Anlaufzeit - Verjährung - Überliegefrist

Hier geht es um Themen, die das Verwaltungsrecht mit dem Fahrerlaubnisrecht kombinieren
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Ulf Braun
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Anlaufzeit - Verjährung - Überliegefrist

Beitrag von Ulf Braun » Di 25. Aug 2009, 21:36

Guten Abend allerseits,

wir haben am Thema des Schwaben erfahren, wie die Bürokratie deas Leben "festhält", deshalb hier mal die Frage zur Verkürzung der "Anlaufzeit", wobei ich nicht sicher bin, ob die überhaupt so heißt. Gemeint ist die Zeit vor der 10 jährigen Verjährung. Mir ist zumindest so, als habe ich die Worte der Experten richtig im Ohr, die im Gegensatz zu mir die FeV auch verstehen. Es gibt einen "Vorfall", die FE wird eingezogen, und der Mensch will sie wieder haben. Er stellt einen Antrag und befindet sich in der Anlaufzeit. Die dauert 5 Jahre - danach beginnt die Verjährung (10 Jahre) danach gibt es ggf. eine Überliegefrist (1 Jahr). Richtig ?
Meiner Meinung nach endet die Anlaufzeit mit:
- Der Wieder-/Neuerteilung der FE (ggf. nach erfolgtem Auflageneinhalt wie Vorlage eines positiven MPGs) und / oder
- dem Zurückziehen des Antrags auf Neu- bzw. Wiedererteilung
(anders ausgedrückt dem Verzicht auf dieselbe)
Wenn dem so ist, ist mir nicht klar, dass die eine FEB (natürlich die Mitarbeiter) dem "Probanden" den Verzicht nahelegt, die andere nicht, oder die gleiche FEB es dem einen empfiehlt, dem anderen nicht.
Danke vorab und Gruesse. Nette natürlich.

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M.Thöle
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Beitrag von M.Thöle » Mi 26. Aug 2009, 06:56

Mit dem Verzicht ist hier nicht die Rücknahme des Antrages gemeint, sondern der Verzicht auf die Fahrerlaubnis.
§ 27 Abs. 5 Satz 1 StVG:
(5) Bei der Versagung oder Entziehung der Fahrerlaubnis wegen mangelnder Eignung, derAnordnung einer Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs oder bei einemVerzicht auf die Fahrerlaubnis beginnt die Tilgungsfrist erst mit der Erteilung oderNeuerteilung der Fahrerlaubnis, spätestens jedoch fünf Jahre nach der beschwerendenEntscheidung oder dem Tag des Zugangs der Verzichtserklärung bei der zuständigen
Behörde.


Wenn die Entziehung (hier: beschwerende Entscheidung) z.B. durch die Behörde angedroht wird, verzichten viele freiwillig auf die FE, um sich Kosten zu sparen. Mit dem Tag der Verzichtserklärung beginnt die Tilgungsfrist zu laufen. Der freiwillige Verzicht auf die Fahrerlaubnis wird hier besser gestellt, als die zwangsweise Entziehung der Fahrerlaubnis.

Zur Klarstellung: Der Antrag der Neuerteilung und ggf. dessen Rücknahme wird beim Kraftfahrtbundesamt nicht gespeichert. Nur Entscheidungen über Anträge (Erteilung oder förmliche Versagung) werden dort gespeichert.
Alle Angaben ohne Gewehr! Waffen sind in der Führerscheinstelle nicht erlaubt!

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sachse
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Beitrag von sachse » Mi 26. Aug 2009, 09:31

Ich denke mal der TE will auf folgendes raus.
Er denkt sich das er die Anlaufzeit nach einem Entzug durch einen FS Antrag, der dann zurück gezogen wird, verkürzt wird.
Bsp. Fs wird entzogen,MPU ist nötig für die Wiedererteilung. Der Betroffene hat aber nicht vor die MPU zu machen, sondern die Zeit ab zu sitzen. Also (so denkt der TE offenbar) spart er sich ein paar Jahre indem er einfach 3 Monate vor Sperrfristende einen Antrag auf Wiedererteilung stellt, den aber schnellstmöglich wieder zurück zieht um damit die Anlaufzeit zu beenden, und die Tilgungsfrist anlaufen zu lassen.
Ist dies so möglich oder nicht?
meine Meinung dazu - NEIN.
*** Übrigens, wer Rechtschreibfehler findet, der darf sie auch behalten ;-) ***

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Beitrag von M.Thöle » Mi 26. Aug 2009, 09:39

Richtig! @Sachse

Das wollte ich damit auch ausgedrückt haben. Wollte aber auch klarstellen, dass bei Ulf ein Missverständnis für den Begriff "Verzicht" im § 27 StVG vorliegt.

