Ärztliche Untersuchung gemäß Fahrerlaubnis-Verordnung

Hier geht es um Themen, die das Verwaltungsrecht mit dem Fahrerlaubnisrecht kombinieren
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underdog
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Ärztliche Untersuchung gemäß Fahrerlaubnis-Verordnung

Beitrag von underdog » Mo 13. Feb 2006, 20:35

Hallo,

ich habe folgende Frage zur ärztlichen Untersuchung für Klasse D: Muß ich diese bei einem bestimmten Arzt ablegen?

Ich habe diese Untersuchung auf Nachfrage bei einem Arzt machen lassen. Leider sagte mir die Führerscheinstelle das es nur bei bestimmten Ärzten gehen würde und gab mir eine Liste mit 6 Adressen.

Der Arzt bei dem ich war dürfte das zum VErlängern, aber nicht für die Ersterteilung, so die Info der Führerscheinstelle. Aber meine Bescheinigung lautet
"Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung
von Bewerbern um eine Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E oder der FAhrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für TAxen...etc ...nach §11 Abs. 9 und § 48 Abs. 4 und 5 Der Fahrerlaubnis-VErordnung."

Habe jetzt mal in der VErordnung gelesen und verstehe das so das die F-Stelle anordnen kann das Gutachten bei einer bestimmten Stelle zu machen..bei Zweifeln etc.

Aber direkt von vorneherein? Das Formular was ich habe sieht genau so aus wie das Muster im Anhang der FeV Anlage 5.

Ich möchte gleich dazu sagen dass ich keinerlei Schwierigkeiten habe was Gesundheit oder irgendwas aus dem Gutachten angeht habe. Und der Arzt wo ich war ist nicht mein Hausarzt. Es geht mir nur darum nicht nochmal die Kosten dafür zu haben.

Hilfsweise habe ich vor morgen beim Gesundheitsamt nachzufragen ob ich mit den Ergebnissen und Werten von dort wo ich war zu denen kommen kann und die mir das ausfüllen..gegen geringere Gebühr natürlich. Sollten die allerdings voll bezahlt werden wollen dann "dürfen" die natürlich auch alles nochmal machen. Dann versuch ich halt das Geld beim ersten Arzt wieder zu holen, der mir heute nochmals versicherte mit diesen Untersuchungen noch nie Schwierigkeiten bei der F-Stelle gehabt zu haben.

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MorkvomOrk
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Beitrag von MorkvomOrk » Di 14. Feb 2006, 04:02

Deine Fahrerlaubnisbehörde hat dir die richtige Auskunft erteilt.
Auch hast du die ärztl. Untersuchung nicht umsonst gemacht.
Vor Erteilung der Kl. D sind erforderlich.
1. Augenärztl. Untersuchung und
2. ärztl. Untersuchung nach Ziffer 1. der Anlage 5 zur FeV und
3. bei erstmaliger Erteilung der Kl. D (bzw. Verlängerung ab dem 50. Lebensjahr) ==> Untersuchung durch zugelassenen Betriebs-/Arbeitsmediziner oder Begutachtungsstelle für Fahreignung (= Ziff. 2. der Anlage 5 zur FeV). Die von dir beabsichtigte Untersuchung beim Gesundheitsamt scheidet daher aus!

Du hast der Fahrerlaubnisbehörde also nicht etwa eine "falsche" ärztliche Bestätigung vorgelegt, sondern eine Bescheinigung zuwenig! :wink:

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underdog
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Beitrag von underdog » Di 14. Feb 2006, 06:28

Dankeschön

Also, das augenärztliche Gutachten hat se behalten, das vom Arzt mir allerdings wieder mitgegeben. Brauch eines vom Arzt oder Stelle der "Liste". Demnach war die Kohle ja schon zum Fenster rausgeschmissen.

Du meinst also: Das ärztliche Gutachten plus eines von der, ich nenne es mal annerkannten Stelle?!
Obwohl ich ja jetzt nicht vorhabe die zu belehren, wenn se nur das eine wollen kriegen sie es auch .

Das Gesundheitsamt wäre laut der Liste der Behörde ja eine solche Stelle. Das hätte ich wohl dazu schreiben sollen.

Gesundheitsamt, Medizinisch-psychologisches Institut, 3 Ärzte im Umkreis von 50 km und so ein Gesundheitsvorsorge und SicherheitsTEchnik Zentrum.

