trotz änderung der 2 jahresfrist prüfung neu ablegen

Hier geht es um Themen, die das Verwaltungsrecht mit dem Fahrerlaubnisrecht kombinieren
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barfuss
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trotz änderung der 2 jahresfrist prüfung neu ablegen

Beitrag von barfuss » Mi 7. Jul 2010, 13:28

hallöle miteinander,

Ich habe meinen Führerschein neu beantragt (nach 17 Jahren ohne),habe auch alle erforderlichen Unterlagen beigebracht, die Atteste waren für mich positiv d.h. keine Einschränkungen vorhanden ,mein Führungszeugniss ist auch sauber.
In dem Glauben das dieses nun alles sei was ich erbringen müsste um den Fs neu zu beantragen,wartete ich die angekündigte Frist.
Gestern bekam ich Post von der führerscheinstelle mit der Anordnung das ich die Theo. und Prakt. Prüfungungen ablegen müsste.
Heute war ich auf der Führerscheinstelle um meine Akte einzusehen und über die Gründe des Zweifels meiner Fahrkenntnisse mehr zu erfahren .
Ja laut Aussage des Sachbearbeiter, müsse er davon ausgehen das ich die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zum führen eines Kfz nach 17 Jahren nicht mehr besässe und im übrigen habe sich so viel verändert das es wohl besser wäre ich täte dieses .
Gut nun kann man diskutieren ob eine frist da sein sollte oder nicht, ab dem man den Führerschein neu machen müsse um etwaige Kenntnisse wiederzuerlangen.
Doch darum geht es mir eigentlich nicht,wichtig wäre wie begründen Fss im Einzelfall die Notwendigkeit dieser Massnahme und speziell wie begründen sich Fälle, die nach 20 jahren Fse und vorheriger alkoholfahrt, womöglich nach entzug noch 4 mal schwarz gefahren und erwischt wurden das in solchen Fällen ohne Neuprüfung der Fs wiedererteilt wird und in einen anderen Fall nicht ?
Ist es nicht so das diese Änderung auf alle Bürger anzuwenden ist ,da jeder vor dem Gesetz gleich ist ?
Irgendwie fühle ich mich benachteiligt im Bezug auf Wiedererteilung bei Fällen die weitaus länger ohne Fs waren diesen aber ohne Prüfung wiedererhalten .
Inwiefern sind die Chancen gegen diese Anordnung vorzugehen?, gibt es ähnliche Präzedenzfälle wo so ähnlich wie bei mir entschieden wurde und wie steht es mit der Klage vorm Verwaltunggericht ?

für sachdienliche hinweise und tip wäre ich sehr dankbar

mfg

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morty
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Beitrag von morty » Mi 7. Jul 2010, 14:21

Wir in diesem Fall so begründen:


"Gemäß § 20 Abs. 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) ordnet die Fahrerlaubnisbehörde eine Fahrerlaubnisprüfung an, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die nach § 16 Abs. 1 FeV und § 17 Abs. 1 FeV erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt.

Kenntnisse beziehen sich auf das Wiederholenkönnen von Fakten und beinhalten einen Anwendungsaspekt. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass in den letzten 15 Jahren aufgrund der sich ständig ändernden Verkehrssituation und zur Verbesserung der Sicherheit im Straßenverkehr über 20 Änderungen in der Straßenverkehrs-Ordnung und 19 Änderungen in der FeV durchgeführt worden sind. Beispielhaft anzuführen sind hier die Regelungen für den Kreisverkehr, der Transport von Kindern, der grüne Pfeil, die Tempo-30-Zone, Radfahrer in einer Einbahnstraße und Alkohol im Straßenverkehr. Änderungen werden von Kraftfahrern, die am Straßenverkehr teilnehmen, als stets Betroffene wahrgenommen und verinnerlicht. Dies kann bei Personen, denen die Fahrerlaubnis schon vor langer Zeit entzogen worden ist oder die auf ihre Fahrerlaubnis verzichtet haben und die sich schon seit gleich langer Zeit an diese Situation gewöhnt haben, in der Regel nicht unterstellt werden.

Ebenso hat sich das Verkehrsaufkommen in den letzten Jahren erheblich gesteigert. Die heutige Verkehrsdichte ist nicht vergleichbar mit der Situation von vor 15 Jahren.

Insgesamt rechtfertigt der oben genannte Sachverhalt die Annahme, dass Sie - seit 17 Jahren nicht mehr Inhaber einer Fahrerlaubnis - nicht mehr über ausreichende Kenntnisse der für das Führen von Kraftfahrzeugen maßgebenden gesetzlichen Vorschriften sowie der umweltbewussten und energiesparenden Fahrweise verfügen und nicht mehr mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen vertraut sind.

Weiterhin rechtfertigt der oben genannte Sachverhalt die Annahme, dass Sie – seit 17 Jahren nicht mehr Inhaber einer Fahrerlaubnis - nicht mehr zu der praktischen Anwendung dieser Kenntnisse fähig sind.

Da somit Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass Sie die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzen, habe ich die Fahrerlaubnisprüfungen anzuordnen."

Nebenbei: Vorgänge oder Akteninhalte, die älter sind als 15 Jahre, vernichten wir.

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charly68
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Beitrag von charly68 » Mi 7. Jul 2010, 14:33

Das ist eine an den Haaren herbeigezogene Begründung. Darüber kann ich nur den Kopf schütteln.

Wenn der Normgeber eine erneute Prüfung nach Ablauf einer bestimmten Frist aufgrund von Eignungszweifeln als notwendig erachtet hätte, dann würde diese Frist in der FEV stehen.

Mit der vorstehenden Begründung wird dem Betroffenen unterstellt, daß er einerseits das Auto fahren verlernt hat und andererseits sich nicht mit den Gesetzesänderungen befasst hat.

