zur Wieder- oder Neuerteilung der FE nach 15 Jahren

Hier geht es um Themen, die das Verwaltungsrecht mit dem Fahrerlaubnisrecht kombinieren
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Gnuelps
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zur Wieder- oder Neuerteilung der FE nach 15 Jahren

Beitrag von Gnuelps » Fr 25. Sep 2009, 09:25

Hallo Forum,

nachdem ich nun eine Woche lang in diesem Forum gesucht - gefunden und viel gelesen habe (danke das es dieses Forum gibt) hier nun eine Frage von mir, da ich noch leicht verunsichert bin. :confused:

Zuerst die Fakten:
FE Entzug am 16.11.1994 durch amtlichen Strafbefehl wegen Trunkenheitsfahrt ohne Unfall. Hier waren 7-monatiges Fahrverbot und 1500 DM beinhaltet. War ein einmaliges Vergehen und im Nachhinein sage ich, bloß gut das "die mich erwischt haben", wer weiss was sonst noch passiert wäre.

Im Jahre 2003 habe ich einen Antrag auf Wiedererteilung gestellt dieser wurde folgerichtig mit der Beibringung einer MPU beauflagt. Diesen Antrag habe ich dann zurückgezogen (wörtlich: Hiermit ziehe ich meinen Antrag vom ...zurück.). Meine Gründe waren damals finanzieller Natur.

In der vorigen Woche habe ich nun von der "neuen" 2-Jahresreglung zum Thema Prüfung bei Wiedererteilung erfahren.
Daraufhin habe gestern ich in Flensburg beim Zentralamt angrufen und mir haben zwei Mitarbeiter unabhängig voneinander nach Abfrage meines Vor- u. Zunamens, Geb.Datums und Geburtsortes gesagt, dass keinerlei Daten über mich gespeichert sind. :D
Dann war ich gleich "spontan" bei der FS-Stelle:
Das erste was mir die Dame auf meine direkte Nachfrage zum Thema Tilgung und Verwertung sagte war, dass die insgesamt 15 Jahresfrist (5+10) ab dem Jahr 2003 neu beginnt, da ich ja auf die FE verzichtet habe! Ich sagte Ihr dann mehrfach, dass ich nicht verzichtet sondern zurückgezogen habe und somit keine Amtshandlung der FS Stelle erfolgte. Ich sagte Ihr auch das in Flensburg keinerlei Eintragungen vorhanden sind.

Ich hatte das Gefühl, das die Dame dann irgendwie eingeknickt ist. Jedenfalls hat sie mir einen neuen Antrag mit allen Sachen die ich dazu beibringen soll mitgegeben auf dem Sie Erteilung nach Verzicht angekreuzt hat. Das sehe ich anders - es muss doch heißen nach Strafbefehl. ????:confused:

Also
1. Nach meiner Auffassung (hoffe diese ist richtig) beantrage ich die Erteilung nach Strafbefehl vom 16.11.1994 , es wird keine MPU mehr angeordnet (keine Eintragung mehr vorhanden, da getilgt) und ich mache keine theo. und prkt. Prüfungen mehr?
2. Das sollte ich sicherlich erst ab dem 16.11.2009 machen, weil dann effektiv die 15 Jahre um sind?
3. Die Dame der FS Stelle liegt daneben, mit Ihrer Auslegung meines zurückgezogenen Antrages aus dem Jahr 2003?
4. Das eingesparte Geld setze ich dann lieber und effektiver in ein mehrfaches Fahrsicherheitstraining ein - denn die Pause war ja doch ein wenig länger.

Ich hoffe ich habe den Fall nicht zu lang geschildert, aber die Meinungen der Experten (und auch anderer) sind mir schon wichtig.
Danke vorab Euer "Gnuelps"

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M.Thöle
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Beitrag von M.Thöle » Fr 25. Sep 2009, 10:19

Hallo,

ich möchte vorab betonen, dass ich mich nur auf die von dir gegebenen Informationen beziehen kann und den geschilderten Fall nur hiernach beurteilen kann.

