ärzliche untersuchung für FE Kl C und höher

welche Fahrerlaubnis berechtigt zum Führen welcher Fahrzeuge
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neofight
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ärzliche untersuchung für FE Kl C und höher

Beitrag von neofight » Fr 23. Jan 2004, 00:07

Vor 5 Jahren habe ich die FE Kl CE bei der BW gemacht. Jetzt ist der Tag gekommen wo ärtzliche Untersungen anstehen, damit die FE Kl BCE nicht verfällt. Könnt Ihr mir sagen welche Untersuchungen ich machen muß? Kann diese mein Hausarzt durchführen oder brauche ich ein amtsärtzliche Gutachten und wie hoch sind die Kosten.

ich habe mal gehört das man die Untersuchungen 2 Jahre ruhen lassen kann -vorausgesetzt das Fahrzeuge dieser Klasse auch nicht bewegt werden- stimmt dieses? Muß ich dies bei meinem zuständigen Straßenverkehrsamt beantragen oder wie funktioniert das

Muß ich diese Untersuchungen auch für die Klasse E durchführen, da die FE Kl. C bei mir bis zum 50 Lebensjahr gültig ist und der Anhänger nur 5 Jahre seine gültigkeit hat.(altes recht und neues recht)

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MorkvomOrk
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Re: ärzliche untersuchung für FE Kl C und höher

Beitrag von MorkvomOrk » Fr 23. Jan 2004, 03:09

neofight hat geschrieben:Könnt Ihr mir sagen welche Untersuchungen ich machen muß? Kann diese mein Hausarzt durchführen oder brauche ich ein amtsärtzliche Gutachten und wie hoch sind die Kosten.
Die Verlängerung ist in § 24 der Fahrerlaubnisverordnung geregelt.
Es ist eine ärztliche Untersuchung (kann auch der Hausarzt durchführen) erforderlich, sowie ein Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen an das Sehvermögen nach Anlage 6 erforderlich. Die Untersuchung bezügl. des Sehvermögens kann nach Ziffer 2.1 der Anlage 6 erfolgen durch:
einen Augenarzt, einen Arzt mit der Gebietsbezeichnung Arbeitsmedizin", einen Arzt mit der Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin", einen Arzt bei einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, einen Arzt des Gesundheitsamtes oder einen anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung.
ich habe mal gehört das man die Untersuchungen 2 Jahre ruhen lassen kann -vorausgesetzt das Fahrzeuge dieser Klasse auch nicht bewegt werden- stimmt dieses? Muß ich dies bei meinem zuständigen Straßenverkehrsamt beantragen oder wie funktioniert das
Nach Ablauf der Gültigkeit dürfen zunächst keine Kfz der befristeten Klassen mehr geführt werden. Eine "Verlängerung" mit den o. g. Nachweisen ist jedoch noch innerhalb von 2 Jahren nach Ablauf der Gültigkeit möglich, ohne daß die Fahrerlaubnisprüfung neu abgelegt werden muß. Ein extra Antrag muß hierfür nicht gestellt werden, da sich dies aus den gesetzlichen Bestimmungen ergibt.
Muß ich diese Untersuchungen auch für die Klasse E durchführen, da die FE Kl. C bei mir bis zum 50 Lebensjahr gültig ist und der Anhänger nur 5 Jahre seine gültigkeit hat.(altes recht und neues recht)
Da solltest du mal bei deiner Führerscheinstelle nachfragen. Ich kann mir vorstellen, daß das in den Bundesländern unterschiedlich gehandhabt wird. In Bayern ist beispielsweise geregelt, daß die unterschiedlichen Gültigkeitsdauern angepaßt werden können.

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Beitrag von neofight » Fr 23. Jan 2004, 11:52

ich danke dir für deine antwort, hast mir sehr weiter geholfen:

aber eine frage habe ich noch:

gibt es bestimmte vordrucke für die ärtzliche untersuchung oder reicht ein einfaches atest meines hausarztes aus dem hervorgeht das ich kraftfahrzeug tauglich bin oder nicht. das gleiche gilt natürlich auch für den augenarzt.

das mit der angleichung habe ich nicht ganz verstanden. bin wohnhaft in niedersachsen und habe die kl C nach alten fahrerlaubnisrecht (erste ärztliche untersuchung mit 50 jahren) kl E nach neuem fahrerlaubnisrecht (ärztliche untersuchung alle 5 jahre).

ich kann mir nicht vorstellen das sich mein zuständiges straßenverkehrsamt auf eine angleichung einläßt, da dem landkreis dadurch viel geld verloren geht.

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Beitrag von neofight » Fr 23. Jan 2004, 12:36

ich habe bei meinem zuständigen straßenverkehsamt angerufen zwecks der anpassung der führerschein klassen. hier teilte man mir mit, daß das anders gehandhabt wird als in bayern.

begründung: die kl E ist eine klasse für sich und hier für muß ich die ärtzlichen untersuchungen durchführen lassen nicht für die kl C sondern nur für kl E. Freuntlicherweise teilte man mir auch gleichzeitig die kosten mit:

beide untersuchungen ca. 130 €
sowie frührerscheinneuausstellung 42,60€

also 172,60€ für die FE Kl. E (wobei ich doch gar kein LKw fahre :lol: -wollte nur nicht das die FE Kl. verfällt)

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Beitrag von MorkvomOrk » Sa 24. Jan 2004, 03:39

neofight hat geschrieben: gibt es bestimmte vordrucke für die ärtzliche untersuchung oder reicht ein einfaches atest meines hausarztes aus dem hervorgeht das ich kraftfahrzeug tauglich bin oder nicht. das gleiche gilt natürlich auch für den augenarzt.
Sowohl in Anlage 5 als auch in Anlage 6 der FeV ist geregelt, daß für die Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung bzw. die Bescheinigung über die augenärztliche Untersuchung des Sehvermögens dem Muster der jeweiligen Anlage entsprechen muß. Die entsprechenden Vordrucke sollten zwischenzeitlich alle Ärzte vorrätig haben.

ich kann mir nicht vorstellen das sich mein zuständiges straßenverkehrsamt auf eine angleichung einläßt, da dem landkreis dadurch viel geld verloren geht.
Na, na. Für die Kreise gibt es entgegen deiner Auffassung nicht viel zu verdienen. Von den 33,20 Euro Verwaltungsgebühren dürften nach Abzug der Sach- und Personalkosten nicht allzu viel übrig bleiben. Wenn die Behörde keine Möglichkeit der Angleichung sieht, dann dürfte das daran liegen, daß man z. B. aufgrund landesrechtlicher Erlasse daran gehindert ist und nicht zuletzt aus Gleichbehandlungsgründen keine andere Entscheidung möglich ist.

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Beitrag von neofight » Sa 24. Jan 2004, 16:51

in welcher vorschrift / erlass steht den was über angleichung der fe kl.

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Beitrag von MorkvomOrk » Mo 26. Jan 2004, 04:11

neofight hat geschrieben:in welcher vorschrift / erlass steht den was über angleichung der fe kl.
Deine Führerscheinstelle handelt formal völlig korrekt, wenn sie für die auf 5 Jahre befristete Klasse CE nach Ablauf der Gültigkeit im Verfahren zur Verlängerung die ärztlichen Nachweise fordert. Darauf verzichten könnte sie dann, wenn ihr von eurem Innenministerium ein entsprechender Erlaß vorliegen würde. Da dies in Niedersachsen offensichtlich nicht der Fall ist, wirst du um die Vorlage der Bescheinigungen nicht herum kommen.

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