Das Merkblatt hat die Überschrift : Zur Zeit bekannte Ärzte für die Untersuchung gem. Anlage 5 Ziff. 2 FeV (Fahrgastbeförderung)

Allein das klingt ja schon nicht so als ob es nicht noch andere dürften..aber egal. Hoffe das sich meine Führerschein Investition noch während meines Studentenlebens auszahlt... :)

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MorkvomOrk
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Beitrag von MorkvomOrk » Di 14. Feb 2006, 06:48

Auszug aus Anlage 5 FeV:

Ziffer 1.Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D,
D1, DE, D1E sowie der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung müssen sich untersuchen lassen,
ob Erkrankungen vorliegen, die die Eignung oder die bedingte Eignung ausschließen. Sie haben
hierüber einen Nachweis gemäß dem Muster dieser Anlage vorzulegen
.

Ziffer 2.
Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen D, D1, DE, D1E
sowie einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung müssen außerdem besondere Anforderungen
hinsichtlich:

a) Belastbarkeit,
b) Orientierungsleistung,
c) Konzentrationsleistung,
d) Aufmerksamkeitsleistung,
e) Reaktionsfähigkeit,
erfüllen.

Der Nachweis über die Erfüllung dieser Anforderungen ist unter Beachtung der Grundsätze nach Anlage 15 durch Beibringung eines betriebs- oder arbeitsmedizinischen Gutachtens nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 oder eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung zu führen

--------------------

Daraus ergibt sich, daß zwei ärztliche Untersuchungen erforderlich sind. Sofern dir vorgeschrieben wird beide Untersuchungen beim Gesundheitsamt zu machen wäre dies eindeutig rechtswidrig, da zumindest für die Untersuchung nach Ziffer 1 keine Stelle vorgeschrieben ist. Diese Untersuchung könnte somit z. B. auch der Hausarzt machen. Vorgeschrieben ist lediglich, daß der Nachweis über diese Untersuchung nach dem Muster der Anlage zu führen ist.

Hinsichtlich der Untersuchung nach Ziffer 2 hat der Gesetzgeber vorgeschrieben, daß entweder ein arbeits-/betriebsmedizinisches Gutachten oder ein Gutachten einer amtl. anerkannten Stelle vorgelegt werden muß. Von Gesundheitsamt steht da zunächst einmal nichts (die haben vor 1999 bei Busverlängerungen die Untersuchung durchgeführt).
Selbst wenn wir annehmen, daß das Gesundheitsamt ein arbeits-/betriebsmedizinisches Gutachten erstellen kann, so kann m. E. deine Fahrerlaubnisbehörde dich nicht zwingen, von dort auch dieses Gutachten erstellen zu lassen.
Sofern du aber nicht zu einer Begutachtungsstelle für Fahreignung gehen möchtest, sondern zu einem anderen Arbeits-/Betriebsmediziner, mußt du beachten, daß es hierbei ggf. Schwierigkeiten geben kann. Denn nicht jeder Arbeits-/Betriebsmediziner kann ein solches Gutachten erstellen. Er muß schließlich das Wissen und die Geräte haben, um die vorgeschriebenen Untersuchungen hinsichtlich
a) Belastbarkeit,
b) Orientierungsleistung,
c) Konzentrationsleistung,
d) Aufmerksamkeitsleistung,
e) Reaktionsfähigkeit
durchführen zu können.
Hier ist also Vorsicht geboten.

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underdog
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Beitrag von underdog » Di 14. Feb 2006, 07:01

Gut. Obwohl ich mich im Recht sonst recht fit bewege schien mir das doch sehr suspekt.

Denke aber so kann ich es im Zweifel relativ schnell deutlich machen. Um natürlich unnötige Problemchen zu verhindern werde ich einfach nochmal rücksprache mit denen halten, am besten wohl persönlich. Könnte mir vorstellen das die auf sowas aber auch bissi allergisch reagieren.

Denn wenn ich nur diesen 2. Teil extra machen lasse ist es sicher günstiger als komplett alles nochmal zu machen. Desweiteren werde ich für Ziffer 2 schon zu einer der angegebenen Stellen gehen.

Ich werd mal schauen was bei mir an der Uni so spezifisch an Vorlesungen angeboten wird, dann kann ich mich vielleicht inZukunft mal revanchieren :)

Danke und Gruß

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Beitrag von underdog » Do 16. Feb 2006, 14:55

Vielleicht noch schnell hinterhergeschoben das so alles geklappt hat. Ich brauchte nicht die Untersuchung zu Ziffer 1 nochmal machen (und demnach nicht nochmal bezahlen) sondern habe das Gutachten gemäß Ziffer 2 nachgereicht.

Habe jetzt nichts doppelt bezahlt, würde es im Nachhinein aber gleich alles bei der "amtlichen" Stelle machen. Selbst wenn es der gleiche Betrag ist, so bleibt der Zeitaufwand geringer, da man da einmal alles komplett machen kann. Ich war jetzt bei 3 Stellen an insgesamt 3 auseinandergezogenen Tagen(Augen, Arzt,besondere Fähigkeiten). Bei der letzten wäre alles in einem Durchlauf erledigt gewesen.

Gruß

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