Wenn der Antrag von dir zurückgenommen wurde und nicht mit Bescheid versagt (abgelehnt) wurde, dann beginnt nichts neu. Du konntest 2003 nicht auf eine Fahrerlaubnis verzichten. Dieses können nur Inhaber einer Fahrerlaubnis. Ein Verzicht ist mit einem Entzug der Fahrerlaubnis gleichzusetzen. Somit beginnt die 10 Jahre Tilgungsfrist nach 5 Jahren nach der beschwerenden Entscheidung (Entzug durch Strafbefehl).

Da du bereits in Flensburg nachgefragt hast und dort nichts mehr vorlag, denke ich, dass du nunmehr auf der sicheren Seite sein solltest. Mich wundert, dass die Aussage telefonisch erteilt wurde. Ich kenne nur das Verfahren mit einer beglaubigten Ausweiskopie. Der Auszug aus dem VZR wäre dann schriftlich. Ist in meinen Augen immer besser als eine telefonische Auskunft.

Um es zu deinen Fragen auf den Punkt zu bringen:

zu 1.) So sollte es laufen. Die Prüfungsfreiheit liegt allerdings mittlerweile im Ermessen der Behörde. Wenn diese - natürlich begründete - Tatsachen nachweist, dass du die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt, kann eine Fahrerlaubnisprüfung noch gefordert werden.

zu 2.) Um sicher zu gehen, wäre das von Vorteil. Ich würde mir noch einen schriftlichen Auszug aus dem VZR besorgen.

zu 3.) In meinen Augen ja! Die Rücknahme des Antrages kann jederzeit ohne Begründung erfolgen. Selbst nach einer MPU falls diese negativ ausgefallen ist. (Dann sollte man aber auch das Gutachten nicht einreichen!)

zu 4.) Auf jeden Fall. Das ist ein sehr vernünftiger Vorsatz. Diesen solltest du vielleicht bei Antragstellung vorbringen, falls von dir eine Prüfung verlangt wird. Vielleicht lässt sich dadurch die Sachbearbeiterin / der Sachbearbeiter überzeugen.
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Beitrag von Gnuelps » Fr 25. Sep 2009, 10:46

Danke für die schnelle Antwort,

einen Antrag auf schriftliche Auskunft aus dem VZR habe ich eben gestellt.

Ich wollte nur der Vollständigkeit halber noch erwähnen, das ich dem ersten FS 1976 (Krad usw.) und PKW 1980 gemacht habe.

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Beitrag von M.Thöle » Fr 25. Sep 2009, 11:34

Super. Dann wünsche ich dir viel Glück, bei deinem Antragsverfahren.
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Beitrag von Gnuelps » Sa 26. Sep 2009, 09:42

Hallo am Samstag,

ich komme nochmal auf den Teil meiner Fragestellung (siehe oben) zurück:

"Jedenfalls hat sie mir einen neuen Antrag mit allen Sachen die ich dazu beibringen soll mitgegeben auf dem Sie Erteilung nach Verzicht angekreuzt hat. Das sehe ich anders - es muss doch heißen nach Strafbefehl. ????:confused:


Also das Kreus nach Verzicht (wo die SB das genacht hat) dürfte völlig verkehrt sein. Weiterhin habe ich im Forum gelesen, dass ich nicht angeben soll das es sich um einen Strafbefehl Nr. usw. handelt????

Also dort steht zur Auswahl:
* erstmalig - das wird es nicht sein
* nach Versagung (§2StVG) oder vorangegangener Entziehing (§ 20 FeV) oder nach Verzicht, Strafbefehl (Kopie liegt bei) Versagungs- /Entziehungsbehörde
* zur Erweiterung auf Klassen
*Ich möchtie die Fahrprüfung ...... ablegen
*Verlängerung
* und noch zwei Anstriche zur Übertragung einer FE aus dem Ausland

Wäre schön, wenn sich hiermit noch ein Teilnahmer befassen kann, denn ein falsches Kreuz auf einem dann rechtsgültig abgegebenen Formular hat sicherlich Folgen?!?!

Schönen Samstag noch an alle Gnuelps

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Beitrag von M.Thöle » Mo 28. Sep 2009, 07:58

Nach vorangegangener Entziehung (§20 FeV) ist richtig.

