Abgabe negatives Gutachten Pflicht?

Hier geht es um Themen, die das Verwaltungsrecht mit dem Fahrerlaubnisrecht kombinieren
Benutzeravatar
ThomasRock
Aktiver Benutzer
Beiträge: 28
Registriert: Sa 20. Jul 2002, 21:16
Wohnort: Herne, NRW, Deutschland
Kontaktdaten:

Abgabe negatives Gutachten Pflicht?

Beitrag von ThomasRock » Di 6. Feb 2007, 10:30

Liebe Leute!

Eine Kundin von mir hat folgendes Problem:

Im Oktober 2006 hat sie (nach Antrag auf Neuerteilung) eine negative MPU «gezogen» und im folgenden den Antrag zurückgezogen.

Jetzt hat sie erneut einen Antrag auf Neuerteilung gestellt. Es folgte ein Schreiben der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde, daß sie vor der Antragsbearbeitung ihr negatives Gutachten, daß sie im Oktober erhalten hat, abzugeben hat (!!!!). Dann steht da noch wörtlich: «Es wurde eine Frist von 10 Tagen notiert.»

Nach einem Telefonat von heute Morgen wurde meiner Kundin mitgeteilt, daß sie zwar nicht - wie gewünscht - über dieses Vorgehen einen rechtmittelfähigen Bescheid bekommt, daß aber bei Nichtbeibringung des Gutachtens ihr Antrag abgelehnt wird.

Nun möchte meine Kundin ihr Gutachten aber nicht abgeben (ich selber sehe das überhaupt nicht so dramatisch - aber sie will halt nicht) - was kann sie tun?
Mit freundlichem Gruß aus Herne

Thomas Rock
Fachpsychologe für Verkehrspsychologie
Amtlich anerkannter verkehrspsychologischer Berater

Benutzeravatar
Christian Schulz
Fortgeschrittener
Beiträge: 1874
Registriert: Mi 27. Aug 2003, 20:57
Wohnort: Burg, LK Jerichower Land, Sachsen-Anhalt
Kontaktdaten:

Beitrag von Christian Schulz » Di 6. Feb 2007, 10:47

Ich habe selber mit Neuerteilungen zu tun und diese Verfahrensweise ist mir völlig fremd.

Sie hat damals ein negatives Gutachten und daraufhin ihren Antrag zurückgezogen. Für mich wäre damit der Antrag erledigt gewesen.

Wenn sie jetzt einen neuen Antrag stellt, dann würde sie von mir eine neue Aufforderung zur Vorlage eines med.-psy. GA bekommen und dieses würde nicht bedeuten, dass das alte GA vorzulegen ist.

Ich würde die Fahrerlaubnisbehörde mal nach der Rechtsquelle befragen. Wenn hier keine benannt werden kann, dann ist diese Forderung ziemlich haltlos und rechtlich sehr fragwürdig. Sollte sich der/die Mitarbeiter/in querstellen, dann einfach zum/zur Vorgesetzten gehen. Zur Not einfach mit einem Rechtsbeistand "drohen". Gerade bei nicht rechtlich gesicherten Forderungen wie dieser wird man schnell einknicken.
Gruß
Christian Schulz
Landkreis Jerichower Land

E-Mail: Christian.Schulz@lkjl.de

Benutzeravatar
ThomasRock
Aktiver Benutzer
Beiträge: 28
Registriert: Sa 20. Jul 2002, 21:16
Wohnort: Herne, NRW, Deutschland
Kontaktdaten:

Beitrag von ThomasRock » Di 6. Feb 2007, 12:34

Hi Christian!

Danke für die schnelle Antwort.

Diese Fahrerlaubnisbehörde ist bekannt dafür, daß sie häufig etwas macht, was andere nun überhaupt nicht nachvollziehen können.

So ist bspw. diese Behörde bereit, nach Abgabe eines negativen Gutachtens den Antrag aufrecht zu erhalten und 6 Monate später eine erneute Begutachtung ohne neuen Antrag zuzulassen, was zwar nachvollziehbar und gut für den Betroffenen ist, m.W. aber verwaltungsrechtlich nicht in Ordnung, da ich pro Antrag nur «einen Schuß frei» habe. Oder vertue ich mich da?

