MPU trotz Verwertungsverbot ???

Hier geht es um Themen, die das Verwaltungsrecht mit dem Fahrerlaubnisrecht kombinieren
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M.Thöle
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Beitrag von M.Thöle » Fr 23. Okt 2009, 10:21

Aufgrund deiner geschilderten Daten, ohne den kompletten Vorgang zu kennen, würde ich es auch so wie du sehen.
Alle Angaben ohne Gewehr! Waffen sind in der Führerscheinstelle nicht erlaubt!

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alargo
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Beitrag von alargo » Fr 23. Okt 2009, 10:36

Ich hätte in Niedersachsen wohnen bleiben sollen ;)

Nein aber im Ernst, das hier in S-H in meinem fall es nicht mit richtigen dingen zugeht,besagt ja schon die tatsache das die FEB von mir zunächst ein ÄG gefordert hatte und davon aber nichts mehr wissen will

Entscheidend wird eh sein wie das Gericht es sieht.
Kannst Du mir vieleicht noch eine Frage beantworten??
Mein Antrag wurde ja mit widerspruchbescheid abgelehnt, so das wir Klage erhoben haben. Die Verhandlung ist ja noch nicht anberaumt so das es ja ein offenes verfahren ist.

Kann ich eigentlich jetzt einfach einen neuen Antrag auf Neuerteilung stellen ( bei einer anderen FEB ), wenn ich mich zum Beispiel umgemeldet habe, oder geht das nicht solange das alte Verfahren nicht beendet ist.??
Mein Anwalt meinte das es geht stimmt das??

Gruß alargo

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M.Thöle
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Beitrag von M.Thöle » Fr 23. Okt 2009, 11:14

Kann man wohl. Ist aber eine unglückliche Sache. Was passiert, wenn dir das Gericht Recht gibt? Dann hast du 2 NE Verfahren laufen. Alles nicht sehr glücklich.

Du könntest natürlich die Klage zurücknehmen und damit die Sache zum Abschluss bringen. Dann könntest du einen neuen Antrag stellen und hast einen sauberen Ablauf.
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Beitrag von alargo » Fr 23. Okt 2009, 11:25

M.Thöle hat geschrieben:Kann man wohl. Ist aber eine unglückliche Sache. Was passiert, wenn dir das Gericht Recht gibt? Dann hast du 2 NE Verfahren laufen. Alles nicht sehr glücklich.
.
Meinst Du unglücklich wegen den Gebühren?? Das währe es mir wert.
Wenn ich jetzt einen Antrag stellen würde und eine Fahrerlaubnmis erteilt bekomme woanders, dann kann ich doch die Klage immer noch zurückziehen.
M.Thöle hat geschrieben:
Du könntest natürlich die Klage zurücknehmen und damit die Sache zum Abschluss bringen. Dann könntest du einen neuen Antrag stellen und hast einen sauberen Ablauf.
Dann hätte ich aber doch ohne Ende Zeit verloren, und es würde eine Versagung im VZR stehen.??

Wenn eine neue FEB das dann so sieht wie meine jetzige dann geht alles wieder von vorne los oder nicht.??


Gruß alargo

max_relax
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Beitrag von max_relax » Fr 23. Okt 2009, 13:02

alargo hat geschrieben:Wenn ich jetzt einen Antrag stellen würde und eine Fahrerlaubnmis erteilt bekomme woanders, dann kann ich doch die Klage immer noch zurückziehen.
Das wird so nicht funktionieren. Wenn Du bei einer anderen Behörde einen Antrag stellst, wird diese anhand des VZR-Auszugs erkennen, daß Du zum Zeitpunkt der FE-Entziehung im Zuständigkeitsbereich einer anderen Behörde gewohnt hast und dort die Akte anfordern, so daß die "neue" FE-Behörde Dir daraufhin keine Fahrerlaubnis erteilen wird.
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Beitrag von M.Thöle » Fr 23. Okt 2009, 13:14

Richtig. Und die alte Führerscheinstelle kann die Akte nicht abgeben, da das Verfahren vor Gericht noch nicht abgeschlossen ist.

