Was gibt es aus dem Bundeszentralregister an Informationen?

Hier geht es um Themen, die das Verwaltungsrecht mit dem Fahrerlaubnisrecht kombinieren
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Stefan
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Was gibt es aus dem Bundeszentralregister an Informationen?

Beitrag von Stefan » Sa 17. Aug 2002, 09:44

Hallo,
folgende Konstellation bei Antrag auf Neuerteilung.
Akte bei der FS-Stelle ist geschreddert und Einträge im PC geben nur die Auskunft das es eine Sperre gab bis 1990 aber nicht warum und auch nicht entziehende Behörde oder AZ.
Akte im VZR ist geschreddert.
Akte im BZR müßte gemäß § 52 BZRG auch getilgt sein da es hier eine 10 jährige Tilgungsfrist gibt und bei Neuerteilungsantrag auf das VZR §§ 28-30 StVG verweisen wird.
Hierzu wäre interessant zu wissen woher das BZR Informationen über Daten bekommen will ob Eintragungen im VZR gemaß §§ 28-30 noch verwertet werden können oder nicht?
Nach diesem Kreterium werden ja die Daten (Führungszeugnis) gemäß § 52 BZRG erstellt.
Hierzu der § 52 BZRG:
Abweichend von § 51 Abs. 1 darf eine frühere Tat ferner in einem Verfahren berücksichtigt werden, das die Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis zum Gegenstand hat, solange die Verurteilung nach den Vorschriften der §§ 28 bis 30b des Straßenverkehrsgesetzes verwertet werden darf.

Nach welchem §§ holt sich die FE-Stelle eigentlich das Führungszeugnis ein..Belegart 0....aber auf welchen §§ bezieht sich das im BZRG?

Gruß
Stefan

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Volker Kalus
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Re: Was gibt es aus dem Bundeszentralregister an Information

Beitrag von Volker Kalus » Mo 19. Aug 2002, 07:30

Stefan hat geschrieben:Hierzu wäre interessant zu wissen woher das BZR Informationen über Daten bekommen will ob Eintragungen im VZR gemaß §§ 28-30 noch verwertet werden können oder nicht?
Nach diesem Kreterium werden ja die Daten (Führungszeugnis) gemäß § 52 BZRG erstellt.
Hierzu der § 52 BZRG:
Abweichend von § 51 Abs. 1 darf eine frühere Tat ferner in einem Verfahren berücksichtigt werden, das die Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis zum Gegenstand hat, solange die Verurteilung nach den Vorschriften der §§ 28 bis 30b des Straßenverkehrsgesetzes verwertet werden darf.
Ich muss gestehen, dass ich diese Frage nicht verstehe, da die Eintragung im VZR unabhängig von der Eintragung im BZRG ist ????

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Stefan
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Beitrag von Stefan » Mo 19. Aug 2002, 08:08

Also §§52 BZRG besagt doch das auch wenn eine frühere Tat im BZRG getilgt ist darf sie trotdem noch verwertet werden wenn sie im VZR gemäß den §§ 28-30b noch verwertet werden darf.
Wenn das BZRG ein Führungszeugnis erstellt wird der §§ 52 BZRG doch sicher berücksichtigt, nun muß das BZR ja wissen ob sie eine frühere Tat die zwar im BZR getilgt ist aber vielleicht noch im VZR steht hier mit aufführen muß.
Woher bekommt das BZR hier den die Info ob es noch im VZR steht?

Hoffe ich konnte mich etwas besser ausdrücken. :)

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Stefan
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Beitrag von Stefan » Mi 21. Aug 2002, 21:26

Nu antworte ich selber...und für alle die es interessiert.
Nach Auskunft des BZR ist §§ 52 BZRG folgendermaßen zu verstehen:
Die Ausnahmeregelung des §§ 52 BZRG bedeutet nicht das in den darin genannten Fällen Ausünfte aus dem BZR über Tilgungsreife Eintragungen erteilt werden dürfen.Dies wird durch §§ 45 Abs.2 BZRG untersagt.
Es dürfen jedoch Verurteilungen genutzt werden die sich bereits in den Akten befinden, diese dürfen jedoch im VZR noch keine Tilgung erreicht haben.
Ferner dürfen gerichtliche Entscheidungen rangezogen werden wenn es darum geht eine Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung zu prüfen...dies scheinbar lebenslang...?...
Naja, will eh kein Taxi fahren.

Gruß
Stefan

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