Grundloser Eintrag beim KBA wie löschen lassen?

Hier geht es um Themen, die das Verwaltungsrecht mit dem Fahrerlaubnisrecht kombinieren
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Memberle
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Grundloser Eintrag beim KBA wie löschen lassen?

Beitrag von Memberle » Sa 29. Aug 2009, 14:54

Erst mal ein Hallo an alle, nachdem ich hier schon einiges gelesen habe, aber nicht so richtig fündig werde, möchte ich doch mal den Profis hier meinen Fall schildern.


Habe 1994 den Führerschein verloren wegen Trunkenheitsfahrt mit über 2 Promille Juni 1995 Trunkenheitsfaht ohne Führerschein.

Habe im Januar 2006 bei der FSST angerufen, und gefragt ob alles verjährt ist.
Die Dame sagte zu mir, *ist über 10 Jahre her, ist verjährt* . Also könne ich die Fahrerlaubniss ohne MPU machen, einfach nur beantragen.
Ich freudestrahlend aufs Rathaus, Antrag geholt, Passbilder gemacht, Sehtest gemacht, und alles abgegeben.

Antwort vom Landratsamt war dann der Brief mit der Aufforderung zur Erbringung einer MPU.

Habe dann auf dem Landratsamt angerufen, und mit der Sachbearbeiterin gesprochen, und anschliessen mit Ihrem Vorgesetzen, der sich bei mir für die Fehlauskunft entschuldigte, und meinte, wenn ich den Antrag zurückziehe, würde er mir aufgrund des Fehlers die Gebühren wieder zurückerstatten.
Ich habe daraufhin schriftlich den Antrag zurückgezogen, und auch mein Geld wieder erhalten.

Habe jetzt wieder vor 3 Wochen bei der Führerscheinstelle angerufen und um Auskunft gebeten, wie es in meiner Akte aussieht, ob nun alles verjährt ist.

Die Antwort war *Entweder Führerschein beantragen, oder selbst eine Auskunft beim KBA einholen*

Die Auskunft vom KBA habe ich am Freitag erhalten:

im VZR zum Zeitpunkt der auskunftserteilung eine Entscheidung erfasst.

Es wurden folgende Entscheidungen getroffen
Unanfechtbare Versagung der Fahrerlaubniss

Rechtsgrundlage für die Maßnahme zur Fahrerlaubniss
§2 Abs. 2 Ziff. 3 StVG Versagung Erteilung

Entscheidungsgründe für die Maßnahme zur Fahrerlaubnis
551 - Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nicht beigebracht.

Tilgungs Datum 28.01.2024
Datum der Entscheidung 28.01.2009

Das ist alles was in der Auskunft vom KBA steht.

Geht das überhaupt was die da mit mir treiben?????

Desweiteren noch eine Frage wegen der Verjährung.
Also wenn in der Auskunft vom KBA keine Einträge wären, müsste ich dann die 10 oder 10+5 warten, da es bei mir ja vor 1999 war, also altes Recht, in dem ja definiert ist

Nach dem nunmehr in § 65 Abs. 9 Satz 1 StVG eingefügten zweiten Halbsatz gilt Folgendes: Entscheidungen, die vor dem 1. Januar 1999 im Verkehrszentralregister eingetragen worden sind, dürfen nach § 52 Abs. 2 BZRG in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung verwertet werden, jedoch längstens bis zu dem Tag, der einer zehnjährigen Tilgungsfrist entspricht. Nach der zuletzt genannten Bestimmung durften abweichend von § 51 Abs. 1 BZRG, wonach mit der Tilgungsreife einer Tat auch das Verbot ihrer Verwertung einherging, auch bereits getilgte frühere Taten in einem Verfahren berücksichtigt werden, das die Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis zum Gegenstand hat, wenn die Verurteilung wegen dieser Tat in das Verkehrszentralregister einzutragen war.

Denn sollte der Eintrag ungerechtfertigt sein den mir das Landratsamt verpasst hat, wäre ja die Auskunft vom KBA eigentlich sauber, sprich alles verjährt, oder sehe ich das falsch?

