Simson duo mit A1 bzw M?

welche Fahrerlaubnis berechtigt zum Führen welcher Fahrzeuge
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Dracul
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Simson duo mit A1 bzw M?

Beitrag von Dracul » Sa 3. Mär 2007, 14:59

Hi,
bin neu im forum, also hallo erst mal an alle. so nun meine erste frage. Und zwar möchte ich wissen, ob man eine simson duo mit einem a1 führerschein fahren darf? vielen dank schon mal.

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Hartmut
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Beitrag von Hartmut » Sa 3. Mär 2007, 16:41

Was ist eine simson duo ?

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MorkvomOrk
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Beitrag von MorkvomOrk » Sa 3. Mär 2007, 19:55


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Dobermann32
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Beitrag von Dobermann32 » Mi 29. Okt 2008, 16:11

Hartmut hat geschrieben:Was ist eine simson duo ?

http://upload.wikimedia.org/wikipedia/c ... -02-12.jpg

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Beitrag von Dobermann32 » Di 9. Dez 2008, 07:29

Dracul hat geschrieben:Hi,
bin neu im forum, also hallo erst mal an alle. so nun meine erste frage. Und zwar möchte ich wissen, ob man eine simson duo mit einem a1 führerschein fahren darf? vielen dank schon mal.


Den darfst du mit M fahren!

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StefanundFrank
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Beitrag von StefanundFrank » Sa 13. Dez 2008, 12:51

Stimmt so nicht!!

Wenn die Betriebserlaubnis dieses Fahrzeugs Kraftrad o. Kleinkraftrad ausweist, ist die Klasse M o. A1 nicht ausreichend.

Definition eines Kraftrad´s ist nach dem Gesetz ein:

einspuriges, motorbetriebene, nicht an Schienen gebundenes Landfahrzeug, was zur Personen-o. Güterbeförderung dient


Klasse M:
Zweirädrige Kleinkrafträder (Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm) und Fahrräder mit Hilfsmotor (Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm, die zusätzlich hinsichtlich der Gebrauchsfähigkeit die Merkmale von Fahrrädern aufweisen)

Somit wäre die neu erschaffene Klasse S Voraussetzung

Klasse S:
Dreirädrige Kleinkrafträder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm im Falle von Fremdzündungsmotoren, einer maximalen Nutzleistung von nicht mehr als 4 kW im Falle anderer Verbrennungsmotoren oder einer maximalen Nenndauerleistung von nicht mehr als 4 kW im Falle von Elektromotoren; bei vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen darf darüber hinaus die Leermasse nicht mehr als 350 kg betragen, ohne Masse der Batterien im Falle von Elektrofahrzeugen

Ist dagegen Kraftfahrzeug eingetragen, so ist die Klasse B ausreichend, da die Definition sich auf

mehrspurige, motorbetriebene, nicht an.......usw.

Klasse B:
Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder - mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zur Höhe der Leermasse des Zugfahrzeugs sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3500 kg nicht übersteigt)


Eine letzte Ausnahme beinhaltet der Begriff Krankenfahrstuhl.

Nach den Bilder und der Beschreibung ist die Hinterachse eher als mehrspurig anzusehen.

max_relax
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Beitrag von max_relax » Sa 13. Dez 2008, 19:37

Als zweirädrige Kleinkrafträder gelten auch (§ 76 Nr. 8 FeV):
a) Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3 und einer durch dieBauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und nicht mehr als50 km/h, wenn sie bis zum 31. Dezember 2001 erstmals in den Verkehr gekommensind,
b) dreirädrige einsitzige Kraftfahrzeuge, die zur Beförderung von Gütern geeignetund bestimmt sind, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeitvon nicht mehr als 45 km/h, einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3 und einemLeergewicht von nicht mehr als 150 kg (Lastendreirad), wenn sie bis zum 31.Dezember 2001 erstmals in den Verkehr gekommen sind,
c) Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor im Sinne der Vorschriften derDeutschen Demokratischen Republik, wenn sie bis zum 28. Februar 1992 erstmals inden Verkehr gekommen sind.
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StefanundFrank
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Beitrag von StefanundFrank » Mo 15. Dez 2008, 13:22

Wie sind die Vorschriften der deutschen demokratischen Republik für Kleinkrafträder?

Übergangsvorschrift b ist ja leider als einsitzig definiert.

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Beitrag von StefanundFrank » Di 16. Dez 2008, 15:11

Nur noch ne kurze Ergänzung.

Solltest du die Fahrerlaubnis Klasse B haben, so ist nach der FEV §6 Abs.3 Nummer 3, die Klasse S beinhaltet, welche dieses Fahrzeug einschließt.

Diese speziellen Fahrzeuge werfen leider immer Probleme auf, die aber meist über Ausnahmen oder Übergangsvorschriften zu lösen sind.

Ich hoffe du kommst damit weiter und kannst bald fahren.

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Beitrag von Dobermann32 » Mi 28. Jan 2009, 13:40

StefanundFrank hat geschrieben:Stimmt so nicht!!
Du/Ihr! Ich sollte es wissen. Das teil zählt definitiv als Krankenfahrzeug! Ich stamme aus der ehemaligen DDR. Diese Teile durften damals auch schon mit der Klasse M für Mopet gefahren werden. Damals sogar bis 60km/h. ;-)

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