Hallo,
folgender Sachverhalt:
Bekannte hat sich bei einer Fahrschule angemeldet um den Führerschein B zu erwerben.
Selbstauskunft aus dem VZR:
Fahrlässige alkoholbedingte Strassenverkehrsgefährdung (als Radfahrer)
Angewendete Vorschriften: STGB § 315c ABS.1Nr.1a,Abs.3Nr.2,Tatkennziffern A2
In den Kästchen "Mitteilungsart " E und "Merkmal" E ist mit einem Roten Stempel "FRISTENDE" eingetragen.
In dem Kästchen "Tilgungs-Wv.-Datum" ist der 21.10.03 eingetragen.
Was hat dies nun für den weiteren Verlauf der Fahrerlaubnis-Erteilung zu bedeuten ?
Gruss KHA
MPU ?
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Sofern es sich bei dem Sachverhalt um den Fall mit 2,30 Promille handelt bedeutet das für den weiteren Verlauf der Fahrerlaubniserteilung, daß auch weiterhin eine MPU erforderlich ist.
Die Tat selbst ist (da vor 1.1.99 in VZR eingetragen) zwar nach 5 Jahren im VZR zu tilgen. Die Fahrerlaubnisbehörde darf die Tat jedoch 10 Jahre verwerten (vgl. § 65 Abs. 9 StVG).
Die Tat selbst ist (da vor 1.1.99 in VZR eingetragen) zwar nach 5 Jahren im VZR zu tilgen. Die Fahrerlaubnisbehörde darf die Tat jedoch 10 Jahre verwerten (vgl. § 65 Abs. 9 StVG).
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