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Arbeitgeber informiert Führerscheinstelle

Verfasst: Di 6. Jul 2010, 12:40
von tebo
Hallo zusammen,

vielleicht kann mir hier jemand helfen.

Ein Arbeitnehmer ist möglicherweise aufgrund einer Erkrankung fahruntüchtig. Der Arbeitgeber weiß dies und möchte nun die Fahrerlaubnisbehörde darüber informieren. Darf er das. Gibt es irgendwo eine gesetzliche Ermächtigung dafür.

Hinzuzufügen ist noch, dass der Arbeitnehmer keine Job hat bei dem er ein KFZ führen muss. Er muss halt nur mit dem Auto zur Arbeit kommen und wieder nach Hause.

Vielen Dank schon mal.

Verfasst: Di 6. Jul 2010, 16:16
von corneliusrufus
Gibt es denn ein Verbot?

In Frage käme eine Norm, ein Vertrag oder eine vertragliche Nebenpflicht. Ein Gesetz gegen die Information gibt es nicht. Im Arbeitsvertrag dürfte so etwas auch nicht geregelt sein. Bleibe nur die Vertragliche Nebenpflicht nach § 242 Treu und Glauben BGB.

Daraus schließe ich, im Normalfall sollte der Arbeitgeber die Behörde nicht informieren (dürfen). Allerdings, wenn er es dennoch täte, was wäre der (wirtschaftliche) Schaden? Im Sinne des Schadenersatzes null, ggf. arbeitsrechtlich die Zerrüttung des Vertrauens, Abmahnung des Arbeitgebers durch den Arbeitnehmer.


Was wäre, wenn der Arbeitnehmer auf die Frage, wie er denn zur Arbeit kommen wolle, angegeben hat, mit dem Kfz? Und wenn der Arbeitgeber dann gesagt hat, dass der Arbeitnehmer dieses nicht dürfte. Und Seine Frage wiederholte? Wenn dann der Arbeitnehmer dabei bliebe, könnte der Arbeitgeber sagen, nicht dass mir später Kenntnis vorgehalten wird, ich zeige das lieber an. Dann wohl auch berechtigt.


Übrigens, ein Arbeitnehmer, der keinen Job hat, ist widersprüchlich! Möglich wären ein Arbeitsloser, der einen Job will, oder ein Arbeitnehmer, dem die Kündigung resp. Nichterfüllung seines Arbeitsvertrages wegen Antrittsproblemen droht.

Liebe Greet-Ings Cornelius

Verfasst: Mi 7. Jul 2010, 06:53
von M.Thöle
corneliusrufus hat geschrieben:Übrigens, ein Arbeitnehmer, der keinen Job hat, ist widersprüchlich! Möglich wären ein Arbeitsloser, der einen Job will, oder ein Arbeitnehmer, dem die Kündigung resp. Nichterfüllung seines Arbeitsvertrages wegen Antrittsproblemen droht.

Liebe Greet-Ings Cornelius

Das hast du jetzt aber falsch verstanden. Er hat einen Job. Bei diesem ist das Führen eines Kfz aber nicht von Bedeutung. War etwas komisch ausgedrückt von Tebo.

Ich denke aber, dass jeder berechtigt ist eine Anzeige zu starten, wenn von einer Gefährdung für die Allgemeinheit auszugehen ist.

Verfasst: Mi 7. Jul 2010, 09:26
von charly68
tebo hat geschrieben:Hallo zusammen,

vielleicht kann mir hier jemand helfen.

Ein Arbeitnehmer ist möglicherweise aufgrund einer Erkrankung fahruntüchtig. Der Arbeitgeber weiß dies und möchte nun die Fahrerlaubnisbehörde darüber informieren. Darf er das. Gibt es irgendwo eine gesetzliche Ermächtigung dafür.

Hinzuzufügen ist noch, dass der Arbeitnehmer keine Job hat bei dem er ein KFZ führen muss. Er muss halt nur mit dem Auto zur Arbeit kommen und wieder nach Hause.

Vielen Dank schon mal.
Ist der Arbeitnehmer aufgrund der Krankheit tatsächlich fahruntüchtig oder vermutet dies der Arbeitgeber nur?

Z. B. führt ein gebrochener Arm noch lange nicht zur Fahruntüchtigkeit, wenn z. B. ein Fahrzeug mit Automatikgetriebe vorhanden ist. Auch Medikamente müssen nicht unbedingt zur Fahruntüchtigkeit führen.

Erkläre uns mal welche Krankheit der Arbeitnehmer hat, damit man dies besser beurteilen kann.

Verfasst: Mi 7. Jul 2010, 10:05
von tebo
Vielen Dank schon mal für die bisherigen Antworten.

Das mit dem Job war wahrscheinlich wirklich etwas ungeschickt formuliert. Der Arbeitnehmer hat natürlich einen Job. In diesem Job muss er allerdings kein Kraftfahrzeug führen.

