Ausstellungsdatum bei umschreibung einer EU-Fahrberechtigung

welche Fahrerlaubnis berechtigt zum Führen welcher Fahrzeuge
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Kutscher
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Ausstellungsdatum bei umschreibung einer EU-Fahrberechtigung

Beitrag von Kutscher » Sa 18. Aug 2007, 10:29

Hallo an alle hier im Forum.

Ich wende mich an Euch in der Hoffnung das mir jemand helfen kann licht ins dunkle zu bringen.

Zur Sachlage:
Ich habe ende der 70er Jahre in Italien (war zu der Zeit mein ständiger Wohnsitz) den Führerschen der Klasse B erworben. Mit der Zeit wurde er nach und nach bis zur Klasse D erweitert.
1986 habe ich dann mit meinen Wohnsitz nach Deutschland (Hamburg) gewechsekt und habe nach damaligen Recht mein Führerschein umschreiben lassen.
Ich erhielt auch eine Berechtigung die mir erlaubte Busse zu führen und die entsprechende Fahrgastbeförderungserlaubniss (den berühmten gelben Schein).
Durch meine Sohn der mittlerweile die Klasse A1 und B besitzt bin ich wieder auf den Geschmak gekommen Motorrad zu fahren.
Da ich NUR bis 125 ccm fahren will war ich der meinung das ich dies dürfte, weil ich den Führerschein ja vor 1980 erworben hatte.
Leider weit verfehlt, auf mein Führerchein steht als Ausstelungsdatum 1986!!, also nix mit 125 ccm.
Auf Nachfrage beim LBV in HH wurde mir lapidar gesagt das es so seine richtigkeit hätte da der Führerschein ja schließlich auch erst dann ausgestellt worden sei.
Meinen Einwand das der Führerschein der zur Umschreibung vorgelegt wurde aber bereits vor 1980 bestand hatte, wurde nicht berücksichtigt."

Meine Frage nun, welche Möglichkeiten habe ich doch 125ccm Motorräder LEGAL in der BRD führen zu dürfen.
Wenn ich mir von der erstellenden Präfektur in Italien eine Abschrift aus der Akte erstellen lase, könnte ich damit erwirken das als Erteilungsdatum der Fahrerlaubniss das ursprüngliche Datum annerkannt wird und ich somit laut Gesetzt berechtigt bin Motorräder bids125ccm in Deutschland zu führen?

Solle jemand Rat wissen würde ich mich sehr freuen.

Gruß

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125Chaos
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Beitrag von 125Chaos » So 19. Aug 2007, 00:23

Die Vorlage eines italienischen Führerscheinregisterauszuges wird nichts nützen:

nach der Äquivalenztabelle
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/sit ... 010050.pdf
wird ein italienischer B-Führerschein aus den Jahren 1959 bis 1988 nur in einen EU-Führerschein der Klasse B umgetauscht.

Mit der Klasse 3 bist Du also besser bedient als nach der gegenwärtigen Rechtslage, weil Du damit auch LkW bis 7,5 Tonnen fahren darfst (mit maximal einachsigem Anhänger). Bei einem Umtausch in einen Kartenführerschen würdest Du die Klassen B,BE,C1, C1E und auf Antrag auch CE(79) bekommen.

Deshalb mein Tipp: mach den großen Motorradführerschein: ich selber hab im März 2005 mit meinem alten Klasse 3 bzw. 4 Führerschein zwar auch das Motorradfahren auf einer 125er angefangen, aber seit Mai 2006 hab ich den großen Klasse A Schein.

MRS
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Beitrag von MRS » So 19. Aug 2007, 10:49

Die Auskunft der Behörde in Hamburg ist im Ergebnis richtig.

Die Berechtigung zum Führen von Leichtkrafträdern (125 cm³ Hubraum) mit einer vor dem 1. April 1980 erteilten Fahrerlaubnis der Klasse 2, 3 oder 4 ergibt sich aus der so genannten Besitzstandswahrung, was bedeutet, dass derjenige, der früher mit seiner deutschen Fahrerlaubnis Leichtkrafträder fahren durfte, dies auch heute noch darf, obwohl das Recht inzwischen verschärft wurde.

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Kutscher
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Beitrag von Kutscher » Mo 20. Aug 2007, 18:41

Danke für die schnellen Antworten, auch wenn sie leider nicht so ausgefallen sind wie ich es gerne gehabt hätte :oops:

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