MfG Memberle

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corneliusrufus
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Beitrag von corneliusrufus » Sa 29. Aug 2009, 15:32

Auch für Altfälle gelten die (biszu) 15 Jahre der Summe von Anlaufzeit und Tilgungszeit. Das wurde bundesgerichtlich endgültig geklärt. D.h. der Fall aus 1995 (und zugleich der Fall von 1994 wegen Tilgungshemmung) sind ohne zwischenzeitlichem Erwerb einer FE bis (in) 2010 zu verwenden.

Ohne MPU ist ein FE-Erwerb also erst in 2010 möglich nach Ablauf der 15 Jahre.


Da Du einen Antrag auf FE in 2006 gestellt hast und diesen vor seiner Bescheidung zurückgenomen hast, war dieses (wenn zur unbedingten Ablehnung führende) FE-Verfahren gerade nicht im VZR einzutragen. Du hast daher Anspruch auf Korrektur beim KBA über die FEB.

Was verbleibt, ist dann obiges Datum in 2010.

Liebe Greet-Ings Cornelius

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Beitrag von Memberle » Sa 29. Aug 2009, 15:41

das Problem ist das die nette Dame bei der FEB meint, das der Eintrag beim KBA rechtens ist, die sieht die Antragsrücknahme als Verwaltungsakt, trotz das ich sogar meine Gebühren von der FEB damals wieder zurückbekommen habe.
Was kann ich jetzt tun, wenn meine zuständige Sachbearbeiterin diesen Eintrag beim KBA nicht löscht?

Und noch die Frage, was hat Vorrang, der Auszug vom KBA oder die Handakte bei der Führerscheinstelle?

Der § 29 Abs 8 STVG sagt doch aus

Ist eine Eintragung über eine gerichtliche Entscheidung im Verkehrszentralregister getilgt, so dürfen die Tat und die Entscheidung dem Betroffenen für die Zwecke des § 28 Abs. 2 nicht mehr vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil verwertet werden.

MfG Memberle

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corneliusrufus
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Beitrag von corneliusrufus » So 30. Aug 2009, 21:56

Das mag sie zwar so sehen, doch dann irrt sie sich. Ein Verwaltungsakt kann niemals ein Rechtsakt eines Bürgers sein, sondern ist ein Rechtsakt einer Behörde. Also kann Deine Antragsrücknahme keinen Verwaltungsakt darstellen. Sie und ihre Behörde können dieses leicht an den gesetzlichen Vorgaben für einen Verwaltungsakt - nämlich u.a. behördliches Handeln mit Außenwirkung - überprüfen. Hier fehlt es am behördlichen Handeln wie an der Außenwirkung.

Ein behördliches Handeln mit Außenwirkung wäre die Versagung der FE gewesen in 2006. Doch dafür hätte die Behörde diese Versagung vor der Antragsrücknahme erteilen müssen.

Offensichtlich hat die Behörde dem KBA jedoch die Information gegeben, es wäre zu so einem Verwaltungsakt gekommen.

Ich empfehle, werfe bald möglichst einen Blick in Deine FS-Akte und lese nach, ob es diese Versagung geben hat. Sie könnte ja immerhin auf dem Postweg verloren gegangen sein. Die Behörde ist dann von der Rechtsgültigkeit ausgegangen, obgleich es an dieser auch in diesem Fall nunmehr an der Kenntnisnahme, gleich Zustellung des VA gemangelt hätte.


Spreche erstmal mit dem Leiter Deiner FSSt. Führt das nicht zur Löschung, dann wende Dich freundlich an seine Dienstaufsicht, schildere den Fall und bitte um Korrektur. Ich denke, im einen oder anderen Verfahren wird Dir hinreichend geholfen werden. Sonst melde Dich nochmals.


Was Vorrang hat, ist hier belanglos, denn das Ergebnis muss rechtmäßig sein. Und das kann hier nur über eine Korrektur der FS-Akte plus dem KBA-Auszug (VZR) erfolgen.