Der Betroffene hat nur eine Möglichkeit auf den Beginn der Tilgungsfrist einzuwirken: Durch eine Neuerteilung der Fahrerlaubnis.
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sachse
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Beitrag von sachse » Mi 26. Aug 2009, 09:49

Danke, hätte mich auch gewundert wenn es anders gewesen wäre.
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Beitrag von jensl669 » Mi 26. Aug 2009, 12:56

M.Thöle hat geschrieben: Mit dem Tag der Verzichtserklärung beginnt die Tilgungsfrist zu laufen. Der freiwillige Verzicht auf die Fahrerlaubnis wird hier besser gestellt, als die zwangsweise Entziehung der Fahrerlaubnis.
Diese Aussage widerspricht aber dem von dir selbst zitierten Gesetzestext.

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Ulf Braun
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Beitrag von Ulf Braun » Mi 26. Aug 2009, 21:29

Genau.
Habs aber ansonsten endlich geschnallt. Verzicht ist nicht Verzicht, nur wenn der Entzug droht, man ist also so gesehen sogar nett, wenn man das als Mitarbeiter der FEB dem Probanden anbietet. Danke für die Nachschulung. Ehrlich danke, war eine Wissenslücke meinerseits.
Nächstes Thema. Owi wegen zu schnellem Fahren unter 10 km/h über erlaubt innerorts. Ich lese heute nach, dass dies tatsächlich mit 15 € geahndet wird - ich dachte, es wäre ein Witz... Ich lebte (und fuhr natürlich) über 20 Jahre in Berlin, wenn man nur mitfährt, sind wenigstens 10 km/h immer angesagter Verkehrsfluss, will man z. Bsp. auf er Schnellerstr. (ehem. B1) 50 fahren - wrid man zum Verkehrshindernis und gefährdet sich und andere. Hier standen heute nach meinem (zugegeben etwas längerem) Urlaub gleich 2 Leute vom Ordnungsamt vor der Tür und wollten das mit den 15 € geklärt wissen, wegen 7 km/h auf ner 30er Strecke um 16.50 Uhr (die ab 17.00 Uhr wieder 50 hat) Und - es ist vor einem Gymnasium - es waren Ferien!
Ich hielt das für einen Witz - nach dem Nachlesen im Bußgeldkatalog halte ich das für Abzocke und bitte um Meinungen dazu. Nette Grüße

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corneliusrufus
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Vor- und Nachteile bei Entzug gegenüber Verzicht

Beitrag von corneliusrufus » Do 27. Aug 2009, 10:36

Zunächst, der § 27 StVG ist aufgehoben, wenn ist der § 29 StVG gemeint.

Wieso Jens669?

Im Normtext § 29 Abs. 5 Satz 1 StVG wird zunächst die Regel ausgedrückt. Nämlich erst ab der (Neu-)Erteilung endet die Anlaufhemmung, beginnt die Tilgungsfrist (von zehn Jahren).

Durch das im Nebensatz folgende jedoch wird ein Gegensatz, eine Ausnahme eingebracht. Dieses wird ergänzt und zeitlich präzisiert durch das spätestens.

Sein Nebensatz hat zwei gleichwertige Bedingungen, verknüpft durch das (ausschließende) oder. Die erste Bedingung eins ist der alleinige Ablauf von fünf Jahren nach dem Entzug der Fahrerlaubnis. Die Alternativbedingung ist der Zugang einer Verzichtserklärung - einer noch vorhandenen FE für @Ulf Braun - bei der Behörde.

Zur Verdeutlichung, Verzicht ist nicht der Verzicht auf die Fortführung eines Antrages auf FE oder Verzicht diesen Antrag überhaupt zu stellen.

Hier einmal die Vor- und Nachteile eines FE-Entzuges versus eines FE-Verzichts:

Vor-/Nachteile
bei Wahlhandlung<> Vorteile<> Nachteile<>
Fahrerlaubnisentzug<> Grundsätzlich sofortige Tilgung der Punkte gemäß § 29 (1) StVG.<> Anlaufverzögerung der Tilgungsfrist von bis zu 5 Jahren siehe § 29 (5) StVG.<>
Fahrerlaubnisverzicht<> Sofortiger Beginn der Tilgungsfrist gemäß § 29 (5) StVG.<> Bisherige Punkte bleiben erhalten.<>



Mir ist aufgefallen, dass in Niedersachsen die FeV und das StVG genauer als anderswo gelesen werden. Das war damals bsp. beim unmittelbaren Vorgänger der jetzigen FeV im § 13 FeV ("Alkohol") bereits der Fall, das ist auch jetzt der Fall.

