Fahren von Tandemzügen

welche Fahrerlaubnis berechtigt zum Führen welcher Fahrzeuge
Antworten
Benutzeravatar
Antonius01
Aktiver Benutzer
Beiträge: 1
Registriert: Di 14. Nov 2006, 08:01

Fahren von Tandemzügen

Beitrag von Antonius01 » Di 14. Nov 2006, 08:08

Hallo,
als Disponent einer Spedition habe ich einen 7,49 to.-LKW mit Tandemanhänger, unter 1 m Achsabstand, im Einsatz (Zgg. 11 to.). Der Fahrer ist 48 Jahre alt, hat die alte Kl. 3 umschreiben lassen, jetzt CE "79". Bei einer Kontrolle wurde ihm die Weiterfahrt untersagt und eine Anzeige gegen ihn und mich ausgestellt, da das maximale Zuggewicht 18 to. nicht überschreiten dürfte und somit "Fahren ohne Führerschein " vorliegt. Stimmt das???

Benutzeravatar
Hartmut
Forums-Methusalem
Beiträge: 4663
Registriert: Di 23. Jul 2002, 06:53
Wohnort: Rh.-Pfalz

Beitrag von Hartmut » Di 14. Nov 2006, 13:50

Mir ist keine Begreunzung auf ein maximales Zuggesamtgewicht von 18 t. beknnt. Soweit mir bekannt, ist aufgrund der zulässigen Anhängelasten ein zulässiges Gesamtgewicht von 18,75 t möglich.

Hier die gesetzliche Regelung zur Schlüsselzahl "CE79" aus der Anlage 9 der FeV (ist auch nachzulesen auf der Startseite "Fahrerlaubnisrecht" und dann unter Gesetze):

Nur Fahrzeuge, die im Rahmen der Anwendung von Artikel 10 Satz 1 der Richtlinie 91/439/EWG (Äquivalenzen zu bisherigen Fahrerlaubnisklassen ) den in Klammern angegebenen Spezifikationen entsprechen. 79 (C1E>12000kg, L£3 )
Beschränkung der Klasse CE aufgrund der aus der bisherigen Klasse 3 resultierenden Berechtigung zum Führen von dreiachsigen Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und mehr als 12000 kg Gesamtmasse und von Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und zulassungsfreien Anhängern, wobei die Gesamtmasse mehr als 12000 kg betragen kann und von dreiachsigen Zügen aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger, bei denen die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeuges übersteigt (nicht durch C1E abgedeckter Teil). Die vorgenannten Berechtigungen gelten nicht für Sattelzüge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 t. Der Buchstabe L steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Achsen.

Benutzeravatar
MorkvomOrk
Forums-Methusalem
Beiträge: 4255
Registriert: So 21. Jul 2002, 19:34
Wohnort: Mainfranken, Bayern

Beitrag von MorkvomOrk » Mi 15. Nov 2006, 02:40

Das max. Zug-GG von 18,75 t, welches mit dem CE79 gefahren werden dürfte, errechnet sich nicht aus den zuläss. Achslasten. Nach den Vorschriften über die Achslasten ergibt sich für den Anhänger ein zGG von 11 t (§ 34 Abs. 4 Ziff. 3 a StVZO).
Auf 11,5 t zGG für den Anhänger kommt man nur, wenn der Anhänger eine entsprechende Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO hat.
Die 18,75 t errechnen sich aus der Vorschrift für die zulässige Anhängelast. Diese beträgt bei Zügen mit durchgehender Bremsanlage nämlich max. das 1,5fache des zGG des LKW. 7,5 t x 1,5 = 11,25 t.
Der von Antonius01 beschriebene Zug darf auf jeden Fall mit dem CE79 gefahren werden! Vorausgesetzt, der Fahrer hat tatsächlich in CE79 umtauschen lassen und nicht nur in C1E.
Ich würde Antonius01 empfehlen, sich von der Polizei die Rechtsvorschrift benennen zu lassen, welche das zulässige Zug-GG auf 18,0 t beschränkt :wink:

MRS
Einsteiger
Beiträge: 226
Registriert: Do 4. Sep 2003, 17:08
Wohnort: Mannheim
Kontaktdaten:

Beitrag von MRS » Mo 20. Nov 2006, 19:47

Mit der Klasse CE (79) dürfen (u.a.) Kfz bis 7,5 t zul. Gesamtmasse incl. eines einachsigen Anhängers geführt werden (entspricht der Berechtigung der alten Klasse 3). Das max. zulässige Gesamtgewicht beträgt wie oben angeführt 18,75 t. Die max. Achslast von 11 t (wegen der Tandemachse) darf jedoch nicht überschritten werden. Fahrerlaubnisrechtlich ist dies jedoch nicht relevant, da dort nur die Einachsigkeit verlangt ist.

Hinweis:
Mehrfachachsen, deren Radmittelpunkte weniger als 1 m voneinander entfernt sind, gelten rechtlich als eine Achse.

Vorausgesetzt, die eingangs aufgeführten Angaben zu den Gewichten, dem Alter des Fahrers und der vorhandenen Fahrerlaubnis sind zutreffend, liegt im vorliegenden Fall definitiv weder vom Fahrer noch vom Halter ein Verstoß gegen § 21 StVG (Fahren ohne Fahrerlaubnis) vor.

Mich würde schon einmal interessieren, in welchem Bundesland Polizeibeamte die Rechtsauffassung vertreten, mit der Klasse CE 79 dürften nur 18 t gefahren werden.

Viele Grüße
MRS

Antworten

Wer ist online?

Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 30 Gäste