Liebe Greet-Ings Cornelius

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Beitrag von netanyahoo » Mo 31. Aug 2009, 10:01

Es ist eine Schande daß die sogenannten "Forums - Methusalems" und Verwaltungsrechtspezialisten zu diesem Thema schweigen. Eine Krähe hackt der anderen kein Auge aus

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Beitrag von wj » Mo 31. Aug 2009, 10:25

netanyahoo hat geschrieben:Es ist eine Schande daß die sogenannten "Forums - Methusalems" und Verwaltungsrechtspezialisten zu diesem Thema schweigen. Eine Krähe hackt der anderen kein Auge aus

Wie man hier sieht, ist das mit dem Hacken so eine Sache, wenn man die wirklich in der Akte befindlichen Unterlagen nicht kennt. Warum taucht in der KBA-Mitteilung das Entscheidungs-Datum 28.01.2009 auf, wenn der (einzige?) Antrag bereits 2006 gestellt wurde?

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Beitrag von corneliusrufus » Di 1. Sep 2009, 06:39

Das lässt sich nur mutmaßen. So ist die Antragsrücknahme aus 2006 der Akte verloren gegangen, daher wurde nun die Entscheidung (Versagung) nun nachgeholt und ist auf dem (externen) Postweg verloren gegangen. Oder es muss ab 2006 ein zweites Antragsverfahren begonnen worden sein, welches dann in 2009 negativ beschieden wurde. Eine weitere Möglichkeit ist ein Schreibfehler beim 28.01.2009, sei es durch @Memberle, sei es durch das KBA.

Liebe Greet-Ings Cornelius

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Beitrag von M.Thöle » Di 1. Sep 2009, 10:52

Worauf WJ eben hinaus will, ist dass man mit solchen Unstimmigkeiten eben keine anständige fachliche Stellungnahme geben kann, ohne wirklich mal die Akte gesehen zu haben. Das hat mit dem anderen kein Auge aushacken nichts zu tun. Aber Netanyahoo ist ja sowieso immer auf Krawall gebürstet. ;)
Alle Angaben ohne Gewehr! Waffen sind in der Führerscheinstelle nicht erlaubt!

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Beitrag von wj » Di 1. Sep 2009, 11:19

corneliusrufus hat geschrieben:Das lässt sich nur mutmaßen. So ist die Antragsrücknahme aus 2006 der Akte verloren gegangen, daher wurde nun die Entscheidung (Versagung) nun nachgeholt und ist auf dem (externen) Postweg verloren gegangen. Oder es muss ab 2006 ein zweites Antragsverfahren begonnen worden sein, welches dann in 2009 negativ beschieden wurde. Eine weitere Möglichkeit ist ein Schreibfehler beim 28.01.2009, sei es durch @Memberle, sei es durch das KBA.

Liebe Greet-Ings Cornelius

Das mit den Mutmaßungen ist eben genau das Problem, wenn ich jemandem ein Auge aushacken soll. Spekulatius ist ein Gebäck, aber keine Entscheidungsgrundlage. Daher habe ich eine Frage gestellt, die bislang nicht beantwortet wurde.

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Beitrag von Memberle » Di 1. Sep 2009, 12:42

Also nachdem ich damals mit der Sachbearbeiterin telefoniert hatte, und diese mir am Telefon sagte, das ich keine MPU machen müsste, weil alles älter als 10 Jahre, und somit verjährt ist habe ich den Antrag gestellt.
Als dann der Brief vom Landratsamt kamm mit der Aufforderung zur MPU habe ich mit der Leiter der Führerscheinstelle telefoniert.
Dieser entschuldigte sich bei mir für die Fehlinformation seiner Mitarbeiterin, und bot mir an, das wenn ich meinen Antrag schriftlich zurückziehe, ich meine bezahlten Gebühren für den Führerscheinantrag wieder erstattet bekomme.

Akteneinsicht hatte ich

In meiner Akte befinden sich die Urteile aus 1994 und 1995, mein Führungszeugniss (Keine Eintragungen)
Der Antrag auf die Erteilung der FE aus 2006
Der Brief in dem ich den Antrag wieder zurückgezogen habe
Auszahlungsbeleg meiner Gebühren die mir wieder zurücküberwiesen wurden.

Ich denke ich werde wohl ohne Anwalt nichts erreichen können, da die Dame freundlicherweise meinte sie hätte das Datum beim KBA auf 2006, also Versagung bis 2021 geändert, da ich ja den Antrag im Jahr 2006 gestellt habe.
Kann das Sein, das hier Schulungsbedarf besteht?

MfG Memberle

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