Die Kosten für einen solchen Antrag werden von den Rechtsschutzversicherungen üblicherweise zwar nicht übernommen, aber wenn das Gericht dem Antrag stattgeben sollte, werden Deine Kosten dem Antragsgegner, also der Behörde, auferlegt. Kannst ja mal Deinen Anwalt fragen, was er davon hält.§ 123 VwGO
Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
Altes Thema/Wiedererteilung C/E
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Wenn die Sache so eilig ist, dass Du das Widerspruchs- und/oder Klageverfahren nicht abwarten kannst, dann stell' beim zuständigen Verwaltungsgericht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 123 der Verwaltungsgerichtsordnung), dann hast Du in 2-3 Wochen eine gerichtliche Entscheidung, ohne den Wischi-Waschi-Kram, wie z. B. Dienstaufsichtsbeschwerde:
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- corneliusrufus
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@max relax, kennst Du mindestens einen Fall, wo das Verwaltungsgericht bei gleicher oder ähnlicher Sachlage vor schriftlicher Entscheidung der FEB aufgrund des § 123 VwGO eingegriffen hätte? Ich kenne solches nicht.
Mir ist noch ein Gedanken gekommen, den ich für noch vernünftiger halte. Mache die Sachgebietsleiterin doch auf dieses Forum aufmerksam. Es gibt hier einen internen Teil nur für Verwaltungsfachleute, wo sie ihren Fall schildern und diskutieren kann.
Liebe Greet-Ings Cornelius
Mir ist noch ein Gedanken gekommen, den ich für noch vernünftiger halte. Mache die Sachgebietsleiterin doch auf dieses Forum aufmerksam. Es gibt hier einen internen Teil nur für Verwaltungsfachleute, wo sie ihren Fall schildern und diskutieren kann.
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- Uwe.K
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Danke für die bisherigen Meinungen, die mich allesamt in meiner Meinung bestärken das die FEB absolut keine Rechtsgrundlage hat mir die Klassen zu verweigern. Mein Anwalt hat sich mit der netten Frau ja schon in Verbindung gesetzt, also werde ich erst mal noch abwarten ob Sie sich dazu äussert. Selbst werde ich mit dieser Dame kein Wort mehr wechseln, wer weiss auf was die noch alles kommt.
Man beachte aber die kranke Logik die hinter der MPU-Aufforderung steckt. Wenn ich die MPU bestehen wollte, müsste ich eine LZ-Therapie machen. Da ich aber seit fast 10 Jahren keinen Alkohol mehr trinke würde diese LZT nicht von der Krankenkasse gezahlt werden. Ich müsste also jetzt mit saufen anfangen damit ich im Endeffekt vom Gutachter als geheilt, und damit als Charakterlich geeignet zum Führen von KFZ beurteilt werde- Wenn das nicht krank ist, was dann?
Man beachte aber die kranke Logik die hinter der MPU-Aufforderung steckt. Wenn ich die MPU bestehen wollte, müsste ich eine LZ-Therapie machen. Da ich aber seit fast 10 Jahren keinen Alkohol mehr trinke würde diese LZT nicht von der Krankenkasse gezahlt werden. Ich müsste also jetzt mit saufen anfangen damit ich im Endeffekt vom Gutachter als geheilt, und damit als Charakterlich geeignet zum Führen von KFZ beurteilt werde- Wenn das nicht krank ist, was dann?
- Uwe.K
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Ich hab es schriftlich dass Sie es ernst meint! (MPU-Aufforderung)corneliusrufus hat geschrieben:@max relax, kennst Du mindestens einen Fall, wo das Verwaltungsgericht bei gleicher oder ähnlicher Sachlage vor schriftlicher Entscheidung der FEB aufgrund des § 123 VwGO eingegriffen hätte? Ich kenne solches nicht.
- corneliusrufus
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Ja - nur das könnte sie sich ja noch bis zum Verwaltungsakt anders überlegen. Ggf. ist ihre Aussage eine leere Drohung.
Je länger Du bereits abstinent bist, desto geringer sind die Anforderungen zu stellen. Eine Langzeittherapie ist über die Dauer damit bereits erfolgt, Du musst daher nicht wieder trinken. (und wer weiß, ob Du dann nochmals da heraus kämst!) So können durchaus Gespräche bsp. bei einer SHG, ja Freunden gleichwertig zu einer Therapie in medizinischen und/oder psychologischen Facheinrichtungen sein.
Die Begutachtungsrichtlinien schreiben auch keinen zeitlichen Ansatz vor, bsp. die Langzeittherapie. Eine Kurzzeittherapie könnte in diesem Sinne genauso erfolgreich sein.
