Anordnung MPU nach Entzug FS

Hier geht es um Themen, die das Verwaltungsrecht mit dem Fahrerlaubnisrecht kombinieren
Antworten
Benutzeravatar
waterlilly
Aktiver Benutzer
Beiträge: 5
Registriert: Fr 19. Feb 2010, 18:13

Anordnung MPU nach Entzug FS

Beitrag von waterlilly » Fr 19. Feb 2010, 18:25

Hallo,

kann mir jemand sagen, ob bei einem Antrag auf Neuerteilung FS nach Entzug wegen THC eine MPU angeordnet werden muss?
Der Sachbearbeiter der FSST sagt, ich muss eine MPU machen, ordnet diese aber nicht schriftlich an. Da ich aufgrund der von ihm gemachten Angaben bereits eine Einverständniserklärung unterschrieben habe, er aber gestern sagte die Untersuchung sei ja von mir freiwillig, bin ich jetzt total verunsichert. Wenn ich die MPU mache, kann er dann sagen ich habe das nicht angeordnet und erkenne sie nicht an? (§ 11 Abs.7FeV)

Wäre für jede Hilfe dankbar!

Benutzeravatar
M.Thöle
Fortgeschrittener
Beiträge: 2573
Registriert: Fr 19. Sep 2008, 07:06
Wohnort: Niedersachsen
Kontaktdaten:

Beitrag von M.Thöle » Fr 19. Feb 2010, 19:34

Die entscheidende Rechtsgrundlage für die MPU ist hier § 14 Abs. 2 FeV
(1) Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder die Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, daß ein ärztliches Gutachten (§ 11 Abs. 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme begründen, daß
1. Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 160), in der jeweils geltenden Fassung, oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen,
2. Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder
3. mißbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen vorliegt.
Die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn
der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat. Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen.

(2) Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist für die Zweckenach Absatz 1 anzuordnen, wenn
1. die Fahrerlaubnis aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe durch die
Fahrerlaubnisbehörde oder ein Gericht entzogen war,
2. zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder - ohne abhängig zu sein - weiterhin die in Absatz 1 genannten Mittel oder Stoffe einnimmt oder
3. wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr nach § 24a des
Straßenverkehrsgesetzes begangen wurden. § 13 Nr. 2 Buchstabe b bleibt unberührt.
Ist die Fahrerlaubnis also wegen BTM-Konsum entzogen worden, IST die MPU anzuordnen. Hier liegt kein Ermessen beim Sachbearbeiter vor. Ich davon aus, dass während der Antragstellung eine Einverständniserklärung unterschrieben wurde. Sobald der Antrag eine gewisse Vollständigkeit erreicht hat, wird ein Untersuchungsauftrag an das gewählte Institut geschickt.

Es gibt aber auch Fälle, bei denen die MPU-Forderung bei Antragstellung noch nicht feststeht und sich erst nach Einsicht in die Auszüge des Kraftfahrt-Bundesamtes oder des Führungszeugnisses ergeben. In diesen Fällen wird in der Regel ein Bescheid gefertigt und der Antragsteller schriftlich zur Abgabe der o.g. Einverständniserklärung aufgefordert - die MPU also angeordnet. Dieser Schritt war im vorliegenden Fall - da von vornherein klar - nicht erforderlich.

Da der Untersuchungsauftrag von der FEB kommen muss, muss er das Gutachten natürlich auch anerkennen. Es sei denn es enthält gravierende Mängel aber das ist eine andere Problematik.
Alle Angaben ohne Gewehr! Waffen sind in der Führerscheinstelle nicht erlaubt!

