Simson Fahrerlaubis ?? Krankenfahrstuhl ??

welche Fahrerlaubnis berechtigt zum Führen welcher Fahrzeuge
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Duo-Meyer
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Simson Fahrerlaubis ?? Krankenfahrstuhl ??

Beitrag von Duo-Meyer » Mi 26. Nov 2003, 20:49

Hallo ich bin gerade von der Polizei mit meine Duo angehalten worden !!! Diese meinten das ich keine Fahrerlaubnis für meine Duo habe und somit musste ich nachhause schieben...Was aber meiner Ansicht nach falsch ist, denn ich habe eine Prüfbescheinigung für motorisierte Krankenfahrstühle nach § 4 Abs.1 Satz 2 Nr.2 !!!

Wenn ich diesen Paragraphen denn nun richtig interpretiet habe müsste dies aber auch ausreichen zum führen von einem Duo...

§76 Nr. 2 in der ab dem 01.09.2002 geltenden Fassung:

Inhaber einer Prüfbescheinigung für Krankenfahrstühle nach § 5 Absatz 4 dieser Verordnung in der bis zum 01.09.2002 geltenden Fassung sind berechtigt, motorisierte Krankenfahrstühle mit einer durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von mehr als 10 km/h nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 dieser Verordnung in der bis zum 01.09.2002 geltenden Fassung und nach § 76 Nr. 2 dieser Verordnung in der bis zum 01.09.2002 geltenden Fassung zu führen.

Wer einen motorisierten Krankenfahrstuhl mit einer durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 dieser Verordnung in der bis zum 01.09.2002 geltenden Fassung führt, der bis zum 31.08.2002 erstmals in den Verkehr gekommen ist, bedarf keiner Fahrerlaubnis oder Prüfbescheinigung nach § 5 Absatz 4 dieser Verordnung in der bis zum 01.09.2002 geltenden Fassung.

§ 76 Nr. 5

Prüfbescheinigungen nach dem alten Muster der Anlage 2 zur FeV bleiben auch weiterhin gültig und dürfen bis zum 31.12.2002 weiter ausgefertigt werden.

Zusammengefasst bedeutet dies:

Wer zwischen dem 01.01.1999 und dem 31.08.2002 eine Prüfbescheinigung nach § 5 Absatz 4 FeV erworben hat, darf auch in Zukunft führen:

Krankenfahrstühle im Sinne der Definition nach Spalte 3;
Krankenfahrstühle im Sinne der Definition in Spalte 2 der Tabelle, wenn sie bis zum 30.06.1999 erstmals in den Verkehr gekommen sind;
Krankenfahrstühle im Sinne der Vorschriften der DDR, wenn sie bis zum 28.02.1991 erstmals in den Verkehr gekommen sind.
Alle Krankenfahrstühle mit einer bbH von nicht mehr als 10 km/h, die bis zum 31.08.2002 erstmals in den Verkehr gekommen sind, dürfen ohne Prüfbescheinigung gefahren werden.

http://www.fahrlehrerverband-bw.de/05-Infos-FL/FPX
/Texte/2003/fpx-03-02-Krankenfahrstuhl.htm

Wäre nett wenn ihr mir das doch nun bestätigen könntet oder ob ich mich irre...Danke
Duo fahren bis zum bitteren Ende !!!

MRS
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Beitrag von MRS » Fr 5. Dez 2003, 18:57

Hallo,

zur Beantwortung der Frage bitte noch ein paar Informationen über das Fahrzeug (Motorart, Leergewicht, Höchstgeschwindigkeit, Sitzanzahl usw.) sowie über den Fahrer (körperlich behindert oder nicht behindert) mitteilen.

Gruß
MRS

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Duo-Meyer
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Beitrag von Duo-Meyer » Di 9. Dez 2003, 17:34

Es handelt sich um einen zweitakter mopedmotor 3,7 PS ; das Ding fährt 55km/h ; hat 2 Sitze und lief in der DDR als Krankenfahrstuhl....Der Fahrer ist körperlich gesund.....
Duo fahren bis zum bitteren Ende !!!

MRS
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Beitrag von MRS » Mi 10. Dez 2003, 18:07

Die Inhaber einer im Zeitraum vom 01.01.1999 bis 31.08.2002 ausgestellten Prüfbescheinigung für Krankenfahrstühle dürfen gem. § 76 Nr. 2 Satz 1 FeV auch motorisierte Krankenfahrstühle im Sinne der Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik fahren, wenn diese bis zum 28. Februar 1991 erstmals in den Verkehr gekommen sind.

Wenn die oben genannten Voraussetzungen gegeben sind, liegt insoweit kein Fahren ohne Fahrerlaubnis vor.

Krankenfahrstühle im Sinne der Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik sind gesetzlich nicht näher definiert. Es kommt bei der verkehrsrechtlichen Überprüfung also entscheidend darauf an, ob die Bauart des Kraftfahrzeuges auf die Benutzung durch Behinderte ausgelegt ist.

Die in der DDR aus Kostengründen überwiegend aus Teilen des ebenfalls legendären Kleinkraftrades "Schwalbe" gefertigten zweisitzigen Krankenfahrstühle "SIMSON DUO" besitzen keinerlei Pedale und sind mit einem speziellen Lenker lediglich mit den Armen zu bedienen (Gasgeben, Lenken, Bremsen). Der Einstieg wurde bewusst sehr niedrig gehalten und ist damit ebenfalls behindertengerecht. Nach der Bauart handelt es sich insoweit zweifelsfrei um einen "Krankenfahrstuhl im Sinne der Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik". Daran ändert auch die für konventionelle Krankenfahrstühle sehr hohe Höchstgeschwindigkeit von 55 km/h nichts.

§ 76 Nr. 2 FeV in Verbindung mit § 76 Nr. 2 Buchstabe b) in der bis zum 01.09.2002 geltenden Fassung der FeV verlangt nicht, dass die Führer dieser Alt-Krankenfahrstühle nach DDR-Recht körperlich behindert sein müssen. Die durch die Bauart bedingte Höchstgeschwindigkeit wurde bei diesen Fahrzeugen durch den Verordnungsgeber ebenfalls nicht beschränkt.

Aus meiner Sicht hast Du also beste Chancen, unbestraft aus dieser Sache herauszukommen. Es würde mich freuen, wenn Du mir das Ergebnis in diesem Fall hier mitteilen würdest.

Viele Grüße
MRS

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