CE 79 ohne Konkretisierung
- Halebopp
- Aktiver Benutzer
- Beiträge: 24
- Registriert: Di 23. Aug 2005, 13:27
- Wohnort: Rendsburg Schleswig-Holstein
- Kontaktdaten:
CE 79 ohne Konkretisierung
Bei der täglichen Kontrolle von Führerscheinen ist mir aufgefallen, dass besonders die Führerscheine mit Ausstellungsdatum 1999 in der Spalte 19 Zeile CE nur eine 79 eingetragen haben.
Grundsätzlich bedeutet die 79 aber nur, dass in irgendeiner Weise die Fahrerlaubnis eingeschränkt ist.
Genauer Wortlaut ist: Nur Fahrzeuge, die im Rahmen der Anwendung des Artikel 10 Abs.1 der Richtlinie 91/439/EWG ( Äquivalenzen zu bisherigen Fahrerlaubnisklassen) den in Klammern angegebenen Spezifikationen entsprechen.
Kann der Fahrer, wenn er die Fahrerlaubnis CE ausnutzt, bei der Kontrolle belangt werden begeht er FoFE
Laut dem Kartenführeschein ist die FE Klasse CE ausgestellt und nicht näher bestimmt eingeschränkt.
Grundsätzlich bedeutet die 79 aber nur, dass in irgendeiner Weise die Fahrerlaubnis eingeschränkt ist.
Genauer Wortlaut ist: Nur Fahrzeuge, die im Rahmen der Anwendung des Artikel 10 Abs.1 der Richtlinie 91/439/EWG ( Äquivalenzen zu bisherigen Fahrerlaubnisklassen) den in Klammern angegebenen Spezifikationen entsprechen.
Kann der Fahrer, wenn er die Fahrerlaubnis CE ausnutzt, bei der Kontrolle belangt werden begeht er FoFE
Laut dem Kartenführeschein ist die FE Klasse CE ausgestellt und nicht näher bestimmt eingeschränkt.
Gruß
Halebopp
**Immer Mensch bleiben**
Halebopp
**Immer Mensch bleiben**
- G.G.
- Fortgeschrittener
- Beiträge: 2173
- Registriert: Di 29. Apr 2003, 13:39
- Wohnort: Frankfurt am Main
Der Führerschein ist falsch ausgestellt und muss konkretisiert werden. Sollte so ein Führerschein auftauchen, bitte die ausstellende Behörde informieren, damit der Fehler behoben werden kann.
Fahren ohne Fahrerlaubnis würde ich verneinen, weil die Klasse nicht eingeschränkt wurde. Dabei ist es für eine Verurteilung unerheblich, dass der Betroffene hätte wissen müssen, dass er nur eine eingeschränkte CE hat, weil er vorher nur die Klasse 3 besaß.
Da macht keine Staatsanwaltschaft was.
Fahren ohne Fahrerlaubnis würde ich verneinen, weil die Klasse nicht eingeschränkt wurde. Dabei ist es für eine Verurteilung unerheblich, dass der Betroffene hätte wissen müssen, dass er nur eine eingeschränkte CE hat, weil er vorher nur die Klasse 3 besaß.
Da macht keine Staatsanwaltschaft was.
G.G.
- Halebopp
- Aktiver Benutzer
- Beiträge: 24
- Registriert: Di 23. Aug 2005, 13:27
- Wohnort: Rendsburg Schleswig-Holstein
- Kontaktdaten:
Moin G.G.
Was heißt eigentlich:
Sollte so ein Führerschein auftauchen, bitte die ausstellende Behörde informieren, damit der Fehler behoben werden kann.
Ich bin eher der Meinung, dass die zuständigen Führerscheinstellen wissen sollte, was sie 1999 in die Führerscheine geschrieben haben.
Sie müssten selbständig eine Änderung herbeiführen und die Fürerscheininhaber anschreiben und nicht darauf hoffen, dass ein PVB den Irrtum bei einer Kontrolle bemerkt.
Ich habe eher das Gefühl, man sitzt die Sache aus. Es wird ja schon nichts passieren.
Was heißt eigentlich:
Sollte so ein Führerschein auftauchen, bitte die ausstellende Behörde informieren, damit der Fehler behoben werden kann.
Ich bin eher der Meinung, dass die zuständigen Führerscheinstellen wissen sollte, was sie 1999 in die Führerscheine geschrieben haben.
Sie müssten selbständig eine Änderung herbeiführen und die Fürerscheininhaber anschreiben und nicht darauf hoffen, dass ein PVB den Irrtum bei einer Kontrolle bemerkt.
Ich habe eher das Gefühl, man sitzt die Sache aus. Es wird ja schon nichts passieren.
Gruß
Halebopp
**Immer Mensch bleiben**
Halebopp
**Immer Mensch bleiben**
- Ferdi
- Fortgeschrittener
- Beiträge: 1738
- Registriert: Mi 12. Mär 2003, 19:03
- Wohnort: Eckernförde
- G.G.
- Fortgeschrittener
- Beiträge: 2173
- Registriert: Di 29. Apr 2003, 13:39
- Wohnort: Frankfurt am Main
Die Behörde ist nicht in der Lage, im Nachhinein alle Fälle zu prüfen, ob damals etwas falsch erteilt wurde. Keine Stelle (auch keine Polizeidienststelle ) prüft nach Ablauf von 5 Jahren jeden Vorgang von A-Z, um eventuelle Fehler nachträglich korrigieren zu können.
Kocht der Fehler jedoch hoch, dann lässt er sich auch beseitigen. Hierzu benötigt die Führerscheinstelle nur die entsprechende Info.
Kocht der Fehler jedoch hoch, dann lässt er sich auch beseitigen. Hierzu benötigt die Führerscheinstelle nur die entsprechende Info.
G.G.
- Halebopp
- Aktiver Benutzer
- Beiträge: 24
- Registriert: Di 23. Aug 2005, 13:27
- Wohnort: Rendsburg Schleswig-Holstein
- Kontaktdaten:
Wie sieht es denn mit der Kostenübernahme aus?
Der Fehler kann nur dann korrigiert werden, wenn ein neuer Kartenführerschein mit den richtigen Einträgen ausgestellt wird.
Der Führerscheininhaber stellt daher nicht unberechtigt die Frage, wer die Kosten für den neuen Kartenführerschein trägt.
Nach meinem Verständnis kann dies nur kostenneutral erfolgen.
Der Fehler kann nur dann korrigiert werden, wenn ein neuer Kartenführerschein mit den richtigen Einträgen ausgestellt wird.
Der Führerscheininhaber stellt daher nicht unberechtigt die Frage, wer die Kosten für den neuen Kartenführerschein trägt.
Nach meinem Verständnis kann dies nur kostenneutral erfolgen.
Gruß
Halebopp
**Immer Mensch bleiben**
Halebopp
**Immer Mensch bleiben**
- Ferdi
- Fortgeschrittener
- Beiträge: 1738
- Registriert: Mi 12. Mär 2003, 19:03
- Wohnort: Eckernförde
Wer ist online?
Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 3 Gäste