Benutzeravatar
waterlilly
Aktiver Benutzer
Beiträge: 5
Registriert: Fr 19. Feb 2010, 18:13

Beitrag von waterlilly » Fr 19. Feb 2010, 20:40

vielen Dank für die Antwort, aber was soll ich jetzt machen? war gestern zur Akteneinsicht dort, um auf bestimmte Unterlagen hinzuweisen, die m.E. nichts in der Akte zu suchen haben, bzw. die nicht an das Institut übersandt werden sollen. Der SB hat mich darauf hingewiesen, dass die MPU Untersuchung von mir ja freiwillig sei, wenn ich sie nicht machen würde, würde er meinen Antrag ablehnen. Das Problem ist aber, dass ich bis heute keinen schriftliche Aufforderung von ihm habe. Ein ärztliches Gutachten will er auch haben, immerhin hat er mir auf Nachfrage mitgeteilt, dass dieses vom Hausartzt gemacht wird. Nun habe ich mehrfach gelesen, dass ein solches ÄG im Umfang einer MPU bereits enthalten ist, da könnte ich ja evtl. noch Kosten sparen, aber ich bekomme darüber keine Auskunft.

Beantragt wurde von mir die Fahrerlaubnisklasse alt 3, alles was nach der Neueinteilung jetzt noch geht, also ohne CE 79.

Bezüglich der Aktenübersendung an das ausgewählte Institut sagte er mir, ich solle mich jetzt entscheiden, entweder kommt die ganze Akte so wie sie ist dorthin oder gar nicht, und was er da hineinheftet müsse ich schon ihm überlassen. Tja, bin etwas hilflos und fühl mich ausgeliefert ohne zu wissen, was ich dagegen tun kann...

Benutzeravatar
wj
Forums-Methusalem
Beiträge: 3464
Registriert: Fr 11. Jun 2004, 14:13
Wohnort: Köln

Beitrag von wj » Sa 20. Feb 2010, 00:03

Da gibt es für mich ein paar offene Fragen. Was für Unterlagen sollen nicht mitgeschickt werden? Worauf beruht die "freiwillige" Einverständniserklärung?

Ein Gutachten muß regelmäßig von einem unabhängiger Gutachter sein. Ärztliche Gutachten vom Hausarzt gehen deshalb gar nicht. Außerdem steht der Umfang der Begutachtung bei einer MPU von vorneherein fest. Eine Teilbegutachtung gibt es nicht, weil es sich um ein zweiteiliges Gutachten mit psychologischem und medizinischem Teil handelt. Die Begtuachtungsstelle ist gesetzlich verpflichtet, genau das zu liefern.

Die Frage, was Bestandteil der FE-Akte sein soll, kann nicht auf Wunsch des "Kunden" festgelegt werden. Dann gäbe es wohl kaum Anlässe für eine Begutachtung und nur noch "saubere" FE-Akten.
waterlilly hat geschrieben:Tja, bin etwas hilflos und fühl mich ausgeliefert ohne zu wissen, was ich dagegen tun kann...
Hilflos ist letztlich niemand. Jedem stehen Rechtsmittel zur Verfügung. Wenn es zur Antragsablehnung kommt, kann je nach Bundesland Widerspruch oder Klage eingereicht werden. Dann entscheidet jemand anderes über das gesamte Verfahren. Und wenn dann Unterlagen in der Akte sind, die nicht darin zu suchen haben, wird das schon Bestandteil der Entscheidung sein. Selbst wenn das Gutachten schon in der Akte ist, kann die Überprüfung "verlangt" werden. Man sollte sich vorher nur sehr kritisch hinterfragen, ob man sich nicht irgendwie gedanklich verrennt. Aber als Hilfe gibt es Foren und Anwälte.

Benutzeravatar
waterlilly
Aktiver Benutzer
Beiträge: 5
Registriert: Fr 19. Feb 2010, 18:13

Ärztliches Gutachten + MPU

Beitrag von waterlilly » Sa 20. Feb 2010, 15:02

Hallo,

im Rahmen meines Antrages auf Neuerteilung wurde mir mündlich mitgeteilt, dass ich eine MPU zu machen habe. Schriftlich habe ich die Anordunung ein ärztliches Zeugnis nach Anlage 5 Nr. 1 FeV beizubringen,
da für die beantragten Führerscheinklassen auf grund meines Alters diese Untersuchungen gesetzlich vorgeschrieben sind.

