VZR-Verwertung

Hier geht es um Themen, die das Verwaltungsrecht mit dem Fahrerlaubnisrecht kombinieren
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taunusstein
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VZR-Verwertung

Beitrag von taunusstein » Do 15. Jan 2004, 10:05

Hallo in die Runde,bei mir ist der Fall ähnlich nur das es kein Gutachten gab.Habe die Frage:Alkoholfahrt 1990 dann 1994 Antrag auf Wiedererteilung diese abgelehnt da Nichterbrinnung von MPU Gutachten.
Ich habe keines gemacht!!Die Alk.Fahrt steht nicht mehr im VZR und der
abgelenhte Antrag wird im Sommer gelöscht.Dann ist kein Eintrag mehr im VZR.Wenn man jetzt den §§29 Punkt 8 und den §§28 Punkt 2 liest,
dürfte doch keine MPU mehr verlangt werden,ab Sommer + 3 Monate
Überliegezeit.Wohlgemerkt:Es gab kein Gutachten welches mir neg.
angelastet werden könnte.Außerdem wäre dieses ja auch 10 Jahre im VZR und somit verwertbar?!Aber wenn nichts mehr im VZR dann keine MPU,oder.Laut §§29 und §§28.
Mit freundlichen Grüßen
taunusstein

Pumping Iron

Beitrag von Pumping Iron » Fr 16. Jan 2004, 14:24

Hallo!

Wenn Du Dir die Regelungen im § 29 Abs. 1 Nr. 3 StVG ansiehst, stellst Du fest, dass die Tilgungsfrist für Versagungen/Ablehnungen 10 Jahre beträgt. Diese Frsit beginnt nach § 29 Abs. 5 StVG jedoch erst bei einer Neuerteilung der Fahrerlaubnis zu laufen, spätestens 5 Jahre nach der beschwerenden Entscheidung (hier: 1994). Folglich beginnt nach einer Versagung im Jahre 1994 meiner Meinung nach die Frist für deren Tilgung im Jahre 1999 zu laufen. Verwertbar ist diese dann bis 2009 und somit auch alle Tatsachen, die Grund für die Versagung waren.

Gruß Tilgungsmann

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taunusstein
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Verwertung

Beitrag von taunusstein » Sa 17. Jan 2004, 08:28

Hallo Tilgungsmann,
das verstehe ich nicht.Dann müßte es ja auch bis 2009 im VZR
gespeichert sind.Und das tut es definitiv nicht,denn ich habe mir einen
Auszug schicken lassen und da steht das Tilungdatum drauf 3.8.2004.
Und wenn es getilgt ist darf mir das nach §§29 Punkt 8 in Verbindung mit §§28 Punkt 2 nicht mehr angelastet bzw. verwertet werden.Ich habe zwar auch gehört das ev. erst 5 Jahre nach Urteil/Strafbefehl die Frist zu laufen
beginnt das ist bei mir aber anscheinend nicht so gewesen.Das mit den 5 Jahren später finde ich sowieso den Hammer überhaupt.Was soll man den einem Gefängnisinsassen sagen der schon 5 Jahre "sitzt" das seine Strafe erst jetzt anfängt zu zählen???
Gruß
michael
Danke für deine Antwort

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Hartmut
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Beitrag von Hartmut » Sa 17. Jan 2004, 16:09

Ich sehe die Sache auch so wie Pumping Iron.

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taunusstein
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Vertwertung

Beitrag von taunusstein » So 18. Jan 2004, 08:52

Erstmal vielen Dank für die Antworten.
Aber ich möchte nochmal nachfragen ohne groß zu nerven.
Wenn man sich den Gesetzestext durchliest(ich weiß nicht ob ihr den kennt):§29 Punkt 8
Orginal:Ist eine Eintragung über eine Gerichtliche Entscheidung im
Verkehrszentralregister getilgt,so dürfen die Tat und die Entscheidung
dem Betroffenen für die Zwecke des § 28 Abs. 2 nicht mehr vorgehalten
und zu seinem Nachteil verwertet werden.Unterliegen diese Eintragungen einer zehnjährigen Tilgungsfrist,dürfen diese....
§ 28 Abs.2 ist für Eignungsprüfung sprich MPU.

Mit freundlichen Grüßen
michael

Pumping Iron

Beitrag von Pumping Iron » So 18. Jan 2004, 14:53

In Deinem Fall war der Vorfall 1994, also altes Recht. Dementsprechend wird Dir wohl auch das Tilgungsdatum für August 2004 mitgeteilt worden sein. Dennoch wurden die Altregelungen der Neuregelung, wie Du sie jetzt im § 29 StVG findest, angepasst (Frag bitte nicht, wo es genau steht). Je nachdem, wie Deine Fahrerlaubnisbehörde zu der Anpassungsregelung steht bzw. diese auslegt, kann in Deinem Fall noch bis 2009 eine MPU angeordnet werden.

