CZFS mit deutschen Wohnsitz

welche Fahrerlaubnis berechtigt zum Führen welcher Fahrzeuge
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CZFS mit DS
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CZFS mit deutschen Wohnsitz

Beitrag von CZFS mit DS » Sa 5. Jul 2008, 17:32

Hallo!

Ich bin neu hier und habe Eure Beiträge gespannt gelesen. Seit Tagen Sammel ich Informationen zum Theme EUGU26.06.08.
Auch meine CZFS macht schon Panik. Ich hoffe, das ich bald das Wissen habe, um richtig zu handeln.
Die FS die mit Herrn DR. Säftel zusammenarbeitet hat hierzu folgendes ins Net gestellt.
Erstmal das wichtigste.
Zitat:
Dritten EU-Führerscheinrichtlinie
zu finden. In Kraft getreten ist die Richtlinie am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union. Die Kernaussagen lauten:
„Vor dem Beginn der Anwendung dieser Richtlinie erteilte oder erworbene Fahrerlaubnisse sollen unberührt bleiben.“
„Die von den Mitgliedsstaaten ausgestellten Führerscheine werden gegenseitig anerkannt.“
„Eine bis 6 Jahre nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Richtlinie erteilte Fahrerlaubnis darf aufgrund der Bestimmungen dieser Richtlinie weder entzogen noch in irgend einer Weise eingeschränkt werden.“
Auf gut Deutsch heißt das:
Bis zum Jahr 2012 bleibt alles beim alten, nämlich:
1. Bestandsschutz für Inhaber von EU-Führerscheinen.
2. Rechtssicherheit für Neuerwerber in den nächsten 6 Jahren.
Hiernach zu urteilen, müßen FS akzeptiert werden.Fakt ist doch das sich die beiden EUGHUrteile etwas widersprechen.
In dieser Hinsicht lasse ich mich gerne von Euch belehren, ich will nur wissen was los ist??? [INDENT]„Eine bis 6 Jahre nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Richtlinie erteilte Fahrerlaubnis darf aufgrund der Bestimmungen dieser Richtlinie weder entzogen noch in irgend einer Weise eingeschränkt werden.“ [INDENT]
Auf gut Deutsch heißt das:
Bis zum Jahr 2012 bleibt alles beim alten, nämlich:

[/INDENT]Bild
[/INDENT]

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corneliusrufus
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Beitrag von corneliusrufus » Sa 5. Jul 2008, 17:40

Schön, nun hat der EUGH bereits während der laufenden dritten EU-FE-RiLi entschieden, dass alte FS (in bestimmten Fällen) nicht unberührt bleiben. Somit hat sich bereits Mitte 2008 etwas geändert, wo nach Deiner Ansicht doch bis (zu) 2012 Ruhe herrschen sollte.

Am Grundsatz wird sich nichts ändern, aber an der Zahl der Ausnahmen?

Liebe Greet-Ings, Cornelius

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Beitrag von CZFS mit DS » Sa 5. Jul 2008, 17:47

Bitte nochmal in Klartext, was meinst Du genau

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Beitrag von CZFS mit DS » Sa 5. Jul 2008, 17:48

Das sind doch klare Richtlinien, werden diese jetzt geändert mit dem neuen Urteil oder wie?

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corneliusrufus
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Beitrag von corneliusrufus » Sa 5. Jul 2008, 21:51

Interpretiert. Ausführlicher. Die Altfälle, die also vor dem Inkrafttreten der dritten EU-FE-RiLi ihre EU-FE im Ausland erworben haben, sollen diese behalten dürfen. Soweit die Richtlinie. Sollen ist jedoch nicht müssen, sondern bedeutet im Regelfall. Im Englischen war strittig, ob "should not" mit als "dürfen nicht" (aberkannt) zu übersetzen sei.

Nun hat der EUGH klar gestellt, dass es definitiv Ausnahmen gibt. Nun ist die Zahl derjenigen, die eine EU-FE im Ausland erworben haben, und zugleich den Wohnsitz nicht eingehalten haben und zugleich noch im FS einen deutschen Wohnsitz haben relativ zu der vorherigen Gruppen der ausländischen EU-FE-Erwerber kein geringe Zahl. Bezogen darauf ist die Aberkennungsmöglichkeit, die in D nun umgesetzt werden dürfte, der neue Regelfall! Das ist genau das Gegenteil von sollten anerkannt werden.

Liebe Greet-Ings, Cornelius

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