beschränkter Motorradführerschein länger

Hier geht es um Themen, die das Verwaltungsrecht mit dem Fahrerlaubnisrecht kombinieren
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mirjam1987
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beschränkter Motorradführerschein länger

Beitrag von mirjam1987 » Mo 18. Jun 2007, 14:28

Hallo an alle,

ich habe folgende Frage:

Im August 2006 habe ich den Motorradführerschein gemacht.
Leider habe ich Ihn erst jetzt in meinem EU-Kartenführerschein eintragen lassen. :oops:

Jetzt sagte mir der Herr in der Führerscheinstelle, dass ich dadurch ein Jahr verschwendet habe, weil ich jetzt erst in zwei Jahren den unbeschränkten Motorradführerschein habe. Normalerweise hätte ich jetzt ja schon fast ein Jahr rum, wenn ich ihn gleich im August eintragen hätte lassen.

Kann natürlich gut sein, dass ich total falsch liege, aber ich dachte immer es gilt ab 2 Jahre nach BESTEHEN der Prüfung und nicht ab Eintragung.
Gut, ich hab zwar dann das eine Jahr keine Fahrerfahrung aber wenn ichs ein Jahr in der Garage stehen lass, habe ich die auch nicht...

Wäre schön falls mir jemand helfen kann.

Schon mal vielen Dank.

grüße

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Bernhard Slupkowski
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Beitrag von Bernhard Slupkowski » Mo 18. Jun 2007, 15:06

Mit dem Bestehen der Prüfung darfst Du noch nicht Motorrad fahren - die Fahrerlaubnis wird erst mit der Aushändigung des Führerscheines mit Klasse "A beschränkt" erteilt.

Der Gesetzgeber geht dann davon aus, dass in den folgenden 24 Monaten ausreichend Fahrpraxis erworben wird, um anschließend "offene" Motorräder zu fahren.

Früher wurde dafür vor "Erweiterung" auf Klasse 1 auch eine Nachweis über ausreichende Fahrpraxis verlangt. Dies ist aber weggefallen.

Der "Mann aus der Führerscheinstelle" hat somit recht.

Bernhard

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MorkvomOrk
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Re: beschränkter Motorradführerschein länger

Beitrag von MorkvomOrk » Di 19. Jun 2007, 04:48

mirjam1987 hat geschrieben: Kann natürlich gut sein, dass ich total falsch liege, aber ich dachte immer es gilt ab 2 Jahre nach BESTEHEN der Prüfung und nicht ab Eintragung.
Gut, ich hab zwar dann das eine Jahr keine Fahrerfahrung aber wenn ichs ein Jahr in der Garage stehen lass, habe ich die auch nicht...
Du liegst falsch :!:
Wie Bernhard schon ausgeführt hat, wird die Fahrerlaubnis erst mit Aushändigung des Führerscheins erteilt (§ 22 Abs. 4 Satz 7 FeV).
Die 2 Jahre gelten nicht ab Bestehen der Prüfung, sondern ab Erteilung (§ 6 Abs. 2 Satz 1 FeV).
Der Einwand mit der Garage ist zwar richtig, der Gesetzgeber geht aber davon aus, daß jemand der für teures Geld die Klasse A beschr. erwirbt, dann auch tatsächlich fahren wird und nicht erst 2 Jahre abwartet (ohne daß er Krafträder fährt), bis er die große Maschine fahren darf. Ich denke, dies dürfte in er überwiegenden Mehrzahl der Fälle auch zutreffen.

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mirjam1987
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Beitrag von mirjam1987 » Di 19. Jun 2007, 07:49

:( ach man, das ist natürlich ärgerlich.

Besonders wenn die eigene Faulheit schuld ist :lol:

Vielen Dank für Eure Antworten!

grüße

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MorkvomOrk
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Beitrag von MorkvomOrk » Di 19. Jun 2007, 18:44

Sieh das Positive!
Wenn du länger als 2 Jahre mit der Abholung des Führerscheins gewartet hättest, dann wäre auch die Fahrerlaubnisprüfung noch einmal fällig gewesen! So gesehen ist doch das "verlorene Jahr" nicht ganz so schlimm, oder?

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Aloisius
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Erweiterung auf A unbeschränkt

Beitrag von Aloisius » Do 19. Feb 2009, 18:32

Wäre es denn möglich vor Ablauf der 2 Jahre eine erneute prakt. Prüfung auf einem "offenen" Motorrad abzulegen, um so die die 2 Jahresfrist zu verkürzen. Das ganze natürlich vor dem 25. Lebensjahr?
Bsp.: Mit 18 Jahren A beschr. und ein halbes Jahr später A offen ???

Grüße

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jensl669
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Beitrag von jensl669 » Do 19. Feb 2009, 22:56

Nein, siehe §6 Abs. 2 FeV

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Nasenbär
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Klasse A

Beitrag von Nasenbär » Di 14. Jul 2009, 09:42

Moin!
Und wann kommt dann § 22 Abs. 3 FeV zum tragen?
Zwischen Aushändigen und Abholen ist doch ein Unterschied.
Und den Hinweis auf eine unfreiwillige Verlängerung der Beschränkung seitens des Prüfers oder der Behörde wird gänzlich verzichtet.
Und wenn ich Klasse B mache bekomme ich den Führerschein sofort, und bei Klasse A muss ich selber abholen und hinterherlaufen?
Da ergeben sich für mich einige Ungereimtheiten. Wenn du das kurz aufklären könntest, wäre ich dankbar.:confused:

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MorkvomOrk
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Beitrag von MorkvomOrk » Mi 15. Jul 2009, 03:38

Nasenbär hat geschrieben:Und wann kommt dann § 22 Abs. 3 FeV zum tragen?
Zwischen Aushändigen und Abholen ist doch ein Unterschied.
Wie soll die FS-Stelle einen FS aushändigen wenn der Betroffene nicht zum Abholen kommt?
Nasenbär hat geschrieben:Und den Hinweis auf eine unfreiwillige Verlängerung der Beschränkung seitens des Prüfers oder der Behörde wird gänzlich verzichtet.
Sollen Prüfer und Behörde jetzt auch noch auf jede Selbstverständlichkeit hinweisen? Nach bestandener Prüfung erhält man vom Prüfer eine Prüfbescheinigung auf der steht groß und deutlich, daß sie nicht zum Führen von Kfz berechtigt! In der Fahrschule sollte man gelernt haben, daß die Beschränkung der Klasse A 2 Jahre ab Aushändigung des FS gilt.
Nasenbär hat geschrieben:Und wenn ich Klasse B mache bekomme ich den Führerschein sofort, und bei Klasse A muss ich selber abholen und hinterherlaufen?
Wenn man lediglich die Kl. A beschr. beantragt, dann bekommt man seinen FS auch sofort. Wenn allerdings (wie es häufig der Fall ist) zwei Klassen (B und A beschr.) gleichzeitig beantragt, kann die Behörde nicht wissen, welche Klasse zuerst bestanden wird etc. Aus diesem Grund wird auch kein FS dem Prüfauftrag beigefügt.

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