ist aber ein normaler Vorgang, wenn bekannt wird, dass du bereits eine Fahrerlaubnis hattest.

Wie ich schon sagte, sollte deine Fsst aufgrund der aktuellen Auszüge aus KBA und BZR entscheiden. Wenn dort nichts mehr eingetragen ist, dann kann die FE erteilt werden. Immerhin ist dann auch sichergestellt, dass du nicht mehr aufgefallen bist in den letzten 10 Jahren. Das will ja auch schon was heissen.
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Volvochris
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Beitrag von Volvochris » Sa 25. Jul 2009, 21:15

Vielen Dank für die Beiträge @corneliusrufus und @M.Thöle.
Ich will durch die Frage nichts überspitzen oder aufwiegeln aber es interssiert mich doch.

Zitat @ corneliusrufus:
Da eine Behörde die Akten zu säubern hat, kann sie entweder regelmäßig systematisch vorgehen, d.h. immer alle Akten sukzessive auf Verwertungsverbote prüfen, oder die Akte erst beim fallbezogenen in die Hand nehmen säubern. Auch Kombinationen sind möglich.

Zitat @ M.Thöle
Das kann ich dir auch nicht sagen. Die Fsst, die deiner zuständigen Fsst die Akten übersandt hat, hätte diese eigentlich vorher ausmisten müssen.
Zitat Ende.

Wie sieht es dabei mit dem Datenschutz aus?
Immerhin wurden,Informationen über mich die nicht mehr existieren dürften,von einer
Behörde zur anderen weitergereicht.

Schöne Grüße
Volvochris

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Beitrag von M.Thöle » Sa 25. Jul 2009, 22:42

Im Endeffekt, war deine alte Fsst nicht mehr zuständig und die Akte wurde an die zuständige Stelle weitergeleitet. Ein Verstoß gegen den Datenschutz liegt m.E. nur vor, wenn die Akte nun an eine ganz andere Stelle, die nicht zuständig ist weitergeleitet würde.

Es ist ja schließlich die Fahrerlaubnisakte und diese ist an deine Fahrerlaubnisbehörde geschickt worden. Also fachlich alles in Ordnung in meinen Augen. Nur dürfen diese Informationen nicht mehr im aktuellen Verfahren verwendet werden. Bei mir kommt es auch oft vor, dass ich Uralt-Akten erhalte, weil die andere Behörde nicht ausgemistet hat. Das wird dann von mir nachgeholt. :) Natürlich erst nachdem ich Auskunft auf den Registern habe und weiss, welche Informationen wirklich getilgt sind.
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Beitrag von corneliusrufus » So 26. Jul 2009, 11:49

Ich sehe kein Problem mit dem Datenschutz. Es ist nach wie vor - gemäß Bundesrecht - die zuständige Behörde, die FEB. Nur die örtliche Zuständigkeit hat gewechselt. das ist ähnlich, als wenn der Nachnahme gewechselt würde u8nd Du nun einen neuen SB erhieltest.

Ab Kenntnis der alten FEB, sie ist nicht mehr örtlich zuständig, kann trefflich gestritten werden, ob sie die Akte noch bereinigen kann oder muss. Dafür spricht, damit sie ihre Aufgaben nicht schlicht auf eine andere Behörde verlagern kann. Dagegen, dass ab Kenntnis die örtliche Zuständigkeit bereits gewechselt hat. Fremde Akten darf sie nicht ändern.

Gleichgültig, für welche Version sich entschieden wird, jedenfalls muss im Ergebnis über eine bereinigte Akte entschieden werden.

Liebe Greet-Ings Cornelius

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Beitrag von Volvochris » So 26. Jul 2009, 23:12

Hallo Zusammen,
dann ist das mit dem Datenschutz auch abgeklärt.Vielen Dank.
Die Sachbearbeiterin ist erstmal 2 Wochen im Urlaub.
Ich denke,es wäre unpassend oder gar nicht möglich,mit Ihrem Vorgesetzten über den
Antrag weiter zu verhandeln.
Dann kann ich mich mal 2 Wochen von der Führerscheingeschichte distanzieren.
Ist auch bitter nötig.
Danach gehts dann aber weiter.

Schöne Grüße
Volvochris

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Beitrag von corneliusrufus » Mo 27. Jul 2009, 10:03

Ist ein guter Stil von Dir, das Urlaubsende der zuständigen SB abzuwarten!

Liebe Greet-Ings Cornelius

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Ferdi
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Beitrag von Ferdi » Mi 29. Jul 2009, 06:40

Dazu möchte ich aber anmerken, dass es eine Vertretungsregelung geben muss.
Es muss möglich sein, die Sachbearbeitung (wenn auch unter erschwerten Bedingungen für die Dienststelle) fortzuführen. Um überspitzt darauf hinzuweisen: Eine Sachbearbeiterin/Sachbearbeiter erkrankt und kommt erst in 6 Monaten wieder. Solange kann doch kein Antrag ruhen? Wenn Du auf die erschwerten (Urlaubs)Bedinungen der Dienststelle rücksicht nimmst, dann ist das ein feiner Zug von Dir.
Ansonsten habe ich dem oben gesagten nichts hinzuzufügen.

Viele Grüße
Ferdi
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