Bei der Krankheit handelt es sich um eine Epilepsie. Der Betriebsarzt hat aufgrund der Erkrankung ganz erhebliche Bedenken bezüglich der Fahrtüchtigkeit.

Problem dürfte halt der Datenschutz sein. Ist der Arbeitgeber berechtigt oder sogar verpflichtet, in diesem Fall Daten des Arbeitnehmer an die Führerscheinstelle zu übermitteln. Bei Ärzten stellt es sich so dar, dass die in ähnlichen Fällen sich auf den rechtfertigenden Notstand berufen dürfen, um so die Gefahr die vom fahruntüchtigen Patienten ausgeht, abzuwenden. Ähnlich könnte man meines Erachtens hier beim Arbeitgeber argumentieren.

Hatte gehofft, dass einer von euch vielleicht schon mal diese Problematik hatte.

Verfasst: Mi 7. Jul 2010, 10:19
von charly68
Ich denke, daß der Betriebsarzt es nicht darf.

Wenn dann käme der tatsächlich behandelnde (Haus)Arzt in Frage. Dieser kennt den Betroffenen besser als der Betriebsarzt.

Verfasst: Mi 7. Jul 2010, 10:40
von M.Thöle
Die Anlage 4 Nr. 6.6 zur FeV besagt, dass die Fahreignung bei Anfallsleiden (Erkrankungen des Nervensystems) ausnahmsweise gegeben sein kann, wenn kein wesentliches Risiko von Anfallsrezidiven mehr besteht, z.B. 2 Jahre anfallsfrei. Hierbei sind trotzdem Nachuntersuchungen im Abstand von einem, zwei und vier Jahren erforderlich.

Generell wird also angenommen, dass bei solchen Anfallsleiden wie Epilepsie die Fahreignung nicht gegeben ist. Man geht also von einer akuten Gefährdung der Allgemeinheit aus, da die Anfälle jederzeit auftreten können.

Ich denke schon, dass ein Betriebsarzt einen solchen Fall melden darf. Der Betroffene hätte immer noch Gelegenheit mit einem fachärztlichen Gutachten seine Eignung nachzuweisen.

Interessant wäre noch, wie der Betriebsarzt von der Erkrankung erfahren hat. Anfall während der Arbeitszeit? Mündliche Anamnese bei einer Routineuntersuchung?

Ganz von der Anzeigeproblematik abgesehen: Jeder Kraftfahrzeugführer ist für seine Eignung selbst verantwortlich und sollte sich somit im vorliegenden Fall vor Augen führen welche Gefahr er mit der Erkrankung für andere darstellt.

Verfasst: Mi 7. Jul 2010, 12:20
von charly68
M.Thöle hat geschrieben: Ich denke schon, dass ein Betriebsarzt einen solchen Fall melden darf. Der Betroffene hätte immer noch Gelegenheit mit einem fachärztlichen Gutachten seine Eignung nachzuweisen.
Der Betriebsarzt kann im meinen Augen nur gegenüber dem Betroffenen eine Empfehlung aussprechen und ihn zu einem entsprechenden Facharzt schicken sofern dies noch nicht geschehen ist.

Verfasst: Do 8. Jul 2010, 06:49
von Ferdi
@charly68
Wenn ich Dich richtig verstehe, verlangst Du vom Betriebsarzt, dass er seine Schweigepflicht höher anzuordnen hat als durch einen Bericht an die Führerscheinstelle, damit diese Maßnahmen zum Schutz der Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit oder Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer ergreifen kann?
Sollte ein Betriebsarzt rechtliche Zweifel haben, so kann er sich mit dieser Frage aber auch die Ärztekammer wenden.

Ein Drahtseilakt ist es schon, und ehrlich, ich möchte nicht in der Haut des Arztes stecken, der so zwischen den Fronten hin und her gerissen wird.

Viele Grüße
Ferdi

Verfasst: Do 8. Jul 2010, 08:37
von wj
Der Arzt, der von einer Erkrankung weiß, die zur Gefährdung der Allgemeinheit führen kann, wird sich im Zweifelsfall haftbar machen. Das könnte ihn sogar die Approbation kosten. Deshalb würde ich jedem Arzt anraten, sich an die zuständigen Behörden zu wenden. Gerade der Betriebsarzt ist nicht in der Situation, dass er auf "den Patienten", so wie man es dem Hausarzt noch zu Gute halten könnte, angewiesen ist. Er wird vom Arbeitgeber, nicht vom Arbeitnehmer beauftragt.
Noch einen Satz zur Klarstellung, ich spreche nicht von einer Grippe oder einem Husten. Aber auch da steht der Arzt in der Pflicht, seinen Patienten auf die Gefahren aus der Medikamenteneinnahme und dem Krankheitsverlauf hinzuweisen. Es geht für mich um Erkrankungen wie Diabetes oder Epilepsie, deren Verlauf zu plötzlichen Ausfällen mit unkontrollierbaren Reaktionen führen kann.