Nachträgliche Erweitung einer umgeschriebenen Fahrerlaubnis

welche Fahrerlaubnis berechtigt zum Führen welcher Fahrzeuge
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Friedrich
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Nachträgliche Erweitung einer umgeschriebenen Fahrerlaubnis

Beitrag von Friedrich » Mo 9. Dez 2002, 23:15

Hallo,

vor etwa 2 Jahren habe ich die Fahrerlaubnis der Klasse 3 in eine solche mit den Klassen B, BE, C1E umschreiben lassen; das zuständige Bürgerbüro hatte mich allerdings nicht darauf hingewiesen, dass die Klasse CE mit der Beschränkung auf dreiachsige Züge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 12.000 kg oder Züge aus einem Zugfahrzeug zwischen 3.500 kg und 7.500 kg zulässiger Gesamtmasse und einem Anhänger, dessen zulässige Gesamtmasse die Leermasse des Zugfahrzeugs überschreitet, extra beantragt werden muss.

Ist eine nachträgliche Berichtigung möglich oder muss, sofern ich solche Fahrzeugkombinationen fahren will, eine neue Fahrerlaubnis der Klasse CE mit Prüfung usw. beantragt werden?

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MorkvomOrk
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Beitrag von MorkvomOrk » Di 10. Dez 2002, 11:11

Gerade die unbestimmte Zeitangabe dürfte in diesem Fall der Kasus knaxus sein.
Ist die Umschreibung noch nicht länger als 2 Jahre her, so dürfte es m. E. kein Problem darstellen, die Klasse CE79 sozusagen mit einem nachträglichen Umtauschantrag in den neuen Führerschein eintragen zu lassen.
Ist die Umschreibung aber länger als 2 Jahre her, ist grundsätzlich keine Eintragung mehr möglich. Der Grund liegt darin, daß dann über einen Zeitraum von mehr als 2 Jahren keine Fahrberechtigung mehr für Fahrzeuge dieser Klasse bestanden hat. Im Fahrerlaubnisrecht ist aber durchgängig geregelt, daß die Befähigung durch eine erneute Fahrerlaubnisprüfung neu zu prüfen ist, wenn mehr als 2 Jahre keine Fahrberechtigung bestand.
Da die Klasse CE79 aber ausschließlich im Umtauschverfahren erteilt wird, ist eine Fahrerlaubnisprüfung dieser Klasse nicht möglich. Müssen solche Fahrzeuge gefahren werden bleibt nur der Umweg über den Ersterwerb der Klassen C und CE!
Inwieweit bei der Antragstellung nicht auf die Möglichkeit der Beantragung des CE 79 hingewiesen wurde, ist eine Sache des Nachweises. Bei uns z. B. ist dieser Hinweis sogar im Antragsformular integriert, wobei wir selbstverständlich aber auch noch einmal explizit darauf hinweisen (ebenso wie auf die Klasse T).
Sollte im damaligen Umtauschverfahren tatsächlich nicht auf die Möglichkeit des CE79 hingewiesen worden sein und ist ein solcher Hinweis auch nicht auf dem Antragsformular enthalten, so könnte man versuchen, bei der Führerscheinstelle eine Ausnahme von der 2-Jahre-Frist zu erhalten. Behauptet die Behörde aber, daß auf die Möglichkeit des CE 79 stets hingewiesen wird, dann ist man in Beweisnot.

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Volker Kalus
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Beitrag von Volker Kalus » Do 12. Dez 2002, 17:46

Es gibt auch noch eine andere Argumentation, die mir auf meinen Lehrgängen über den Weg gelaufen ist:

Da in der Anlage 3 ja nur auf ANTRAG die Klassen CE/79 und T gewährt wird (als ob ohne Antrag etwas möglich wäre und genau da ist der casus Knaksus) muss der Antragsteller wissen ob er dies will. Somit muss er auch ohne Hinweis durch die VB in der Lage sein, den entsprechenden Antrag zu stellen. Beantragt er nicht explizit diese FE, ist nach dieser Interpretation - gesonderter / besonderer Antrag - kein Hinweis durch die VB erforderlich.
Spitzfindig (rabulistisch würde jetzt meine Kolleginsagen) aber schlecht dagegen zu argumentieren, außer dass es nicht gerade sehr bürgerfreundlich ist (und das ist ja von Gesetzgeber auch nicht gewollt, da man ja anscheinend ganz bewusst diese Klasse ausdünnen will).

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