Eine Versendung meiner Unterlagen erfolgt nach Auskuft des SB erst, wenn dieses ärztliche Zeugnis vorliegt, welches ich seinen Angaben nach bei meinem Hausartzt machen kann. Frage: ist diese ärztliche Untersuchung im Rahmen einer MPU Begutachtung enthalten, soll heißen, mache ich es evtl. doppelt wenn ich vorher zu einem Arzt gehe?

Bezüglich der Unterlagen, die ich aus der Akte haben möche, handelt es sich natürlich nicht um relevante Sachen die Fahreignung betreffend. Hier geht es um Schriftverkehr der Datenschutzstelle, welche den SB aufgefordert hat, nachträglich zugefügte alte Unterlagen wieder zu entfernen. Diese Unterlagen stammten aus den Jahren 1978 - 2001 und waren von wer weiß wo rausgesucht worden und zu meiner Akte gefügt worden. Dieses hielt einer Überprüfung nicht stand, aber der gesamte Schriftverkehr zwischen mir und der bearbeitenden Fachdienststelle wurde nun ebenfalls in meine Akte geheftet, und das möchte ich nicht. Des weiteren handelt es sich um eine im Oktober 2009 bei der FSST eingeganenen "anonymen Anzeige" dass ich angeblich ohne Führerschein gefahren sei. Entdeckt habe ich dieses Schreiben bei Akteneinsichtnahme im Dez. 2009, unterrichtet bzw. dazu befragt wurde ich nicht. Natürlich bin ich nicht ohne FS gefahren, habe etliche Zeugen, die mich zwischendurch von A nach B bringen, aber der SB sagt dass ihn das nicht interessiert, er habe schliesslich Kenntnis davon erhalten und müsse dies nun auch beachten bei der Beurteilung meiner Eignung. Ich habe bei der Staatsanwaltschaft über einen RA Anzeige gegen unbekannt erstattet, was dabei rauskommt weiss ich natürlich nicht.

Anzumerken ist hier noch, dass die Anzeige an die Führerscheinstelle ging, der Eingangsstempel an einem Samstag von meinem SB mit seinem Kürzel vermerkt wurde. Das Original befindet sich in meiner Akte, am Dienstag darauf wurde ein Fax an die örtliche und die Landespolizei in H geschickt. Der Umschlag wurde angeblich von ihm weggeworfen, war ja nicht wichtig.

Ach so: Grund des Entzuges war eine Fahrzeugkontrolle in Schleswig-H., Blutentnahme, aktiv THC 3,6 ng, COOH Wert wurde nicht im Gutachten vermerkt und da dieser Wert fehlte, wurde mir der FS entzogen wegen nicht Vorlage eines Gutachtens, was auf Nichteignung schliesst.

Benutzeravatar
M.Thöle
Fortgeschrittener
Beiträge: 2573
Registriert: Fr 19. Sep 2008, 07:06
Wohnort: Niedersachsen
Kontaktdaten:

Beitrag von M.Thöle » Sa 20. Feb 2010, 18:30

waterlilly hat geschrieben:im Rahmen meines Antrages auf Neuerteilung wurde mir mündlich mitgeteilt, dass ich eine MPU zu machen habe. Schriftlich habe ich die Anordunung ein ärztliches Zeugnis nach Anlage 5 Nr. 1 FeV beizubringen, da für die beantragten Führerscheinklassen auf grund meines Alters diese Untersuchungen gesetzlich vorgeschrieben sind.

Das ist die ärztliche Bescheinigung über die körperliche und geistige Eignung, die für die Klassen C1 und C1E (7,5 Tonner) erforderlich ist.
waterlilly hat geschrieben:Eine Versendung meiner Unterlagen erfolgt nach Auskuft des SB erst, wenn dieses ärztliche Zeugnis vorliegt, welches ich seinen Angaben nach bei meinem Hausartzt machen kann.

