So viele Fragen...... 10 Jahre ohne Führerschein

Hier geht es um Themen, die das Verwaltungsrecht mit dem Fahrerlaubnisrecht kombinieren
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Selber Schuld
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So viele Fragen...... 10 Jahre ohne Führerschein

Beitrag von Selber Schuld » Do 6. Aug 2009, 12:39

Hallo zusammen ;)

Im Jahr 1998 oder 1999 wurde mir nach einer Trunkenheitsfahrt mit Unfall, der Fs an Ort und Stelle Entzogen.
1-2 Jahre später war ich noch mal Jung und Naiv und wurde ohne Fs mit Alkoholgehalt Kontrolliert und auch verurteilt, wegen Fahren ohne Fs.
Leider befinden sich in meinen Besitz keinerlei Unterlagen (Gerichtsurteile zu den Straftaten) mehr. Ich weiß nur noch dass ich wegen des Vorfalls 1998 oder 1999 eine Sperrfrist bekommen hatte und dass ich eine MPU ablegen müsste, um den Fs wieder zu bekommen. Bei der Fahrt ohne Fs bekam ich soweit ich mich noch erinnere, nur eine Geldstrafe, an was anderes kann ich mich nicht mehr erinnern. Ich habe nie wieder versucht den Fs neu zu machen und auch keinen Antrag gestellt. Ich glaube die wollten noch zusätzlich ein fachärztliches Gutachten. Mein Leben hat sich im Jahr 2002 komplett geändert, in positivem Sinne. Nun wohnen wir seit kurzer Zeit sehr Ländlich, leider gibt es hier keine Einkaufsmöglichkeiten. Nun möchte ich sehr gerne meinen Fs wieder neu beantragen.

Muss ich noch eine MPU ablegen nach all den Jahren?
Zählt der Entzugstag des Fs oder ist der Entzug erst nach Gerichtsurteil gültig?
Was muss ich evl. beachten?
Hat die Aufhebung der 2 Jahres Frist für mich Vorteile?
Verjährungsfristen (10 oder 15 Jahre) Warum so unterschiedlich?
Über jeden Tipp, wäre ich sehr Dankbar ,-)

Ich bedanke mich schon mal im Voraus ganz herzlich für eure Antworten.

Liebe Grüße ;)
aus den schönen Bayern

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corneliusrufus
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Beitrag von corneliusrufus » Do 6. Aug 2009, 20:48

Es gibt hier nur die Verjährungsfrist von 10 Jahren, die allerdings mit einer bis zu fünfjährigen Anlaufhemmung versehen ist. Gegenwärtig und noch für einige Jahre musst Du eine MPU absolvieren.

Wenn Du Dich geändert hast, wird es Dir nicht unmöglich sein, diese Änderungen nachzuweisen. Bzw. mit den Nachweisen zu beginnen.

Liebe Greet-Ings Cornelius

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Fragen-Fragen
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Beitrag von Fragen-Fragen » Do 6. Aug 2009, 23:47

Selber Schuld hat geschrieben: Muss ich noch eine MPU ablegen nach all den Jahren?
Antwort von corneliusrufus
Selber Schuld hat geschrieben: Zählt der Entzugstag des Fs oder ist der Entzug erst nach Gerichtsurteil gültig?

Das Datum der Unterzeichnung des Strafbefehls durch den Richter

Selber Schuld hat geschrieben: Hat die Aufhebung der 2 Jahres Frist für mich Vorteile?

Bis zum 31.10.2008 galt verwaltungsrechtlich die so genannte "Zwei-Jahres-Frist".

Gemäß § 20 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (FeV) gelten für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung die Vorschriften für die Ersterteilung. Die Fahrerlaubnisbehörde kann auf eine Fahrerlaubnisprüfung verzichten, wenn keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die nach § 16 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt. Unberührt bleibt jedoch die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 9 FeV.

Selber Schuld hat geschrieben: Verjährungsfristen (10 oder 15 Jahre) Warum so unterschiedlich?

Die 10-jährige Tilgungsfrist beginnt allerdings erst mit der Erteilung oder Neuerteilung der Fahrerlaubnis, spätestens jedoch fünf Jahre nach der beschwerenden Entscheidung zu laufen. Ist also eine einschlägige strafgerichtliche Verurteilung eines Fahrzeugführers erst nach dem 31.12.98 erfolgt und in das Verkehrszentralregister eingetragen worden, hat die Tilgungsfrist von zehn Jahren, wenn eine zwischenzeitliche Erteilung bzw. Neuerteilung der Fahrerlaubnis nicht in Rede steht, erst fünf Jahre nach der Eintragung zu laufen begonnen.

Nach der bis zum 31.12.98 gültigen Gesetzesform konnten Eintragungen im Verkehrszentralregister trotz Tilgungsreife in einem Verfahren ohne zeitliche Begrenzung berücksichtigt werden, das die Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis zum Gegenstand hatte. Diese im Grundsatz "ewige Verwertungsmöglichkeit" wurde für Übergangsfälle zum 1.1.99 geändert und damit der Gleichstand mit der ab 1.1.99 geltenden Neuregelung hergestellt (siehe § 65 Abs. 9 S. 1 Halbsatz 2 StVG n.F.) (OVG Saarland, 1 R 25/03).
Selber Schuld hat geschrieben: aus den schönen Bayern

In Bayern gab es des öfteren Probleme,
mit der Prüfungsfreien Neuerteilung schon nach 10 Jahren,
hingegen es in vielen anderen Bundesländern,auch
sehr oft,selbst nach mehr als 15 Jahren Problemlos
klappte

Wenn Du wie beschrieben Dein Leben im Positiven Sinne gewandelt hast,
solltest Du Dir ernsthafte Gedanken über eine MPU machen,
ansonsten müßtest Du noch wenigstens 5 Jahre warten,
vorrausgesetzt,Du hast Dir in der Zwischenzeit keine weiteren
Einträge eingehandelt und wirst dieses auch vor Ablauf der
nächsten 5 Jahre nicht machen,ansonsten würde sich
u.U. Deine Frist wieder verlängern.

Lg
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