Ob die Entscheidung, die zu der Entziehung geführt hat, noch verwertbar ist, hängt dann von der KBA-Tilgungsfrist ab. Hier bekommst du ja noch den schriftlichen Auszug aus Flensburg. Wenn dieser keine Eintragungen aufweist, solltest du beruhigt den Antrag stellen können.
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Beitrag von Gnuelps » Mo 28. Sep 2009, 14:38

Danke für die Antwort! Das sehe ich auch so.

Eine Nebenfrage noch zur Vorbereitung:

Lt. Antragsunterlagen soll ich u.a. einen Nachweis für Erste Hilfe beibringen. Die SB sagte mir, dass der "alte" aus DDR Zeiten dafür völlig ausreichen sei - nur vorlegen muss ich ihn halt.
In der Akte bei der FSst. habe ich über den Tisch meine alte FE in der Akte gesehen - so wie sie mir damals abgenommen worden ist.

Frage zum Umkehrschluss:
Wenn ich schon mal die FE gehabt habe, dann war das nur mit Vorlage eines Nachweises über Erste Hilfe möglich - also sollte dieser Umstand dann ausreichen? Wenn der alte Nachweis tatsächlich ausreichend ist - dann ist doch die alte FE dafür als Nachweis ebenso geeignet? Oder gehe ich mit meiner Annahme hier fehl?

1705Sam
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Beitrag von 1705Sam » Di 29. Sep 2009, 08:12

Es ist gängige Praxis und programmtechnisch nicht anders möglich: Wenn jemand seinen Antrag zurück zieht, wird dieser auf "Verzicht" gesetzt. Der "Verzicht" bezieht sich nicht auf die Fahrerlaubnis, die durch Strafbefehl entzogen wurde, sondern auf den Antrag. Fristen beginnen dann nicht neu. Zur Fahrprüfung: Nach 15 Jahren ohne Fahrerlaubnis kann man bei den meisten Behörden davon ausgehen, dass eine neue theoretische und praktische Prüfung gefordert wird. Diese Entscheidung obliegt nämlich seit dem 30.10.2008 der Fahrerlaubnisbehörde. Jede andere Entscheidung wäre aus meiner Sicht schwer zu verantworten.

Zur weiteren Frage: Erste Hilfe bzw. Sofortmaßnahmen am Unfallort muss vorgelegt werden.
Der Sinn liegt u.a.auch darin, dass so ein Kursus ab und zu mal wiederholt werden sollte.

Gnuelps hat geschrieben:Hallo Forum,

nachdem ich nun eine Woche lang in diesem Forum gesucht - gefunden und viel gelesen habe (danke das es dieses Forum gibt) hier nun eine Frage von mir, da ich noch leicht verunsichert bin. :confused:

Zuerst die Fakten:
FE Entzug am 16.11.1994 durch amtlichen Strafbefehl wegen Trunkenheitsfahrt ohne Unfall. Hier waren 7-monatiges Fahrverbot und 1500 DM beinhaltet. War ein einmaliges Vergehen und im Nachhinein sage ich, bloß gut das "die mich erwischt haben", wer weiss was sonst noch passiert wäre.

Im Jahre 2003 habe ich einen Antrag auf Wiedererteilung gestellt dieser wurde folgerichtig mit der Beibringung einer MPU beauflagt. Diesen Antrag habe ich dann zurückgezogen (wörtlich: Hiermit ziehe ich meinen Antrag vom ...zurück.). Meine Gründe waren damals finanzieller Natur.

In der vorigen Woche habe ich nun von der "neuen" 2-Jahresreglung zum Thema Prüfung bei Wiedererteilung erfahren.
Daraufhin habe gestern ich in Flensburg beim Zentralamt angrufen und mir haben zwei Mitarbeiter unabhängig voneinander nach Abfrage meines Vor- u. Zunamens, Geb.Datums und Geburtsortes gesagt, dass keinerlei Daten über mich gespeichert sind. :D
Dann war ich gleich "spontan" bei der FS-Stelle:
Das erste was mir die Dame auf meine direkte Nachfrage zum Thema Tilgung und Verwertung sagte war, dass die insgesamt 15 Jahresfrist (5+10) ab dem Jahr 2003 neu beginnt, da ich ja auf die FE verzichtet habe! Ich sagte Ihr dann mehrfach, dass ich nicht verzichtet sondern zurückgezogen habe und somit keine Amtshandlung der FS Stelle erfolgte. Ich sagte Ihr auch das in Flensburg keinerlei Eintragungen vorhanden sind.