Liebe Greet-Ings Cornelius
Je länger Du bereits abstinent bist, desto geringer sind die Anforderungen zu stellen. Eine Langzeittherapie ist über die Dauer damit bereits erfolgt, Du musst daher nicht wieder trinken. (und wer weiß, ob Du dann nochmals da heraus kämst!) So können durchaus Gespräche bsp. bei einer SHG, ja Freunden gleichwertig zu einer Therapie in medizinischen und/oder psychologischen Facheinrichtungen sein.
Die Begutachtungsrichtlinien schreiben auch keinen zeitlichen Ansatz vor, bsp. die Langzeittherapie. Eine Kurzzeittherapie könnte in diesem Sinne genauso erfolgreich sein.
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Meinst Du mit "gleicher oder ähnlicher Sachlage" die Tatsache, dass ein Verwaltungsgericht vor der schriftlichen Entscheidung der Behörde eingegriffen hat? Dann gibt's entsprechende Entscheidungen wie Sand am Meer. Einfach mal in die Entscheidungsdatenbanken eines Verwaltungsgerichts gehen und nach "§ 123 VwGO" suchen. Es ist ja gerade Sinn und Zweck dieser Vorschrift, dass der Betroffene frühzeitig um Rechtsschutz ersuchen kann, falls die Behörde nicht oder nicht schnell genug entscheidet.corneliusrufus hat geschrieben:@max relax, kennst Du mindestens einen Fall, wo das Verwaltungsgericht bei gleicher oder ähnlicher Sachlage vor schriftlicher Entscheidung der FEB aufgrund des § 123 VwGO eingegriffen hätte?
Falls Du mit "gleicher oder ähnlicher Sachlage" den hier diskutierten fahrerlaubnisrechtlichen Sachverhalt meinst: Nein, da ist mir natürlich keine Entscheidung bekannt. Dafür kommt ein solcher Sachverhalt zu selten vor, als dass da irgendwer irgendwann mal einen Antrag nach § 123 VwGO gestellt haben könnte.
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- corneliusrufus
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Jep und Danke, @max relax. Im Fahrerlaubnisrecht kenne ich eben keine Entscheidung, wo das Verwaltungsgericht vor endgültigem Entscheid der Behörde eingegriffen hätte.
Das mag sicher auch daran liegen, dass kein Antrag gestellt wurde.
Ich frage mich daher warum? Weil Rechtsanwälte eben keine Dringlichkeit sehen, die das Gericht teilen könnte? Weil auf eine fehlerhafte Forderung einer Begutachtung jeder Betroffene selbst mit schriftlicher Ablehnung dieser reagieren kann, so dass die Behörde bei dann (für sie) klarer Sachlage sofort den ablehnenden Verwaltungsakt erlassen müsste, gegen den dann regelmäßig Widerspruch oder gleich einstweiliger Rechtsschutz beim Gericht (in den Bundesländern ohne Widerspruchsverfahren) ergriffen werden kann? Weil eine solche zeitliche Verzögerung nur wenige Wochen dauert und daher als zumutbar eingestuft würde? Weil aus übergeordneten Gesichtspunkten Verwaltungsgerichte über den § 123 VwGO nicht schon im Vorfeld regelmäßig MPU-Anordnungen überprüfen wollen oder gar dürfen, da der Gesetzgeber eben der Anordnung zur MPU eben keinen Verwaltungsakt sieht?
Wenn jemand im Forum einen Versuch oder Entscheid zu § 123 VwGO im Fahrerlaubnisrecht und Begutachtung kennt, wäre es sehr freundlich, mich auf diesen aufmerksam zu machen.
Ein Verwaltungsgericht kann einen Antrag zu § 123 auch in der Annahme ablehnen. So gesehen gefällt mir die Idee von may relax, es einmal zu probieren. Das VwGericht muss die Ablehnung einer Annahme begründen. Und wer weiß, ob es den Antrag nicht doch annimmt ...
Liebe Greet-Ings Cornelius
Das mag sicher auch daran liegen, dass kein Antrag gestellt wurde.
Ich frage mich daher warum? Weil Rechtsanwälte eben keine Dringlichkeit sehen, die das Gericht teilen könnte? Weil auf eine fehlerhafte Forderung einer Begutachtung jeder Betroffene selbst mit schriftlicher Ablehnung dieser reagieren kann, so dass die Behörde bei dann (für sie) klarer Sachlage sofort den ablehnenden Verwaltungsakt erlassen müsste, gegen den dann regelmäßig Widerspruch oder gleich einstweiliger Rechtsschutz beim Gericht (in den Bundesländern ohne Widerspruchsverfahren) ergriffen werden kann? Weil eine solche zeitliche Verzögerung nur wenige Wochen dauert und daher als zumutbar eingestuft würde? Weil aus übergeordneten Gesichtspunkten Verwaltungsgerichte über den § 123 VwGO nicht schon im Vorfeld regelmäßig MPU-Anordnungen überprüfen wollen oder gar dürfen, da der Gesetzgeber eben der Anordnung zur MPU eben keinen Verwaltungsakt sieht?
