Neubeantragung des Führerscheins während des vorl. Entzugs

Hier geht es um Themen, die das Verwaltungsrecht mit dem Fahrerlaubnisrecht kombinieren
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Fritz
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Neubeantragung des Führerscheins während des vorl. Entzugs

Beitrag von Fritz » Mi 9. Okt 2002, 13:01

Hallo,
ich habe folgende Frage:
kann ich eigentlich eine Wiedererteilung des Führerscheines beantragen obwohl dieser nur vorläufig entzogen worden ist?
Ich habe meinen Strafbefehl nämlich erst nach ca. neun Monaten nach der behaupteten Tat bekommen, der als Strafmaß fast 12 Monate bezifferte.
Nach Einreichung des Widerspruchs bekam ich einen Gerichtstermin der zwei Wochen vor dem Ablauf der 12-Monatssperre, falls ich den Strafbefehl akzeptiert hätte, liegt.
Dementsprechend ist der Führerschein z.Zt. nur "vorläufig" entzogen.
Bekomme ich vor Gericht Recht, erübrigt sich die Angelegenheit,
werde ich verurteilt, wobei das Urteil höchstwahrscheinlich geringer ausfallen wird als das Srafmaß im Strafbefehl würde ich sonst ja zusätzlich bestraft, da ich die Fahrerlaubnis erst nach dem Urteil beantragen kann, obwohl die Sperrzeit schon längst abgelaufen ist!

Gruß, Fritz

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Hartmut
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Beitrag von Hartmut » Mi 9. Okt 2002, 15:34

wie Du schon selbst sagst hat sich die Angelegenheit dann erledigt, wenn die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis zurückgenommen wird.

Da die Verwaltungsbehörde an eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung gebunden ist, kann die Führerscheinstelle auch erst dann tätig werden, wenn durch das Gericht eine rechtskräftige Entscheidung getroffen wurde. Rein vorsorglich kann kein Antrag auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis gestellt werden.

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Volker Kalus
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Beitrag von Volker Kalus » Fr 11. Okt 2002, 08:39

Oder drücken wir es einmal ganz banal anders aus:

Wie willst Du etwas beantragen, dass Dir noch nicht rechtskräftig entzogen wurde. Solange es keine entgültige Entscheidung vorliegt, ist die Verwaltungsbehörde nicht in der Lage, Dir eine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.

Zudem kommt noch dazu, dass Deine Zeit der Sperrfrist von der erstinstanzlichen Entscheidung ab gerechnet wird.

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Fritz
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Beitrag von Fritz » Sa 12. Okt 2002, 03:22

Hallo,
Vielen Dank für eure Antworten.
Der Richter müsste doch dann aber in dem Urteil die Zeit, in der der Führerschein vorläufig entzogen war, berücksichtigen (§69a StGB Abs. 4), oder?

Grüsse, Fritz

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Hartmut
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Beitrag von Hartmut » Sa 12. Okt 2002, 18:22

Hallo Fritz,
das wird der Richter auch tun. Die Dauer der Sicherstellung/Beschlagnahme oder der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis wird im Strafbefehl bzw. Urteil berücksichtigt.

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Fritz
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Beitrag von Fritz » Fr 18. Okt 2002, 02:03

Hallo,

Was ist eigentlich mit dem "Es darf jedoch drei Monate nicht unterschreiten " laut §69a StGB Abs. 4 gemeint?
Werde ich, falls ich verurteilt werden sollte, noch mindestens weitere 3 Monate Sperre erhalten?

Übrigens, nach Anfrage bei meiner Führerscheinstelle wurde mir freundlich mitgeteilt, dass ich den Antrag auf jeden Fall stellen kann.
Falls ich Verurteilt werden sollte, wird dieser weiterbearbeitet, falls nicht, wird der Antrag gestoppt und mir ein Teil der Gebühren erstattet.
Ist doch nett oder ??

MfG,

Fritz

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Hartmut
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Beitrag von Hartmut » Fr 18. Okt 2002, 07:16

Hallo Fritz,
da hast Du eine freundliche Verwaltung gefunden.

Zu Deiner Frage:
Ab Rechtskraft des Strafbefehles oder Urteil werden die 3 Monate nicht mehr hinzugerechnet. Nach dem Gesetz heißt es nur, das der Führerschein mindestens für 3 Monate beschlagnahmt, sichergestellt, verwahrt, vorläufig entzogen oder rechtskräftig entzogen sein muss.

oder einfacher ausgedrückt: Ich durfte oder darf mindestens für 3 Monate kein Fahrzeug führen.

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Beitrag von MorkvomOrk » Sa 19. Okt 2002, 09:26

Fritz hat geschrieben:Übrigens, nach Anfrage bei meiner Führerscheinstelle wurde mir freundlich mitgeteilt, dass ich den Antrag auf jeden Fall stellen kann.
Falls ich Verurteilt werden sollte, wird dieser weiterbearbeitet, falls nicht, wird der Antrag gestoppt und mir ein Teil der Gebühren erstattet.
Ich bin immer wieder verwundert, wieviel Kapazität einzelne Führerscheinstellen offensichtlich doch noch zur Verfügung haben, wenn man sich z. B. sozusagen bereit erklären kann, zusätzlich zu den eigentlichen Aufgaben auch noch Anträge quasi auf Verdacht hin anzunehmen und zu bearbeiten.

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Fritz
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Beitrag von Fritz » Mo 21. Okt 2002, 17:24

Na ja,
Das Verhalten der Führerscheinstelle würde ich als guten Service auffassen.
Davon mal abgesehen: Wenn z. B. die Gerichtsverhandlung so spät terminiert wird, daß ich überlegen muss ob ich den Einspruch doch nicht lieber zurücknehmen sollte, da ich erst bei einer rechtskräftigen Verurteilung einen Antrag auf Neuerteilung stellen kann und somit die Fahrerlaubnis später bekomme als wenn ich den Strafbefehl akzeptiert hätte, würde eigentlich die Rechtswegsgarantie nach dem Grundgesetz untergraben werden.
Ich glaube jedoch das ich gar keinen Antrag stellen muss, unabhängig ob ich freigesprochen werde oder verurteilt werde, da ich in den Beck'schen Kurzkommentaren für das StGB gelesen habe, dass das Gericht die Ungeeignetheit zum Zeitpunkt der Verhandlung feststellen muss. In den regulären Fällen ist das auch kein Problem, da die Verhandlungen innerhalb einer eventuellen Sperrzeit liegen, so dass bei einer Verurteilung noch X-Monate Sperrzeit ab dem Zeitpunkt des Urteils verhängt werden.
Dabei kann ja der Verurteilte einen Antrag zur Neuerteilung stellen, damit er nach der Sperrfrist seine FE pünktlich erhalten kann.
Falls in einem Grenzfall die noch abzuleistende Sperrzeit -nach Anrechnung des vorläufigen Entzuges- weniger als 3 Monate beträgt, dürfte das Gericht nur noch ein Fahrverbot aussprechen. Oder, so wie in meinem Fall, die geeignetheit bejahen, da ich keine Reststrafe mehr bekommen kann. Die FE darf dann nicht entzogen werden.
Was bekommt eigentlich die Führerscheinstelle für Daten, falls der vorläufige Entzug aufgehoben wird?? Und: kennt jemand von Euch auch Fälle, bei denen die Gerichtsverhandlung so spät angesetzt wurde, dass eine evtl. Sperre zu diesem Zeitpunkt abgelaufen wäre??

MfG,

Fritz

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