Jeder normale Bürger der ein Interesse am Führerschein hat, kann sich - dank I-Net - jederzeit über die gesetzlichen Änderungen informieren.

Dem Betroffenen könnte man meiner Ansicht nach nur eine gewisse Fahrunsicherheit unterstellen, die mit einem Fahranfänger gleich zu stellen ist, der heute seine Prüfung bestanden hat und somit auf die Menschheit los gelassen wird.

Wobei der Fahranfänger sicherlich - auch aus jugendlichem Leichtsinn - in der Anfangszeit mehr Fehler macht, als jemand, der 17 Jahre lang zwar keinen FS hatte, dafür jedoch reifer geworden ist und mit aller Wahrscheinlichkeit aus seinen Fehlern gelernt hat.

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Beitrag von barfuss » Mi 7. Jul 2010, 14:47

ja das kann ich ja verstehen das sich einige gesetzesänderungen ergeben haben dieses ist für mich voll nachvollziehbar ,jedoch wird in einigen fällen so oder so entschieden!
wie auch in anderen foren zu lesen ist gibt es einige fälle wo der führerschein wesentlich länger weg war und trotzdem ohne auflagen neu erteilt wurde.
siehe hier---->http://www.verkehrsportal.de/board/inde ... opic=80739
alles in allem gibt mir die änderung keinerlei rechtliche sicherheit und gleichberechtigung weil letztendlich die änderung ja wieder eine kann bestimmung ist und im einzelfall auch negativ beschieden werden kann.
wenn der gesetzgeber eine frist wollte in der er der meinung ist das man die kenntnisse verloren habe so wäre diese auch noveliert worden.
deweiteren frage ich mich wie verhält sich das bei führerscheininhabern die zb 20 jahre nicht gefahren sind und durch lebensumstände (zb tot des partners )nun dazu gezwungen sind selber wieder zu fahren ,haben die nicht auch ihre kenntnisse verloren ? diese müssen keine test´s ablegen um etwaige kenntnisse nachzuweisen .

mfg

barfuss

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Beitrag von charly68 » Mi 7. Jul 2010, 14:54

Ich habe ja kein Problem damit, wenn die Tatsachen z. B. mit medizinischen Veränderungen einhergehen wie z. B. bei der Ersterteilung zweiäugig und bei der Neuerteilung einäugig oder wenn ein Fuß bzw. Arm fehlt.

Und selbst dann stellt sich die Frage ob dann beide Prüfungen nötig sind. Meine Ansicht nach würde dann die praktische Prüfung reichen.

@barfuss
Ich gehe mal davon aus, daß Du aus Bayern kommst. Die kochen dort schon eh und je - egal in welcher Hinsicht - ihr eigens Süppchen.

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Beitrag von barfuss » Mi 7. Jul 2010, 15:09

@ charly...nee ich komm ned aus bayern, hier ist nrw aber eigene suppe kochen die hier auch :rolleyes:

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Beitrag von charly68 » Mi 7. Jul 2010, 15:21

Rede mal mit dem Vorgesetzten Deines Sachbearbeiters.

Vielleicht lässt sich dieser mit entsprechenden Argumenten umstimmen.

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Beitrag von barfuss » Mi 7. Jul 2010, 15:36

@charly ..habe ich habe mit dem sachbearbeiter sowie mit dem teamleiter gesprochen letzterer meinte er müsse sich den fall genauer ansehen ich solle ihn bis ende nexte woche nochmal anrufen aber grundsätzlich meinte er das 17 jahre zu lange sind ohne fs.
vorsorglich habe ich auch direkt einen rechtsbeihilfeschein beantragt und werde morgen auch eine Fachanwältin für Verkehrsrecht aufsuchen und mit dieser über den fall sprechen.
ich stimme dir voll und ganz zu... wenn der gesetzgeber eine fristenregelung gewollt hätte dann wäre diese auch so formuliert worden.
der besagte absatz 2 der gestrichen wurde wäre demzufolge, in eine 10 jahresfrist oder ähnliches vergeändert worden ,da dieses aber so nicht geschehen ist ging der gesetzgeber scheinbar aber nicht von einer höchstgrenze aus.

barfuss

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Beitrag von charly68 » Mi 7. Jul 2010, 15:53

barfuss hat geschrieben: der besagte absatz 2 der gestrichen wurde wäre demzufolge, in eine 10 jahresfrist oder ähnliches vergeändert worden ,da dieses aber so nicht geschehen ist ging der gesetzgeber scheinbar aber nicht von einer höchstgrenze aus.
So ist es zu sehen und die Sachbearbeiter sollten bei der Interpretation der Tatsachen auf dem Boden bleiben und sich nicht einfach Argumente aus den Fingern saugen, die einem normalen Bürger die Haare zu Berge stehen lassen.

Schließlich könnte man ja mit einem führerscheinfreien Fahrzeug z. B. Fahrrad am Straßenverkehr teilgenommen haben. Dann kennt man die aktuellen Gesetze , Änderungen sowie das erhöhte Verkehrsaufkommen genauso gut wie ein Autofahrer.

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Beitrag von morty » Do 8. Jul 2010, 07:30

Ich warte ja auch auf die gerichtliche Überprüfung von solchen Entscheidungen. Aber trotzdem solle es nicht zu berücksichtigen sein, warum der Betroffene jetzt wieder fahren will. Einzig und allein die Frage ob er noch die Befähigung und Eignung besitzt, steht hier im Vordergrund. Der Gesetzgeber hat uns allen, Betroffenen und FEBn mit der Änderung in dieser Form einen Bärendienst erwiesen. So kann es zu solchen unterschiedlichen Bewertungen kommen.

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