Tilgungsdatum im FAER nach neuerteilung der fahrerlaubnis

Hier geht es um Themen, die das Verwaltungsrecht mit dem Fahrerlaubnisrecht kombinieren
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Fusle
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Tilgungsdatum im FAER nach neuerteilung der fahrerlaubnis

Beitrag von Fusle » Do 30. Apr 2015, 18:13

Guten Abend,

Ich bin mir nicht sicher, ob dies das richtige Forum für meine Frage ist. Daher bitte verschieben wenn ich falsch liege.

Es geht wie schon beschrieben um die tilgungsfristen im FAER.

Am 21.07.2004 wurde in meinem Register der Verzicht auf die Fahrerlaubnis vermerkt. Grund: Neigung zu Rauschgiftsucht.

Am 30.08.205 wurde vermerkt das die Fahrerlaubnis wieder erteilt wurde, mit Hinweis auf den vorangegangenen Vermerk.

Diese sind wohl miteinander verknüpft oder?

Am 06.03.2009 wurde wieder der Verzicht der Fahrerlaubnis vermerkt. Diesmal ohne Grund.
es ging dabei um zu schnelles fahren.

Am 17.06.2011 wurde die neuerteilung nach vorangegangener negativentscheidung vermerkt.


Nun ist mir nicht ganz klar wann die ersten beiden Eintragungen getilgt werden.
nach meinem Verständnis sollten sie doch ab dem 30.08.2015 in der überliegefrist liegen da die Frist beim ersten vermerk ja erst mit der neuerteilung zu laufen beginnt oder?
Somit sollten beide vermerke im Sommer 2016 ganz verschwunden sein?

Was mich hier verwirrt ist die Tatsache das die tilgungsfrist auf jedem Blatt bis auf dem letzten durchgestrichen sind. Und auf dem letzten händisch das Datum 16.06.2021 steht.

Die ersten vermerke haben ja an sich nichts mit den 2 anderen zu tun oder?

Vielen dank für die Aufklärung.

Grüsse Fusle

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MorkvomOrk
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Re: Tilgungsdatum im FAER nach neuerteilung der fahrerlaubni

Beitrag von MorkvomOrk » Fr 1. Mai 2015, 13:01

Aufgrund des § 29 Abs. 6 Satz 1 StVG (in der Fassung bis 30/04/14) hemmt der Verzicht die Tilgung des ersten Verzichtes, so lange, bis für den zweiten Verzicht Tilgungsreife eingetreten ist. Dies ist am 16.06.2021.
Aber: Da die alten Tilgungsregelungen (insbesondere die Tilgungshemmung) nur bis zum 30/04/2019 gelten (vgl. § 65 Abs. 3 S. 1 Ziff. 2 StVG), wird danach gem. den neuen Tilgungsregelungen getilgt, d. h. die Tilgungshemmung entfällt dann, so daß der erste Verzicht zum 01/05/2019 getilgt wird.

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