Ich hatte das Gefühl, das die Dame dann irgendwie eingeknickt ist. Jedenfalls hat sie mir einen neuen Antrag mit allen Sachen die ich dazu beibringen soll mitgegeben auf dem Sie Erteilung nach Verzicht angekreuzt hat. Das sehe ich anders - es muss doch heißen nach Strafbefehl. ????:confused:

Also
1. Nach meiner Auffassung (hoffe diese ist richtig) beantrage ich die Erteilung nach Strafbefehl vom 16.11.1994 , es wird keine MPU mehr angeordnet (keine Eintragung mehr vorhanden, da getilgt) und ich mache keine theo. und prkt. Prüfungen mehr?
2. Das sollte ich sicherlich erst ab dem 16.11.2009 machen, weil dann effektiv die 15 Jahre um sind?
3. Die Dame der FS Stelle liegt daneben, mit Ihrer Auslegung meines zurückgezogenen Antrages aus dem Jahr 2003?
4. Das eingesparte Geld setze ich dann lieber und effektiver in ein mehrfaches Fahrsicherheitstraining ein - denn die Pause war ja doch ein wenig länger.

Ich hoffe ich habe den Fall nicht zu lang geschildert, aber die Meinungen der Experten (und auch anderer) sind mir schon wichtig.
Danke vorab Euer "Gnuelps"

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Beitrag von Fragen-Fragen » Di 29. Sep 2009, 08:40

1705Sam hat geschrieben:Zur Fahrprüfung: Nach 15 Jahren ohne Fahrerlaubnis kann man bei den meisten Behörden davon ausgehen, dass eine neue theoretische und praktische Prüfung gefordert wird. Diese Entscheidung obliegt nämlich seit dem 30.10.2008 der Fahrerlaubnisbehörde. Jede andere Entscheidung wäre aus meiner Sicht schwer zu verantworten.

Soweit ich Informiert bin,ist das mit der erneuten Prüfung,
hauptsächlich in Bayern bereits nach 10 Jahren ein Thema.
Ich habe in den letzten Monaten eigentlich nur das Gegenteil davon gehört,
in den meisten Fällen wurde ohne erneute Prüfung wiedererteilt

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Beitrag von M.Thöle » Di 29. Sep 2009, 09:22

1705Sam hat geschrieben:Es ist gängige Praxis und programmtechnisch nicht anders möglich: Wenn jemand seinen Antrag zurück zieht, wird dieser auf "Verzicht" gesetzt. Der "Verzicht" bezieht sich nicht auf die Fahrerlaubnis, die durch Strafbefehl entzogen wurde, sondern auf den Antrag. Fristen beginnen dann nicht neu. Zur Fahrprüfung: Nach 15 Jahren ohne Fahrerlaubnis kann man bei den meisten Behörden davon ausgehen, dass eine neue theoretische und praktische Prüfung gefordert wird. Diese Entscheidung obliegt nämlich seit dem 30.10.2008 der Fahrerlaubnisbehörde. Jede andere Entscheidung wäre aus meiner Sicht schwer zu verantworten.

Zur weiteren Frage: Erste Hilfe bzw. Sofortmaßnahmen am Unfallort muss vorgelegt werden.
Der Sinn liegt u.a.auch darin, dass so ein Kursus ab und zu mal wiederholt werden sollte.

Welches Programm benutzt ihr denn? Ich kann eine Antragsrücknahme auch unter Rücknahme eingeben. Gar kein Problem. Eine Meldung an das KBA erfolgt dann natürlich nicht!

Soweit ich richtig informiert bin, haben sich 1991 mal die Kursinhalte für "Lebensrettende Sofortmaßnahmen" und "Erste Hilfe" geändert. Aus diesem Grunde können Bescheinigungen, die davor ausgestellt wurden, nicht mehr anerkannt werden. Somit fallen Bescheinigungen der DDR schonmal komplett raus.
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