Gruß MPU-Mann

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Beitrag von MorkvomOrk » Mo 19. Jan 2004, 04:43

Pumping Iron hat geschrieben: (Frag bitte nicht, wo es genau steht)
§ 65 Abs. 9 StVG

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taunusstein
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§65 Abs.9

Beitrag von taunusstein » Mo 19. Jan 2004, 07:10

Hallo mork vom ork,erstmal danke für die Hilfe.Nur jetzt bin ich noch mehr durcheinander.Im §65 Abs.1 steht zwar das die Feb die Akten nicht mehr vernichten müssen sondern zu sperren,
aber im Abs.9 steht das Urteile vor den 1.1.1990
am 1.1.2004 getilgt werden.Und was im VZR §29 getilgt ist darf nicht mehr verwertet werden.Somit auch keine MPU?
Der §65 Abs.9 wäre ja noch besser in meinem Fall,oder ?


Gruß
michael

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Beitrag von MorkvomOrk » Mo 19. Jan 2004, 08:31

Hi Taunusstein!

Noch einmal ein Auszug aus dem Aufsatz unseres Webmasters zu diesem Thema:

Die Rechtsprechung hat in den letzten Jahren eine Konstellation geregelt, die nun in der Neuregelung des § 65 StVG grundsätzlich übernommen wurde. Nach § 13a StVZO unterlagen Entscheidungen nach §§ 315/316/323a StGB im Verkehrszentralregister bis zum 01.01.1999 einer grundsätzlichen Tilgungsfrist von 5 Jahren, entsprechend § 29 StVG seit dem 01.01.1999 einer 10-jährigen Tilgungsfrist. Dadurch kam es zu unterschiedlichen Handlungsweisen bei gleichen Überprüfungsvoraussetzungen (z.B. Tatbestand nach § 13 Nr. 1b und 1c FeV). Um hier die Gleichbehandlung herzustellen, wurde im Absatz 9 geregelt, dass selbst wenn diese Straftaten nach den Tilgungsfristen gem. § 13a StVZO getilgt waren, diese nach den Regelungen des § 52 Abs.2 Bundeszentralregistergesetz alter Fassung

„... Abweichend von § 51 Abs.1 darf eine frühere Tat ferner in einem Verfahren berücksichtigt werden, das die Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis zum Gegenstand hat, wenn die Verurteilung wegen dieser Tat in das Verkehrszentralregister einzutragen war. „...

trotzdem verwertbar sind. Dies bedeutet, dass getilgte Eintragungen, deren ursprüngliche Tilgungsfrist 5 Jahre im VZR betragen haben, so behandelt werden, als ob sie einer 10-jährigen Tilgungsfrist (und ggf. einer längeren Verwertungsfrist) unterliegen würden.

Es ist also so, daß die bisherige Besserstellung von Vergehen vor dem 1.1.99 beseitigt wurde und nun auch hier eine max. Tilgungsfrist von 10 Jahren (+ ggf. 5 Jahre bis zum Beginn der Tilgungsfrist) gilt!

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taunusstein
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Hallo mork

Beitrag von taunusstein » Mo 19. Jan 2004, 09:09

Danke für die Antwort,
aber kannst du mir bitte erklären das mit den ggf.5 Jahre später zu beginnende Tilgungsfrist.Nach deiner Beschreibung würden ja jetzt
Altfälle benachteigt werden.Neufälle 10 Jahre,alte 15 Jahre.Jetzt mal
praktisch:Wie bekomme ich heraus wann eine Tilgungsfrist begann?
Und wie lang die jetzt nun ist,das muß doch irgendwo stehen.
Es heißt ggf. und max.5 Jahre das ist alles so ungenau und das in dem
so korrektem Deutschland.Außerdem sagt doch der §29 Punkt 8 eindeutig
das wenn im VZR alles getilgt ist es nicht zu seinem Nachteil ausgelegt werden kann.Gibt es da denn gar keine Klarheit?Gilt der §29 nicht?Oder ist er mit einem anderem in Konflikt? In einem anderen Forum
(mpuforum.de)sind auch manche Antworten so das wenn im VZR nichts
mehr steht alles ok ist und da sind offenbar auch einige Experten dabei.
Wäre schön wenn nochmal Antwort käme.
Viele Grüße

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