Wenn du die Klage zurücknimmst ist das Verfahren sofort beendet. Dadurch sparst du eher Zeit, als sie zu verlieren. Natürlich hast du dann die Versagung in Flensburg stehen. Aber wenn du jetzt das Verfahren durchziehst und "irgendwann" verlierst, hast du die Versagung ebenfalls in Flensburg stehen und darüber hinaus Zeit verloren.
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Beitrag von alargo » Fr 23. Okt 2009, 13:54

Alles nicht so einfach.

Wenn ich jetzt die Klage zurücknehme habe ich eine Versagung im VZR. (Obwohl ich sie jetzt schon habe)

Dann gehe ich zu einer anderen FEB nachdem ich mich umgemeldet habe, stelle da einen Antrag.
Nur mal als beispiel ich komme zu Herrn Thöle. Der sieht die sache mit der alten tat z.b. so wie ich(fiktiv gemeint). Jetzt steht aber eine Versagung im VZR kann der SB trotzdem eine FE erteilen oder geht das nicht aufgrund der Versagung.??

Das gleich ist ja wenn ich die Klage nicht zurücknehme, nur mit dem Unterschied des Zeitverlustes. Ich hoffe ja das im Frühjahr 2010 ein termin anberaumt wird.


Gruß alargo

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Beitrag von M.Thöle » Fr 23. Okt 2009, 19:41

Es sei denn, dass du die Klage gewinnst, dann wird die Versagung aufgehoben und der Eintrag getilgt. Frage ist nur, wie groß die Chancen dafür sind.
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Beitrag von alargo » Sa 24. Okt 2009, 08:09

M.Thöle hat geschrieben: Frage ist nur, wie groß die Chancen dafür sind.

Wenn ich nach der Rechtsprechung gehe die bisher entschieden wurde eigentlich recht groß. Denn es ist ja nun mal fakt das die Alte tat 2004 getilgt wurde. Diese 5jährige Tilgungsfrist wurde im urteil des Bverwg von 2005 ja bestätigt. Und auch die verwertbarkeit ist am 12.6.08 abgelaufen.
Dagegen spricht allerdings das das VG im Eilverfahren gegen mich entschieden hat, allerdings ist das gericht da von einer zehnjährigen tilgung ausgegangen nach §29 STVG und hat den §65 STVG nicht berücksichtigt. Aus diesem Grund bestehen wir auch auf eine mündliche Verhandlung, auch unter dem gesichtspunkt des Datenschutzes an den ich mich jetzt auch gewandt habe.

Kannst Du mir noch sagen wie das den aussehen würde wenn ich verliere und die Versagung steht im VZR, ich dann woanders einen Antrag stelle, ist die "neue" FEB dann an die Versagung gebunden, oder kann sie wenn sie die sache mit der Alten Tat so sieht wie ich mir dann eine FE erteilen??

Oder muss die FEB dann aufgrund der Versagung der ersten FEB von mir eine MPU fordern.??


Gruß alargo

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Beitrag von alargo » Sa 24. Okt 2009, 08:19

M.Thöle hat geschrieben:, dann wird die Versagung aufgehoben und der Eintrag getilgt..

sorry ich habe dazu noch eine Frage.
Ich habe doch rechtsmittel gegen die Versagung eingelegt. Darf die FEB dann trotzdem eine meldung an das KBA senden und eine Unanfechtbare Versagung der Fahrerlaubnis eintragen lassen?? Die Versagung ist doch nicht unanfechtbar !!
Darüber hinaus schreibt die FEB in der Versagung als rechtsgrundlage für die maßnahme zur Fahrerlaubnis §3 Stvg. Das stimmt doch schon mal gar nicht. Der §§ 3 handelt doch nur von Entziehung der FE, aber die FE ist ja schon vom Gericht entzogen worden. Ergo kann die FEB doch nicht noch einmal entziehen .

Gruß alargo

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