Diese Bescheinigung ist zum Versand an die MPU irrelevant, sondern nur wichtig für die Erstellung des Führerscheins, da sich aus ihr ggf. neue Auflagen ergeben könnten.
waterlilly hat geschrieben:Frage: ist diese ärztliche Untersuchung im Rahmen einer MPU Begutachtung enthalten, soll heißen, mache ich es evtl. doppelt wenn ich vorher zu einem Arzt gehe?

Nein. Die medizinische Untersuchung bei der MPU ist eng auf die jeweilige Fragestellung beschränkt. Das heisst, dass bei z.B. Alkohol nach Hinweisen auf aktuell überhöhten Konsum gesucht wird. Die Untersuchung, die sonst der Hausarzt durchführt, kann auch dort gemacht werden, muss aber dann gesondert mit beantragt werden.
waterlilly hat geschrieben:Bezüglich der Unterlagen, die ich aus der Akte haben möche, handelt es sich natürlich nicht um relevante Sachen die Fahreignung betreffend. Hier geht es um Schriftverkehr der Datenschutzstelle, welche den SB aufgefordert hat, nachträglich zugefügte alte Unterlagen wieder zu entfernen. Diese Unterlagen stammten aus den Jahren 1978 - 2001 und waren von wer weiß wo rausgesucht worden und zu meiner Akte gefügt worden. Dieses hielt einer Überprüfung nicht stand, aber der gesamte Schriftverkehr zwischen mir und der bearbeitenden Fachdienststelle wurde nun ebenfalls in meine Akte geheftet, und das möchte ich nicht. Des weiteren handelt es sich um eine im Oktober 2009 bei der FSST eingeganenen "anonymen Anzeige" dass ich angeblich ohne Führerschein gefahren sei. Entdeckt habe ich dieses Schreiben bei Akteneinsichtnahme im Dez. 2009, unterrichtet bzw. dazu befragt wurde ich nicht. Natürlich bin ich nicht ohne FS gefahren, habe etliche Zeugen, die mich zwischendurch von A nach B bringen, aber der SB sagt dass ihn das nicht interessiert, er habe schliesslich Kenntnis davon erhalten und müsse dies nun auch beachten bei der Beurteilung meiner Eignung. Ich habe bei der Staatsanwaltschaft über einen RA Anzeige gegen unbekannt erstattet, was dabei rauskommt weiss ich natürlich nicht.

Anzumerken ist hier noch, dass die Anzeige an die Führerscheinstelle ging, der Eingangsstempel an einem Samstag von meinem SB mit seinem Kürzel vermerkt wurde. Das Original befindet sich in meiner Akte, am Dienstag darauf wurde ein Fax an die örtliche und die Landespolizei in H geschickt. Der Umschlag wurde angeblich von ihm weggeworfen, war ja nicht wichtig.

Ach so: Grund des Entzuges war eine Fahrzeugkontrolle in Schleswig-H., Blutentnahme, aktiv THC 3,6 ng, COOH Wert wurde nicht im Gutachten vermerkt und da dieser Wert fehlte, wurde mir der FS entzogen wegen nicht Vorlage eines Gutachtens, was auf Nichteignung schliesst.
Normalerweise kommt in die Fahrerlaubnisakte sämtlicher Schriftverkehr, der zu deiner Person bei der Führerscheinstelle geführt wird. Also auch die von dir genannten Unterlagen.

Zu dem Entzug der FE: Klingt alles etwas wirr.
Alle Angaben ohne Gewehr! Waffen sind in der Führerscheinstelle nicht erlaubt!

Benutzeravatar
waterlilly
Aktiver Benutzer
Beiträge: 5
Registriert: Fr 19. Feb 2010, 18:13

Beitrag von waterlilly » Sa 20. Feb 2010, 20:08

Danke für die Hilfe, bin jetzt schon um einiges schlauer geworden.

Zu der "wirren" Angabe bezgl. des Entzuges:

der SB hat das Gutachten meiner Blutprobe aus Schleswig-Holstein bekommen, aber es war lediglich ein aktiver THC Wert angegeben, COOH Wert war nicht dabei. Ich wurde daraufhin aufgefordert, ein vollständiges Gutachten abzugeben, da anhand der COOH-Werte beurteilt werden sollte, ob ich ein gelegentlicher Konsument bin.

