FE bei Krankheit

Hier geht es um Themen, die das Verwaltungsrecht mit dem Fahrerlaubnisrecht kombinieren
Antworten
Benutzeravatar
p.king
Aktiver Benutzer
Beiträge: 1
Registriert: Mo 24. Mär 2003, 20:11

FE bei Krankheit

Beitrag von p.king » Mo 24. Mär 2003, 20:24

Hallo,
in wie weit hat z.B. eine Herz/Kreislauferkrankung (Bluthochdruck) einen Einfluss auf die FE und wie oder überhaupt erlangt die FE-Behörde davon Kenntniss.
Im vorliegendem Fall wird der Bluthochdruck durch Medikamente behandelt und liegt in einem Wert von 120-140 zu 80-90.

Mfg
p.king

Benutzeravatar
MorkvomOrk
Forums-Methusalem
Beiträge: 4255
Registriert: So 21. Jul 2002, 19:34
Wohnort: Mainfranken, Bayern

Beitrag von MorkvomOrk » Mo 24. Mär 2003, 23:20

Zu unterscheiden ist zunächst zwischen dem systolischen Blutdruck (Spitzenwert) und dem diastolischen Blutdruck (Minimalwert).
Nach den Begutachtungsleitlinien führt ein ständiger diastolischer Blutdruck von über 130 mm HG zur Nichteignung. Bei einem ständigen diastolischen Blutdruck von mehr als 100 mm HG ohne weitere Auffälligkeiten sind internistische Nachuntersuchungen und Begutachtungen in Abständen von längstens 3 Jahren erforderlich.
Bei einem diastolischen Blutdruck von 80-90 wie er in der Frage genannt wird, bestehen grundsätzlich keine Bedenken hinsichtlich der Kraftfahreignung.
Bezüglich des systolischen Blutdrucks führen die Begutachtungsleitlinien nichts aus.

Zur Frage, wie die FE-Behörde von Erkrankungen (z. B. Bluthochdruck) Kenntnis erhält:
In den meisten Fällen wird dies nach Auffälligkeiten im Straßenverkehr der Fall sein (z. B. wenn nach einem Unfall die Polizei entsprechendes im Polizeibericht vermerkt - "Betroffener gibt an, ihm wurde plötzlich schwarz vor den Augen", "Betroffener erklärt, ihm wurde plötzlich schwindlig" etc.
In seltenen Fällen unterrichtet ein Arzt die FE-Behörde und zwar dann, wenn er nach Abwägen zwischen seiner ärztlichen Schweigepflicht für seinen Patienten und seiner Verantwortung für die Allgemeinheit zu der Auffassung gelangt, daß die ärztliche Schweigepflicht im Einzelfall zurückzustehen hat.
Schließlich gibt es auch Fälle, in denen Dritte (z. B. Familie, Verwandte) erkennen, daß jemand eine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer darstellt und der FE-behörde deswegen von konkreten Auffälligkeiten berichten.

Antworten

Wer ist online?

Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 28 Gäste