Wenn jemand im Forum einen Versuch oder Entscheid zu § 123 VwGO im Fahrerlaubnisrecht und Begutachtung kennt, wäre es sehr freundlich, mich auf diesen aufmerksam zu machen.
Ein Verwaltungsgericht kann einen Antrag zu § 123 auch in der Annahme ablehnen. So gesehen gefällt mir die Idee von may relax, es einmal zu probieren. Das VwGericht muss die Ablehnung einer Annahme begründen. Und wer weiß, ob es den Antrag nicht doch annimmt ...
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- matchbox
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Ich würde die Dame mal auch auf die neueste EuGH-Rechtsprechung vom 02.12.2010 Az.: C-334/09 hinweisen. Hierbei hat der EuGH eindeutig festgelegt, dass nur Tatsachen für die Überprüfung der Eignung relevant sind, die nach der Ausstellung des ausländischen Führerschein aufgetreten sind.
Die Art. 1 Abs. 2 und 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein in der durch die Richtlinie 2006/103/EG des Rates vom 20. November 2006 geänderten Fassung sind in dem Sinne auszulegen, dass sie es einem Mitgliedstaat verwehren, es bei der Ausübung seiner Befugnis nach Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439 zur Anwendung seiner innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis auf den Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins aufgrund eines vom Inhaber dieses Führerscheins vorgelegten Fahreignungsgutachtens abzulehnen, in seinem Hoheitsgebiet die sich aus dem in dem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein ergebende Fahrberechtigung anzuerkennen, wenn dieses Gutachten zwar nach dem Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins und auf der Grundlage einer nach diesem Zeitpunkt durchgeführten Untersuchung des Betroffenen erstellt wurde, aber keinen, sei es auch nur partiellen, Bezug zu einem nach der Ausstellung dieses Führerscheins festgestellten Verhalten des Betroffenen hat und sich ausschließlich auf vor diesem Zeitpunkt liegende Umstände bezieht.
Die Art. 1 Abs. 2 und 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein in der durch die Richtlinie 2006/103/EG des Rates vom 20. November 2006 geänderten Fassung sind in dem Sinne auszulegen, dass sie es einem Mitgliedstaat verwehren, es bei der Ausübung seiner Befugnis nach Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439 zur Anwendung seiner innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis auf den Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins aufgrund eines vom Inhaber dieses Führerscheins vorgelegten Fahreignungsgutachtens abzulehnen, in seinem Hoheitsgebiet die sich aus dem in dem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein ergebende Fahrberechtigung anzuerkennen, wenn dieses Gutachten zwar nach dem Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins und auf der Grundlage einer nach diesem Zeitpunkt durchgeführten Untersuchung des Betroffenen erstellt wurde, aber keinen, sei es auch nur partiellen, Bezug zu einem nach der Ausstellung dieses Führerscheins festgestellten Verhalten des Betroffenen hat und sich ausschließlich auf vor diesem Zeitpunkt liegende Umstände bezieht.
Driving is a privilege, not a right
(Maharashtra State, India)
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- M.Thöle
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@ Matchbox:
Wobei zu erwähnen bleibt, dass dieses Urteil klar den Intentionen der EU-Kommission als Gesetzgeber entgegenläuft. Die Grundlage einer MPU liegt zwar in der Vergangenheit, jedoch trifft das Gutachten eine Aussage über die Gegenwart und Zukunft. Somit hat die EU-Kommission klargestellt, dass sie darin neue Tatsachen sieht. Der EUGH hat diese Stellungnahme jedoch ignoriert und anders geurteilt.
Davon abgesehen sind sich hier im Forum selbst die FEB Mitarbeiter soweit einig, dass die Forderung der MPU im Falle von Uwe nicht richtig ist, da seine Klasse B aus Polen bereits umgeschrieben wurde und er somit als geeignet anerkannt wurde. Die Forderung der MPU bei der nun zu erwerbenden Klasse CE ohne neue Tatsachen, die nach der Erteilung der Klasse B liegen, ist also nicht haltbar.
