Entzug der FE gem. § 2a Abs. 2 Nr. 3 StVG, sofortiger Vollzug der Entziehung nach § 80 VwVfG
Die sofortige Vollziehung der Entziehung wird nach § 80 Abs. 2 Ziffer 4
VwGO angeordnet.
Die VwGO liefert dann auch die Lösung des Problems:
Gem. § 80 Abs. 2 Ziffer 4VwGO entfällt die aufschiebende Wirkung in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
In § 80 Abs. 4 VwGO ist geregelt:
"
Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist.
Es ist ja auch durchaus nachvollziehbar, daß die Behörde, die einen Bescheid für sofort vollziehbar erklärt hat und dies auch entsprechend begründet hat jederzeit die Sofortvollziehung aussetzen können muß, wenn sie aufgrund eines sachlich begründeten Vortrags des Betroffenen zu der Auffassung gelangt, daß die Sofortvollziehung nicht mehr geboten ist.