Bei NU/FS-Entzug auch Verbot für fahrelaubnisfreie Fahrzeuge

welche Fahrerlaubnis berechtigt zum Führen welcher Fahrzeuge
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emile
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Bei NU/FS-Entzug auch Verbot für fahrelaubnisfreie Fahrzeuge

Beitrag von emile » So 16. Jul 2006, 08:49

Hallo, wäre es nicht sinnvoll, dass wenn man eine NU bzw. FS-Entzug hat, auch ein Verbot für faherlaubnisfreie Fahrzeuge auszusprechen? Da diese Personen ja eine Gefahr für den öffentlichen Strassenverkehr darstellen und die Sicherheit vorgeht sollte man doch alle möglichen Gefahren ausschliessen.

Was man mit einem Fahrrad anrichten kann:http://www.spiegel.de/auto/aktuell/0,15 ... 20,00.html

Ich möchte darauf hinaus ob man ein Verbot für das Nutzen faherlaubnisfreier Fahrzeuge mit dem Entzug der FE bzw. bei einer NU für fahrerlaubnispflichtige Fahrzeuge automatisch aussprechen sollte.

Somit könnten Personen die vor 01.04.1965 geboren sind auch keine Mofa mehr nutzen, da deren Gefährlichkeit ja durch die Helmpflicht begründet ist.

Wird also bei einem FS-Entzug kein automatisches Fahrverbot ausgesprochen und eine Person darf weiterhin ein Mofa benutzen, wäre es möglich, im Falle eines Unfalls, eine Fahrerlaubnisbehörde wegen fahrlässiger Körperverletzung zu belangen da diese gewusst hat, dass diese Person eine öffentliche Gefahr für den Strassenverkehr darstellt und nicht ein Fahrverbot erwirkt hat?

Wie würde es bei einer Strafgerichtsverhandlung aussehen? Könnte man die FEB wegen mangelder Fürsorgepflicht rankriegen?

Eigentlich geht es mir darum, dass ich nirgendwo eine Definition der"öffentlichen Gefahr für den Strassenverkehr" finden kann. Diese Definition ist also immer Auslegungssache. Der oben angegebene Link zeigt, dass es keine absolute Sicherheit gibt. Gem. Grundgesetz haben wir das Recht auf körperliche Unversehrtheit der Person. Somit wäre ein automatisches Fahrverbot für alle Fahrzeuge nur logisch. Hier sich wieder auf das Grundgesetz und die freie Entfaltung zu berufen, kann abgelehnt werden da dieses Grundgesetz teilweise jetzt schon eingeschränkt ist.

Wird also bei einem FS-Entzug kein automatisches Fahrverbot ausgesprochen und eine Person darf weiterhin ein Mofa benutzen, wäre es möglich, im Falle eines Unfalls, eine Fahrerlaubnisbehörde wegen fahrlässiger Körperveletzung zu belangen da diese gewusst hat, dass diese Person eine öffentliche Gefahr für den Strassenverkehr darstellt und nicht ein Fahrverbot erwirkt hat?

Das Problem wird wahrscheinlich sein, dass der Gesetzgeber diesbezüglicher Fälle nichts geregelt hat. Also kann ich mir vorstellen, auf dem Verwaltungswege zu scheitern. Wie würde es bei einer Strafgerichtsverhandlung aussehen?

Wie wäre das eigentlich versicherungstechnisch zu sehen? Könnte eine Versicherung den schwarzen Peter an die FEB weiterleiten? Die Versicherung müsste doch für den entstandenen Schaden haften. Da das Fahrzeug welches die Versicherung versichert hat FE-frei ist, muss diese erst mal einspringen. Stellt sich aber heraus, dass eine Behörde nicht ihrer Fürsorgepflicht nachgekommen ist, was dann?

Hat eine FEB überhaupt eine Fürsorgepflicht?

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füchslein
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Beitrag von füchslein » Mo 17. Jul 2006, 06:18

Soweit ich weiß, darf bei einem FEentzug nicht automatisch das Führen von Fahrzeugen untersagt werden.
Ich hatte einmal einem einmal das Führen von Fahrzeugen aller Art verboten und bin vor Gericht "auf die Nase gefallen", weil er die Verstöße , die zu einer negat. MPU führten, mit dem Mofa gemacht hat, und das Gericht bestätigte, dass er jetz ncoh Rad, Kutschen ect. fahren darf!
Daher denke ich, dass erst konkret, Verstöße mit Fahrrad/ Mofa begangen werden müssen, damit ich da auch Untersagen kann.

Habe noch nie gehört, dass eine Führerscheinstelle irgendwie herangezogen wurde, weil sie nicht, nicht rechtzeitig oder nicht alle Klassen entzogen wurden oder gar nicht untersagt hat.


Würde die Beiträge ins Verw.Forum stellen!!!!

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