Dem SB wurde von meinem Anwalt mitgeteilt, dass ich auch nur dieses Gutachten habe und kein anderes existiert, aber das hat nichts genutzt, ich sollte daraufhin eine Einverständniserklärung unterschreiben, um es der FSST zu genehmigen, sich die COOH Werte von dort zu besorgen. Der Anwalt hat unter Hinweis auf die Amtshaftung den SB darauf hingewiesen, dass er selbst ja jederzeit ein Gutachten/Screening anordnen könne, aber dass die FEV nicht erlaubt, auf bestehende Gutachten zuzugreifen. Daraufhin wurde mir der FS entzogen unter Angabe des Grundes "Nichtvorlage eines Gutachtens." Habe dagegen vor dem VW-Gericht geklagt, und der
Grund des Entzuges wurde als "höchstwahrscheinlich rechtswidrig" beurteilt, hat an der Sache aber nichts geändert, weil die Begründung zum Entzug ausgewechselt wurde. (Fahren unter Einfluss BTM)- eine genauere Prüfung wäre gar nicht nötig gewesen.

Eine Frage habe ich noch- kann ich auf die schriftliche Anordnung der MPU bestehen?
Habe einfach die Befürchtung, dass ich die Untersuchung mache, und der SB dann trotzdem die Wiedererteilung ablehnt, weil er ja nichts angeordnet hat.

Zu den Unterlagen in meiner Akte: Es handelt sich hierbei nicht um Schriftverkehr von mir und der FSST, sondern zwischen mir und der Datenschutzstelle. Bezüglich der anonymen Anzeige bin ich der Meinung, dass in eine Akte nur gehört, was auch bewiesen ist, alles andere wäre zwecks Prüfung Angelegenheit der Polizei.

Benutzeravatar
M.Thöle
Fortgeschrittener
Beiträge: 2573
Registriert: Fr 19. Sep 2008, 07:06
Wohnort: Niedersachsen
Kontaktdaten:

Beitrag von M.Thöle » Sa 20. Feb 2010, 21:21

Sicher kannst du dir auf Wunsch die MPU-Anordnung schriftlich bestätigen lassen. Da der Untersuchungsauftrag allerdings von der FEB kommen muss (du kannst selber nicht einfach so zur MPU gehen) ist es höchst unwahrscheinlich, dass ein erstelltes Gutachten nicht anerkannt wird.

Zu deinem THC-Gutachten: Es ist höchst unglücklich, dass die CooH Werte nicht enthalten waren. Erst die Höhe dieses Wertes lässt einen Rückschluss auf das Konsummuster zu. Je nach Konsummuster richten sich Maßnahmen, die zu treffen sind.
Alle Angaben ohne Gewehr! Waffen sind in der Führerscheinstelle nicht erlaubt!

Benutzeravatar
waterlilly
Aktiver Benutzer
Beiträge: 5
Registriert: Fr 19. Feb 2010, 18:13

Beitrag von waterlilly » Sa 20. Feb 2010, 22:57

Es wäre wohl egal gewesen, welche Werte genommen wuden, hätte nichts geändert. Habe jetzt erst bei Hettenbach gelesen, dass es in manchen Bundesländern grundsätzlich nicht übermittelt wird aus datenschutzrechtlichen Gründen. Ich möchte mich aber bei dir ausdrücklich für die fachliche Hilfe bedanken, schön, dass es noch Menschen gibt, die hier Fragen beantworten, und das in ihrer Freizeit! Insgesamt ist das hier bestimmt ein absolut notwendiges Forum, sieht man ja schon an der riesigen Anzahl von Menschen, die Hilfe suchen. Also, danke, werde mein Glück versuchen, bin aber aus den bisher gemachten Erfahrungen sehr desillusioniert was das Thema Gerechtigkeit betrifft...bis dann liebe Grüße

Antworten

Wer ist online?

Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 27 Gäste