Darf ich überhaupt fahren?

welche Fahrerlaubnis berechtigt zum Führen welcher Fahrzeuge
Antworten
Benutzeravatar
Cziebo
Aktiver Benutzer
Beiträge: 3
Registriert: Mi 30. Aug 2006, 13:32

Darf ich überhaupt fahren?

Beitrag von Cziebo » Mi 30. Aug 2006, 13:40

Hallo,

folgendes ich fahre seit einiger Zeit für ein Busunternehmen auf 400 € Basis 2x täglich Behinderte Menschen in einem Kleinbus (9 Personen).

Mir wurde von der Chefin gesagt das ich bis 9 Personen keinen Personenbeförderungsschein brauche.

Jetzt habe ich aber von anderer Seite das Gegenteil gehört.

Was passiert, wenn ich mal kontrolliert werde und keinen Schein habe?

In wieweit kann ich belangt werden, wenn mich das Unternehmen ohne Schein fahren läßt und inwieweit kann ich im Falle eines Unfalls zivilrechtlich von Angehörigen der Behinderten Leute belangt werden?

Vielen Dank

Benutzeravatar
dgstein
Einsteiger
Beiträge: 137
Registriert: Di 13. Dez 2005, 17:54
Wohnort: Berlin
Kontaktdaten:

Beitrag von dgstein » Mi 30. Aug 2006, 17:06

Hallo Cziebo,

ich gehe davon aus, dass du im Besitz einer Klasse B bist?!

Dann darfst du nach § 6 FeV Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz fahren. Gleiches gilt für die Klassen C1 und C, nur dass sich dann die zulässige Gesamtmasse ändert.

Also sehe ich in dem von dir geschilderten Fall keine Probleme.

Alles andere wäre Fahren ohne Fahrerlaubnis. Siehe hierzu § 21 StVG:

§ 21 Fahren ohne Fahrerlaubnis
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder ihm das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuches oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist, oder
2. als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zuläßt, daß jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder dem das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuches oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen wird bestraft, wer
1. eine Tat nach Absatz 1 fahrlässig begeht,
2. vorsätzlich oder fahrlässig ein Kraftfahrzeug führt, obwohl der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 der Strafprozeßordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist, oder
3. vorsätzlich oder fahrlässig als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zuläßt, daß jemand das Fahrzeug führt, obwohl der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 der Strafprozeßordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 kann das Kraftfahrzeug, auf das sich die Tat bezieht, eingezogen werden, wenn der Täter
1. das Fahrzeug geführt hat, obwohl ihm die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuches oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten war oder obwohl eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches gegen ihn angeordnet war,
2. als Halter des Fahrzeugs angeordnet oder zugelassen hat, daß jemand das Fahrzeug führte, dem die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuches oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten war oder gegen den eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches angeordnet war, oder
3. in den letzten drei Jahren vor der Tat schon einmal wegen einer Tat nach Absatz 1 verurteilt worden ist.


Inwieweit du im Falle eines Unfalles zivilrechtlich in Anspruch genommen werden könntest, kann ich dir leider nicht sagen.

Viele Grüße

dgstein
Quod non est in actis non est in mundo

Benutzeravatar
Cziebo
Aktiver Benutzer
Beiträge: 3
Registriert: Mi 30. Aug 2006, 13:32

Selbstverständlich...

Beitrag von Cziebo » Mi 30. Aug 2006, 19:09

Hallo,
erstmal vielen Dank für die Antwort.
Alsoooooo selbstverständlich habe ich einen Führerschein (B).
Ich befördere 7 sitzende Personen und einen Rollstuhl + meine Wenigkeit.

Benutzeravatar
Ferdi
Fortgeschrittener
Beiträge: 1738
Registriert: Mi 12. Mär 2003, 19:03
Wohnort: Eckernförde

Beitrag von Ferdi » Do 31. Aug 2006, 06:39

Hallo,
ich würde empfehlen, dass Du den Personenbeförderungsschein für Mietwagen machtst. Es könnte sein, dass jemand sagt, das was Du machst sei gewerbliche Personenbeförderung, wobei es aber bei der Beförderung behindeter Personen Ausnahmetatbestände geben kann.
Mit einem P-Schein (Mietwagen) bist Du auf der sicheren Seite und kannst und darfst bei einem Unternehmen Mietwagen (Minicars) fahren.
Viele Grüße
Ferdi
wohnen, wo andere Urlaub machen

Benutzeravatar
Steinhauer
Einsteiger
Beiträge: 136
Registriert: Do 17. Mär 2005, 11:43

Beitrag von Steinhauer » Do 31. Aug 2006, 07:20

Hallo,
ich denke auch, dass es sich um gewerblichen Transport handelt, da Du für ein Busunternehmen tätig bist. Somit ist für diese Art von Transporten eine Genehmigung nach dem PBefG nötig und Du benötigst nach § 48 FeV eine FzF, sofern Du nicht im Besitz der D oder D1 bist.
Gruß aus dem z.Zt. sonnigen Oldenburg

Benutzeravatar
Cziebo
Aktiver Benutzer
Beiträge: 3
Registriert: Mi 30. Aug 2006, 13:32

Beitrag von Cziebo » Do 31. Aug 2006, 09:27

Ich danke Euch für die schnellen Antworten und Informationen.
:D
Liebe Grüße Hessen

Antworten

Wer ist online?

Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 25 Gäste