Fragen-Fragen hat geschrieben:Nur wenn diese noch in der FE Akte zu finden ist,
so ist es jedenfalls bei,ansonsten hätte ich auch
eine Neue Bescheinigung bringen müssen.
Nur das man mal eine FE hatte wäre bei mir nicht
ausreichend gewesen.
Grüße
Fragen-Fragen
M.Thöle hat geschrieben:Nach vorangegangener Entziehung (§20 FeV) ist richtig.
Ob die Entscheidung, die zu der Entziehung geführt hat, noch verwertbar ist, hängt dann von der KBA-Tilgungsfrist ab. Hier bekommst du ja noch den schriftlichen Auszug aus Flensburg. Wenn dieser keine Eintragungen aufweist, solltest du beruhigt den Antrag stellen können.
Hallo M.Thöle u.a.,
ich habe mir gerade meinen alten Strafbefehl angesehen - hatte irgendwie eine Eingebung :_) .
Also dieser datiert in der Originalausfertigung auf Berlin, den 18.04.1194 (Datumsstempel).
Auf einer Abschrift welche mir ´meine damaligen RAs geschickt hatten steht auch Berlin, den 18.04.94 (mit Hand) und rechtskräftig und vollstreckbar seit dem 13.06.94 (auch nit Hand). Diese Datumsangaben sind auch nochmal separat gegengezeichnet und gestempelt von einem Justizsekretär.
Wenn ich das nun alles richtig sehe, dann sind meine 5+10 seit dem 18.04.2009 bzw. 13.06.2009 um??? Dann habe ich zwar schon gute 3 Monate verpennt - aber bei 15 Jahren stellt das nicht wirklich ein Problem dar.
Meine VZR Auskunft müsste ja auch der Tage kommen und FüZeu wird wohl noch 1-2 Wochen daueren - aber gut.
Dann muss ich mir zur Antragsabgabe, also jetzt keine Sorgen mehr machen, da ich ja mal vom Datum 17.11.2009 ausgegangen bin, umn auch wirklich taggenau die 15 Jahre einzuhalten - die sind dann ja nu um???
Sonntagsgrüße in die Runde Gnuelps