Und zwar durchaus zugunsten Betroffener!

Liebe Greet-Ings Cornelius

PS: Gibt es eine Hilfe, wie Tabellen hier eingefügt werden können?

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Beitrag von M.Thöle » Mo 31. Aug 2009, 12:18

Ulf Braun hat geschrieben:Genau.
Habs aber ansonsten endlich geschnallt. Verzicht ist nicht Verzicht, nur wenn der Entzug droht, man ist also so gesehen sogar nett, wenn man das als Mitarbeiter der FEB dem Probanden anbietet. Danke für die Nachschulung. Ehrlich danke, war eine Wissenslücke meinerseits.
Nächstes Thema. Owi wegen zu schnellem Fahren unter 10 km/h über erlaubt innerorts. Ich lese heute nach, dass dies tatsächlich mit 15 € geahndet wird - ich dachte, es wäre ein Witz... Ich lebte (und fuhr natürlich) über 20 Jahre in Berlin, wenn man nur mitfährt, sind wenigstens 10 km/h immer angesagter Verkehrsfluss, will man z. Bsp. auf er Schnellerstr. (ehem. B1) 50 fahren - wrid man zum Verkehrshindernis und gefährdet sich und andere. Hier standen heute nach meinem (zugegeben etwas längerem) Urlaub gleich 2 Leute vom Ordnungsamt vor der Tür und wollten das mit den 15 € geklärt wissen, wegen 7 km/h auf ner 30er Strecke um 16.50 Uhr (die ab 17.00 Uhr wieder 50 hat) Und - es ist vor einem Gymnasium - es waren Ferien!
Ich hielt das für einen Witz - nach dem Nachlesen im Bußgeldkatalog halte ich das für Abzocke und bitte um Meinungen dazu. Nette Grüße

Das Problem ist: Verkehrsschilder machen keine Schulferien und wenn diese Verkehrsregelung nunmal dort so gilt, gilt sie auch während der Ferien. Auch wenn das Schild wahrscheinlich originär für die Schüler mal aufgestellt wurde. Nun könnte man natürlich über die Dreistigkeit des Verkehrsamtes lamentieren genau in dieser Zeitspanne dort Kontrollen durchzuführen. Aber wenn die Verkehrsregelung nunmal dort so ist, dann sind Kontrollen auch rechtens. Bei den Kontrollbehörden gibt es auch Unterschiede. Einige Behörden blitzen schon ab 5 - 7 km/h zu schnell. Andere sehen den Verwaltungsaufwand für diese Delikte als zu hoch an und blitzen erst ab 10 km/h zu schnell wobei dann noch 3 km/h als Toleranz abgezogen werden. Man muss also hier 63 km/h in einer 50er Zone fahren um einen Blitz auszulösen. Aber im Endeffekt wenn dort z.B. 50 angeordnet ist darf eben nicht 51 nicht 52 oder gar noch schneller gefahren werden. Wer schneller fährt muss dann eben mit der Gefahr leben auch mal in eine Kontrolle zu geraten und zur Kasse gebeten zu werden. Ich passe mich auch meisst dem Verkehrsfluss an und das hat mir auch schon 2x nen überteuertes Foto eingebracht. Gut es waren nur Verwarngelder ohne Punkte weil es auch die magischen 10 km/h waren. Da kann man sich eben nur für die eigene Blödheit in den A... beissen und das Verwarngeld bezahlen.
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Holger Füglein
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Beitrag von Holger Füglein » Mo 31. Aug 2009, 12:54

corneliusrufus hat geschrieben: Fahrerlaubnisentzug<> Grundsätzlich sofortige Tilgung der Punkte gemäß § 29 (1) StVG.<> Anlaufverzögerung der Tilgungsfrist von bis zu 5 Jahren siehe § 29 (5) StVG.<>
Fahrerlaubnisverzicht<> Sofortiger Beginn der Tilgungsfrist gemäß § 29 (5) StVG.<> Bisherige Punkte bleiben erhalten.<>

Auch beim Verzicht auf die Fahrerlaubnis beginnt die 10jährige Tilgungsfrist (nach § 29 I 1 Nr. 3 StVG) erst fünf Jahre nach Eingang der Verzichtserklärung bei der Fahrerlaubnisbehörde (§ 29 V 1 FeV), wenn die Fahrerlaubnis nicht innerhalb dieser fünf Jahre neuerteilt wird.

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