Klasse 4 von 1955

welche Fahrerlaubnis berechtigt zum Führen welcher Fahrzeuge
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juppi
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Klasse 4 von 1955

Beitrag von juppi » Di 7. Okt 2003, 16:42

Darf ein Inhaber einer Fahrerlaubnis Klasse vier vom 01.03.1955 noch Kraftfahrzeuge (PKW gedrosselt) mit 25 km/h führen ?

MRS
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Beitrag von MRS » Mi 8. Okt 2003, 16:50

Fahrerlaubnisse, die vor dem 1. Januar 1989 in der Klasse 5 erteilt worden sind, berechtigten nach altem Recht (§ 5 Abs. 3 Nr. 5 StVZO) auch zum Führen von Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h.

Da die Klasse 4 die Klasse 5 einschloss, gilt obiges auch für die betreffenden Inhaber der Klasse 4.

Das neue Fahrerlaubnisrecht besagt in § 6 Abs. 6 FeV, dass Fahrerlaubnisse, die bis zum 31. Dezember 1998 erteilt worden sind (Fahrerlaubnisse alten Rechts), im Umfang der bisherigen Berechtigung (vorbehaltlich der Bestimmungen in § 76 FeV) bestehen bleiben. Es gilt also die sogenannte Besitzstandswahrung.

Vorausgesetzt, dass das Fahrzeug tatsächlich bauartbedingt auf 25 km/h gedrosselt wurde und es in der Realität auch nicht schneller fährt, sehe ich also auch heute keinen fahrerlaubnisrechtlichen Hinderungsgrund, ein solches Fahrzeug mit einer 1955 ausgestellten Fahrerlaubnis der Klasse 4 zu führen.

Grundsätzlich wird es natürlich nicht gerne gesehen, wenn ein Pkw auf eine so niedrige Höchstgeschwindigkeit gedrosselt wird, da er im heutigen Straßenverkehr zum einen eine nicht unerhebliche Behinderung darstellt und zum anderen in vielen Situationen auch eine Gefährdung (durch nicht rechtzeitiges Erkennen des "Verkehrshindernisses") bedeuten kann. Zulassungsrechtlich will und kann ich die Beschränkung eines Pkw auf 25 km/h Höchstgeschwindigkeit nicht kommentieren.

Viele Grüße
MRS

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Lutz
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Beitrag von Lutz » Fr 17. Okt 2003, 12:14

nachdem MRS die zulassungsrechtliche Behandlung von geschwindigkeitsreduzierten Fahrzeugen nicht kommentieren wollte, will ich zumindest zwei Leitsätze dazu bekannt geben:
a- "Durch die Bauart bestimmt" ist die Höchstgeschwindigkeit nur dann, wenn sie ihren Grund in der konstruktiven Beschaffenheit derjenigen Bauteile hat, die die Fortbewegung des Fahrzeugs ermöglichen. Vorrichtungen, die verhindern, dass ein Kfz seine höhere Fahrleistung lediglich faktisch nicht ausnutzen kann, führen nicht zu einer Bauartveränderung (OVG NW, Beschl. v. 13.6.1995 -25B1332/95, NZV 1995, S. 413)
b- Bei Fahrzeugen, die Kraft einer ABE mit höherer Geschwindigkeit zugelassen worden sind, ändert sich die Bauart grundsätzlich nicht ohne nachhaltige Veränderungen von Verwendungszweck und Erscheinungsbild (Nds OVG, Beschl. vom 30.06.1998 -12M3445/98- ,DÖV Aug. 1999 Heft 15 S. 655)

Danach gilt, dass ein serienmäßiger Pkw, bei dem lediglich die erreichbare Geschwindigkeit reduziert worden ist, nicht unter "Fahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h" fällt.
Gruß
Alfred Ekel

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