Strafmaß bei Unfall unter Medikamenteneinfluss ??

Hier geht es um Themen, die das Verwaltungsrecht mit dem Fahrerlaubnisrecht kombinieren
Antworten
Benutzeravatar
x007x
Aktiver Benutzer
Beiträge: 1
Registriert: Mi 17. Dez 2003, 22:17

Strafmaß bei Unfall unter Medikamenteneinfluss ??

Beitrag von x007x » Mi 17. Dez 2003, 22:32

Hoffe ich bin hier im richtigen Unterforum,
meine Freundinn hat vor 2 Monaten einen Unfall verursacht, sie stand unter Medikamenteneinfluss, im Internet findet man dazu nichts konkretes viel. kann mir jemand paar nützliche Tipps geben.
Unfall-> Medikamenteneinfluss > seitdem läuft das Verfahren der Staatsanwaltschaft würden gerne wissen mit wieviel Monaten Fahrverbot sie zu rechnen hat? bei Alkohol findet man einiges im Netz nur bei Medikamentenmissbrauch nicht, wobei das Medikament ein Anti_Depressiva war und von der Ärtzin bescheinigt bekommen hat, das das Medikament keine Einfluss auf ihre fahrtücktigkeit hat.
Nur die Staatsanwaltschaft wirft ihr fahrlässigkeit vor und Medikamentenmissbrauch. Die kommen gleich mit dem schlimmsten Fall.

Obwohl sie die unbednklichkeitsnachweis des Medikaments von ihrer Ärtztin schriftlich hat, und es nun wahrscheinlich zu einer Gerichtsverhandlung kommen wird, wie stehen da ihre chancen damit sie ihren führerschein wieder bekommt ????
Oder ist es sogar in laut rechtsprechung möglich das sie ihn nüberhaupt nicht merh wieder bekommt, bei alkohol + drogenmißbrauch ist das klar festgelegt wie sieht es hier aus ????

Danke über jeden Ratschlag von euch !

Bin mal gespannt.......

Gruss
x007x

Benutzeravatar
G.G.
Fortgeschrittener
Beiträge: 2173
Registriert: Di 29. Apr 2003, 13:39
Wohnort: Frankfurt am Main

Beitrag von G.G. » Do 18. Dez 2003, 08:27

Schaun wir mal, wie wir Deiner Freundin helfen können, obwohl sich hier überwiegend Führerscheinkollegen tummeln, die mit den strafgerichtlíchen Verfahren nichts zu tun haben. Daher musst Du die Tipps sicher mit Vorsicht genießen.

Nachdem Deine Freundin einen Verkehrsunfall verursacht hat, prüft die Staatsanwaltschaft ein Verfahren wegen Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315 c StGB) unter dem Einfluss berauschender Mittel. Hierzu gehört neben Alkohol und Drogen auch Medikamente, wenn diese die Fahrtüchtigkeit herabsetzen können.

Die Staatsanwaltschaft muss dabei beweisen, dass die Medikamenteneinnahme mitursächlich für die Unfallverursachung war, z.B. weil sie nach dem Unfall Ausfallerscheinungen gezeigt hat oder der Unfall infolge mangelnder Konzentration oder Reaktion, bedingt durch die Medikamenteneinnahme, passiert ist.

Es kommt also auf die tatsächlichen Feststellungen an. Diese sind aus dem Polizeibericht und dem toxikologischen Gutachten der Gerichtsmedizin zu entnehmen.

Wird die Straßenverkehrsgefährdung - bedingt durch die Medikamenteneinnahme - nachgewiesen, wird das Gericht die Fahrerlaubnis endgültig entziehen und eine Sperrfrist festlegen. Bei der Berechnung der Sperrfrist spielen Schwere des Verstoßes, Zeitraum der vorl. Sicherstellung des Führerscheins und Voreintragungen im Verkehrszentralregister eine Rolle. Da kann vom Tag der Sicherstellung des Führerscheins bis zur Rückgabe im Rahmen eines Neuerteilungsverfahrens schnell ein Jahr vergehen.

Deine Freundin sollte daran denken, dass nach einem Entzug der Führerschein nicht automatisch zurückgesandt wird (wie bei einem Fahrverbot), sondern sie diesen rechtzeitig bei ihrer Führerscheinstelle beantragen muss.

Sollte es zu keiner strafgerichtlichen Verurteilung kommen, weil keine medikamentenbedingten Ausfallerscheinungen festgestellt werden können, wird die Fahrerlaubnisbehörde im Anschluss daran prüfen, ob bei Ihr noch Fahreignung im Sinne der Ziffer 9 zur Anlage der Fahrerlaubnisverordnung vorliegt.

Bei Antidepressiva kann die Fahreignung ausgeschlossen sein. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Medikamente mißbräulich, also über dem Gebrauch im Beipackzettel, genommen werden oder wenn das Medikament Nebenwirkungen hat, die die Fahreignung ausschließt (z.B. Gefährdung durch Antriebssteigerung oder -dämpfung, zentralnervöse Begleiterscheinungen).

Die Ärztin hat hingegen nur bestätigt, dass das Medikament die Fahrtüchtigkeit nicht ausschließt.

Der Unterschied zwischen Fahreignung und Fahrtüchtigkeit liegt darin, dass bei der Fahrtüchtigkeit eine zeitlich begrenzte, kurzfristige Herabsetzung der Eignung vorliegt, während bei der Fahreignung eine dauerhafte, nicht auf Einzelfahrten abgestimmte, Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen vorliegt. Daher bedarf es bei der Fahreignungsüberprüfung auch keiner vorherigen Bestrafung, sondern wird von den Fahrerlaubnisbehörden im Rahmen der präventiven Gefahrenabwehr eingesetzt.

Bei ordnungsgemäßer Nutzung der Antidepressiva und gleichzeitiger, regelmäßiger Kontrolle durch den behandelnden Arzt, ist die Fahreignung in der Regel gegeben. Sollte es zu einem Führerscheinüberprüfungsverfahren durch die Verwaltungsbehörde kommen, soll sich Deine Freundin etwas Entsprechendes von ihrer Ärztin ausstellen lassen.

Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass die Ursache für die Einnahme der Antidepressiva kein Selbstmordversuch war, weil sich sonst auch hieraus Fahreignungsbedenken ergeben.
G.G.

Antworten

Wer ist online?

Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 22 Gäste