Fahrerlaubnis
- MorkvomOrk
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Die Trunkenheitsfahrten von 1977 und 1984 können von der Fahrerlaubnisbehörde nicht mehr verwertet werden. Ebensowenig das med.-psych. Gutachten von 1985. Sollten auch keine anderen Straftaten im Verkehrszentralregister und Bundeszentralregister eingetragen sein, ist in einem Neuerteilungsverfahren nunmehr keine MPU mehr erforderlich. Es müßte lediglich die theoretische und praktische Fahrerlaubnisprüfung abgelegt werden, wobei hier keine Ausbildungsstunden vorgeschrieben sind.
Die Antragsunterlagen für die Neuerteilung gibt es bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde.
Die Antragsunterlagen für die Neuerteilung gibt es bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde.
- KH Altendorf
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Welche anderen Eintragungen im VZR/BZR könnten das denn sein, Verkehrsdelikte hat es ansonsten keine gegeben.
Wie sieht es denn mit Eintragungen im pol. Führungszeugnis aus, da hat es 1990 eine Verurteilung wegen Körperletzung die zur Bewährung ausgesetzt wurde (keine Strassenverkehrssache) gegeben ?
Wie sieht es denn mit Eintragungen im pol. Führungszeugnis aus, da hat es 1990 eine Verurteilung wegen Körperletzung die zur Bewährung ausgesetzt wurde (keine Strassenverkehrssache) gegeben ?
- MorkvomOrk
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Eintragungen im VZR/BZR, die in einem Neuerteilungsverfahren hinsichtlich einer MPU-Aufforderung relevant sein könnten wären z. B.:
Fahren ohne Fahrerlaubnis
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
Verstoß gegen das BtmG
Straftaten, die auf ein erhöhtes Aggressionspotential hindeuten
Die Körperverletzung von 1990 ist im BZR getilgt und erscheint somit auch nicht mehr im pol. Führungszeugnis, ist also ebenfalls nicht mehr verwertbar.
Fahren ohne Fahrerlaubnis
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
Verstoß gegen das BtmG
Straftaten, die auf ein erhöhtes Aggressionspotential hindeuten
Die Körperverletzung von 1990 ist im BZR getilgt und erscheint somit auch nicht mehr im pol. Führungszeugnis, ist also ebenfalls nicht mehr verwertbar.
- KH Altendorf
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Das hört sich soweit ja ganz gut an...nur wissen das auch die Erteilungsbehörden, will heissen, halten Sie sich auch an die Vorschriften ?
Sind die Eintragungen wirklich gelöscht oder nur nicht mehr verwertbar und werden dann auch wirklich nicht mehr verwertet, denn Gerichte halten einem bei Verhandlungen auch noch Vorstrafen vor, die noch länger als die "berühmten" 10-15 Jahre zurückliegen.
Die Gerichte erhalten ihre Informationen doch auch aus dem Bundeszentralregister oder
Sind die Eintragungen wirklich gelöscht oder nur nicht mehr verwertbar und werden dann auch wirklich nicht mehr verwertet, denn Gerichte halten einem bei Verhandlungen auch noch Vorstrafen vor, die noch länger als die "berühmten" 10-15 Jahre zurückliegen.
Die Gerichte erhalten ihre Informationen doch auch aus dem Bundeszentralregister oder
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Jede Fahrerlaubnisbehörde ist an die Tilgungs- und Verwertungsvorschriften gebunden. Möchte sie z. B. ein med.-psych. Gutachten fordern, so muß sie sogar in der Gutachtensaufforderung die genaue Rechtsgrundlage, auf welche sie ihre Forderung stützt, explizit aufführen. Dies würde ihr im geschilderten Fall aber schwer fallen.
Nach der Schilderung des 2. Falles sind die Eintragungen in den Registern auch physisch gelöscht!
Nach der Schilderung des 2. Falles sind die Eintragungen in den Registern auch physisch gelöscht!
- KH Altendorf
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- KH Altendorf
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Habe heute vom Kraftfahrt-Bundesamt folgende Auskunft erhalten:"...ist im VZR zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung keine Eintragung erfasst".
Hab ich´s damit geschafft und komme ohne MPU davon, oder kann ich noch über die Eintragungen in meiner FS-Akte stolpern, da die FS-Stelle mir mittelte man müsste noch meine Akte anfordern, da ich nicht mehr in dem Ort /Kreis wohne wo mir damals die Fahrerlaubnis entzogen wurde ?
KH Altendorf
Hab ich´s damit geschafft und komme ohne MPU davon, oder kann ich noch über die Eintragungen in meiner FS-Akte stolpern, da die FS-Stelle mir mittelte man müsste noch meine Akte anfordern, da ich nicht mehr in dem Ort /Kreis wohne wo mir damals die Fahrerlaubnis entzogen wurde ?
KH Altendorf
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- KH Altendorf
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Hallo,
zu Fall 2 folgendes:
Bezüglich eines Antrags auf Wiedererteilung der FE kam heut ein Schreiben des Strassenverkehrsamts in dem mitgeteilt wird das nach § 20 Abs.2 der FeV eine neue Prüfung zu fordern ist wenn seit Entziehung mehr als 2 Jahre vergangen sind. Diese Voraussetzung liege hier vor.
Es wird gebeten eine Fahrschule zu benennen über die die erforderliche Prüfung abgelegt werden soll.
Zum Schluss wird noch darauf hingewiesen, "das ich die FE nach bestandener theoretischer und praktischer Prüfung nur erteilen werde, sofern bis dahin keine eignungsmindernde Tatsache bekannt wird".
Was heisst dies genau?
zu Fall 2 folgendes:
Bezüglich eines Antrags auf Wiedererteilung der FE kam heut ein Schreiben des Strassenverkehrsamts in dem mitgeteilt wird das nach § 20 Abs.2 der FeV eine neue Prüfung zu fordern ist wenn seit Entziehung mehr als 2 Jahre vergangen sind. Diese Voraussetzung liege hier vor.
Es wird gebeten eine Fahrschule zu benennen über die die erforderliche Prüfung abgelegt werden soll.
Zum Schluss wird noch darauf hingewiesen, "das ich die FE nach bestandener theoretischer und praktischer Prüfung nur erteilen werde, sofern bis dahin keine eignungsmindernde Tatsache bekannt wird".
Was heisst dies genau?
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