Wobei zu erwähnen bleibt, dass dieses Urteil klar den Intentionen der EU-Kommission als Gesetzgeber entgegenläuft. Die Grundlage einer MPU liegt zwar in der Vergangenheit, jedoch trifft das Gutachten eine Aussage über die Gegenwart und Zukunft. Somit hat die EU-Kommission klargestellt, dass sie darin neue Tatsachen sieht. Der EUGH hat diese Stellungnahme jedoch ignoriert und anders geurteilt.
Davon abgesehen sind sich hier im Forum selbst die FEB Mitarbeiter soweit einig, dass die Forderung der MPU im Falle von Uwe nicht richtig ist, da seine Klasse B aus Polen bereits umgeschrieben wurde und er somit als geeignet anerkannt wurde. Die Forderung der MPU bei der nun zu erwerbenden Klasse CE ohne neue Tatsachen, die nach der Erteilung der Klasse B liegen, ist also nicht haltbar.
Alle Angaben ohne Gewehr! Waffen sind in der Führerscheinstelle nicht erlaubt!
- Ulf Braun
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Gesundes Neues!
Schön, das wenigstens hier Einigkeit herrscht. Die FEB CHefin von Uwe scheint ja mit sich selbst uneins - vielleicht doch Fachaufsichtsbeschwerde wegen "heute hü morgen hott"? Bringt zeitlich sicher nichts für Uwe, der § 123 VwGO schon.
Auch von mir danke @max relax, kannte ich nicht.
Andere Frage -ähnliches Problem. Eine FEB in Brandenburg stellt eine NU aus (VG bestätigt, jetzt gehts zum OVG) wegen EU-FS aus CZ mit dt. WS, KL. B.
Bietet parallel an, die alte FE (Kl A) wieder zu erteilen bei pos. MPG.
Rene M. geht darauf ein und fragt, ob er die Klage zurückziehen soll - nein, wozu kommt die Antwort. Renes Anwalt fragt daraufhin noch einmal höflich nach - da Rene sich schon ne Weile mit den MPU Vorbereitungen abgibt - sind eh "nur" Punkte und FO gewesen, damals - was wird denn, wenn er die MPU bestanden in der Tasche hat? Dann ist doch die Rechtsgültigkeit des Dokumentes aus der CZ wieder gegeben und sie tragen auch die B ein, zumal in der EU nicht zwei FSe besitzt werden dürfen?
Sie (fragte beim Ministerium nach) und meinte, das müsse man abwarten, aber zu 99% sei das so, sie bliebe bei der A auf dem dann dt. FS und der CZ-FS bleibt mit der B in Renes Besitz, als 2. FS mit der NU für D!
Ich bin bestimmt nicht schnell mit Beschwerden - wo gearbeitet wird, machen Menschen Fehler, ich selbst eingeschlossen, gerade im Bereich MPU - EU-FS aus dem Ausland, aber hier artet das irgendwie etwas aus in letzter Zeit, oder ?
Schön, das wenigstens hier Einigkeit herrscht. Die FEB CHefin von Uwe scheint ja mit sich selbst uneins - vielleicht doch Fachaufsichtsbeschwerde wegen "heute hü morgen hott"? Bringt zeitlich sicher nichts für Uwe, der § 123 VwGO schon.
Auch von mir danke @max relax, kannte ich nicht.
Andere Frage -ähnliches Problem. Eine FEB in Brandenburg stellt eine NU aus (VG bestätigt, jetzt gehts zum OVG) wegen EU-FS aus CZ mit dt. WS, KL. B.
Bietet parallel an, die alte FE (Kl A) wieder zu erteilen bei pos. MPG.
Rene M. geht darauf ein und fragt, ob er die Klage zurückziehen soll - nein, wozu kommt die Antwort. Renes Anwalt fragt daraufhin noch einmal höflich nach - da Rene sich schon ne Weile mit den MPU Vorbereitungen abgibt - sind eh "nur" Punkte und FO gewesen, damals - was wird denn, wenn er die MPU bestanden in der Tasche hat? Dann ist doch die Rechtsgültigkeit des Dokumentes aus der CZ wieder gegeben und sie tragen auch die B ein, zumal in der EU nicht zwei FSe besitzt werden dürfen?
Sie (fragte beim Ministerium nach) und meinte, das müsse man abwarten, aber zu 99% sei das so, sie bliebe bei der A auf dem dann dt. FS und der CZ-FS bleibt mit der B in Renes Besitz, als 2. FS mit der NU für D!
Ich bin bestimmt nicht schnell mit Beschwerden - wo gearbeitet wird, machen Menschen Fehler, ich selbst eingeschlossen, gerade im Bereich MPU - EU-FS aus dem Ausland, aber hier artet das irgendwie etwas aus in letzter Zeit, oder ?
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