A beschränkt verkürzen

welche Fahrerlaubnis berechtigt zum Führen welcher Fahrzeuge
Bubblexx
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Re: A beschränkt verkürzen

Beitrag von Bubblexx » Fr 18. Jan 2013, 09:25

Bubblexx hat geschrieben:Guten Tag,
da ich einfach nicht mehr weiter weis
und mir alle etwas anderes sagen, frag ich einfach mal hier nach.

Zu meinem Problem.
Ich habe mein Führerschein A(beschränkt) mit 24 Jahren gemacht also müßte ich ja theoretisch 2 Jahre gedrosselt fahren.
Laut dem alten recht gab es einen Sonderfall:

Sonderfall: Wer die beschränkte Klasse A erst im Alter von 23 oder 24 Jahren erworben hat, der kann die unbeschränkte Klasse A zum 25. Geburtstag beantragen, also noch bevor die Zweijahresfrist abgelaufen ist (denn schließlich ist mit 25 auch der Direkteinstieg möglich). Allerdings: Damit ist eine Erweiterungs-Ausbildung mit erneuter Fahrprüfung verbunden.

da ab dem 19.01.2013 die neue Fahrerlaubnis-Verordnung inkraft tritt weis ich nicht, ob ich trotzdem noch verkürzen kann.
Der TüV (Hannover) sagt nein ich MUSS 2 Jahre gedrosselt fahren sprich ich fahre dann mit 26 Jahren und 30Tkm immernoch gedrosselt.


Der Industrie-Verband Motorrad meinte zu mir, dass ich auch nach dem neuen Recht noch verkürzen könnte.

und jetzt weis ich einfach nicht was stimmt.
In der Führerscheinstelle wo man den Antrag auf Erweiterung holen kann, meinten zu mir, dass ich meine praktische Prüfung noch vor dem 19.01.1013 ablegen müßte. Danach würde es nicht mehr gehen und ich müßte die 2 Jahre gedrosselt fahren.

Hoffe ihr könnt mir die richtige Antwort sagen (vllt auch mit den § )

Also falls es nicht möglich wäre, bin ich wirklich sehr enttäuscht, da eig alle mit der neuen Reglung bevorzugt werden
48 anstatt 34 Ps
Mit 24 Direkt A offen machen

Und ich der jetzt schon 18Tkm Fahrerfahrung habe müßte dann mit 26 Jahren immernoch gedrosselt fahren.


Ich hoffe mich kann endlich mal einer aufklären :)

Gruß Flo

Hey vielen vielen Dank,
du hast mir da glaube ich echt weitergeholfen nachdem viele Leute gesagt haben, es ist defenetive NICHT möglich!!! hab mich schon fast mit abgefunden gehabt :(
Werde nächste Woche mal zur Führerscheinstelle fahren und den Antrag holen :) falls sie dann wieder sagen es ist nicht möglich, lass ich sie mal ein bisschen Blättern und nachlesen :) hoffe bis morgen ändert sich an der Verordnung nichts.

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Re: A beschränkt verkürzen

Beitrag von Wentelin » Fr 18. Jan 2013, 11:17

HaHa, bevor ich die "Ergüsse" vom 10 Jan 2013 06:16 gelesen hatte, wollte ich schon ironisch fragen, ob "Mal langsam" seinen Bruder vorschickt , um uns weiter zu nerven :-)
Hat sich ja dann erledigt und somit auch meine Stellungnahmen zu diesem Herrn / Dieser Dame ?? Keine Ahnung, ist mir auch wumpe...

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Re: A beschränkt verkürzen

Beitrag von MRS » Di 22. Jan 2013, 07:13

Nachtrag:

Wer vor dem 19.01.2013 die Klasse A beschränkt erworben hat, nach dem 18.01.2013 und vor Ablauf der zweijährigen Frist schon 24 Jahre alt wird und somit das neue Mindestalter für die offene Klasse A erreicht hat, muss die zweijährige Frist zum automatischen Aufstieg grundsätzlich einhalten.

Der Bewerber kann diese Frist aber verkürzen.

Hierzu muss er die Theoriestunden (Pflichtstunden gemäß der Fahrschülerausbildungsverordnung) und 6 Sonderfahrten gemäß der Fahrschülerausbildungsverordnung sowie eine theoretische und praktische Prüfung absolvieren.

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Re: A beschränkt verkürzen

Beitrag von Bubblexx » Mi 23. Jan 2013, 17:07

ne oder??
also müßte ich jetzt eine Theorie und praktische Prüfung machen??
Das ist doch zum kot..... das kostet dann bestimmt wieder paar hundert €
wer hat dieses blöde Gesetz nur gemacht. :(

Hast du zufällig noch den Paragraphen dafür?


Edit: hat jemand vllt mal ein Link für mich wo man die ganzen Gesetze nachlesen kann?

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Re: A beschränkt verkürzen

Beitrag von MRS » Mi 23. Jan 2013, 17:28

@Bubblexx

Rechtsgrundlagen sind im Wesentlichen der § 15 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) und die Fahrschüler-Ausbildungsordnung (FahrschAusbO).

Was die Rechte ohne neuen Antrag betrifft, verweise ich auf die Ausführungen unter http://fahrerlaubnisrecht.steckenborn-s ... 472#p98939.

Immerhin darfst Du danach ohne zusätzliche Ausbildung bzw. Prüfung ab 19.01.2013 Krafträder bis 35 kW Leistung fahren, wenn das Leistungsgewicht (Verhältnis zwischen Leistung und Gewicht) 0,2 kW/kg nicht übersteigt. :)

Link zum Gesetzestext

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Re: A beschränkt verkürzen

Beitrag von Bubblexx » Mi 23. Jan 2013, 17:43

§ 17 Abs. 1 Satz 5 FeV (i.d.F.v. 19.01.2013)

Die praktische Prüfung für die Erweiterung der Klasse A1 auf die Klasse A2 oder der Klasse A2 auf die Klasse A darf frühestens einen Monat vor Ablauf der Frist von zwei Jahren nach Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse A1 oder A2 oder bei Erreichen des in § 10 Absatz 1 genannten Mindestalters abgenommen werden.
Aber den Paragrphen gibt es doch immernoch, warum zählt der den jetzt nicht mehr?

http://www.buzer.de/gesetz/9545/a169158.htm

Ich steige so langsam nicht mehr durch

MRS
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Re: A beschränkt verkürzen

Beitrag von MRS » Mi 23. Jan 2013, 17:47

Bubblexx hat geschrieben:
§ 17 Abs. 1 Satz 5 FeV (i.d.F.v. 19.01.2013)

Die praktische Prüfung für die Erweiterung der Klasse A1 auf die Klasse A2 oder der Klasse A2 auf die Klasse A darf frühestens einen Monat vor Ablauf der Frist von zwei Jahren nach Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse A1 oder A2 oder bei Erreichen des in § 10 Absatz 1 genannten Mindestalters abgenommen werden.
Aber den Paragrphen gibt es doch immernoch, warum zählt der den jetzt nicht mehr?

http://www.buzer.de/gesetz/9545/a169158.htm

Ich steige so langsam nicht mehr durch
§ 17 Absatz 1 letzter Satz FeV regelt nur den frühestmöglichen Zeitpunkt der praktischen Prüfung und ist im Grunde der Hinweis darauf, dass eine Verkürzung der zweijährigen Wartezeit grundsätzlich möglich ist. Wenn der zweite Satzteil nicht vorhanden wäre, dürfte man die praktische Prüfung auch nach Ausbildung und theoretischer Prüfung frühestens einen Monat vor Ende der zweijährigen Wartezeit machen.

§ 17 Absatz 1 letzter Satz FeV besagt nicht, dass vor der praktischen Prüfung keine Ausbildung bzw. theoretische Prüfung stattfinden muss. Die Notwendigkeit der Prüfungen regelt § 15 FeV.

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