Oder wie wäre es mit dem:
2 x Alkohol > 0,5 ‰ < 1,1 ‰ . Somit Alkoholfragestellung in Ordnung. Dann findet sich noch ein Hinweis auf eine alte strafrechtliche Sache (sexueller Mißbrauch von Schutzbefohlenen; einerseits lange austherapiert, andererseits stammte das von einer alten Scheidungssache, die nichts, aber auch gar nichts mit dem Straßenverkehr zu tun hat; außerdem wurde die Tat nicht begangen, sondern auf Grund eines Deals zugegeben und Therapiert, damit er weiter seine Tochter sehen durfte)). Über den Preis der Begutachtung bekomme ich mit, daß der Mann die doppelte Fragestellung hat. Ein Anwalt fragt nun zart nach, ob da nicht irgendein Versehen passiert ist (Kopie des Schreibens an Kunden sowie Kopie Fragestellung an Begutachtungsstelle dabei), kommt selbstverständlich zur Antwort, daß das zu diesem Zeitpunkt den Anwalt gar nichts angeht. Es kam, wie es kommen mußte: Alkfragestellung positiv, Strafrecht negativ (weil er zu der Sache, die er tatsächlich nicht begangen hatte und den «wahren Sachverhalt» dargestellt hat, für den Gutachter so - völlig korrekt - nicht nachvollziehbar war). Nun wurde entzogen. Jetzt kommt wieder der Anwalt (mit der Hilfe eines «Behördis») ins Spiel. Und jetzt wird nach 8 Tagen plötzlich alles zurückgezogen. Die Anwaltkosten und die ganze Aufregung war somit völlig überflüssig. Und was soll ich zu dem sagen, de vermutet, daß dies Absicht war?

So viel mal zu einem Beispiel. Ich habe noch mehrere davon in meinem Schrank.

Insofern ist der Tipp des «Drohens» klasse. Allein ich bezweifle, daß er hier greift. Zumal dies die gesamte Behörde so macht und nicht nur ein einzelner Sachbearbeiter.

Gibt es da nicht noch irgend etwas anderes?
Mit freundlichem Gruß aus Herne

Thomas Rock
Fachpsychologe für Verkehrspsychologie
Amtlich anerkannter verkehrspsychologischer Berater

Benutzeravatar
morty
Fortgeschrittener
Beiträge: 574
Registriert: Fr 4. Okt 2002, 10:51
Wohnort: 48149 Münster NRW

Beitrag von morty » Di 6. Feb 2007, 13:35

@ThomasRock

zu den Praktiken anderer FEB´s kann ich pauschal nichts sagen, aber bedenke, dass auch ein sogenanntes "einfaches" Schreiben ohne Rechtsbehelfsbelehrung der Behörde mit der Aufforderung zur Vorlage des Gutachtens schon Verwaltungsaktqualität entfalten kann und auch durch Widerspruch/Klage überprüft werden kann. In solchen Fällen entfällt nämlich lediglich die Widerspruchsfrist von sonst 1 Monat.

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. (§ 35VerwaltungsVerfahrensgesetz) Ein Verwaltungsakt muss mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen sein, die den Empfänger über seine Widerspruchs- und Klagemöglichkeiten aufklärt, §§ 58 ff. Verwaltungsgerichtsordnung VwGO. Fehlt diese, verlängert sich die Frist zur Anfechtung des Verwaltungsaktes erheblich. Sie beträgt dann ein Jahr, § 58 VwGO.

Benutzeravatar
MorkvomOrk
Forums-Methusalem
Beiträge: 4255
Registriert: So 21. Jul 2002, 19:34
Wohnort: Mainfranken, Bayern

Beitrag von MorkvomOrk » Mi 7. Feb 2007, 02:48

Ich würde ebenfalls darauf bestehen, daß mir die konkrete Rechtsgrundlage für die Forderung zur Vorlage des GA bekannt gegeben wird (eine solche gibt es nämlich nicht).
Falls sich der (die) SB dieser Forderung nicht nachkommen und auch beim Vorgesetzten nichts erreicht wird, gibt es zwei Möglichkeiten.
Man teilt ausdrücklich mit, daß man der Aufforderung mangels Rechtsgrundlage nicht nachkommt! Entweder die Behörde gibt dann klein bei oder sie formuliert einen Ablehnungsbescheid. Gegen diesen kann dann Widerspruch eingelegt werden. Eine andere Möglichkeit wäre, sich gleich an die Dienstaufsichtbehörde zu wenden. Entweder formlos mit der Bitte um Stellungnahme/Aufklärung oder durch eine Aufsichtsbeschwerde gegen die FEB.

Bezügl. deinem Beispiel, daß ein Erteilungsverfahren nach erfolgter negativer Begutachtung zunächst ausgesetzt wird und dann ohne neuen Antrag ein weiters GA zugelassen wird, kann ich kein fehlerhaftes Verhalten erkennen. Wir handhaben dies bei uns genauso! Es gibt keine gesetzl. Vorschrift, wonach auf einen Antrag nur ein GA möglich ist. Sicherlich kann man argumentieren, daß man nach einem negativen GA entscheidungsreif ist und deshalb die Erteilung versagt. Wenn aber doch der Antragsteller zu erkennen gibt, daß er z. B. zunächst einen Schulungskurs belegen möchte um die festgestellten Defizite aufzuarbeiten und anschließend erneut eine Begutachtung in Auftrag geben möchte, dann halte ich es für wenig bürgerfreundlich, wenn ich trotzdem zunächst die Erteilung versage und dann wenige Monate später ein neuer Antrag gestellt werden muß!

Benutzeravatar
ThomasRock
Aktiver Benutzer
Beiträge: 28
Registriert: Sa 20. Jul 2002, 21:16
Wohnort: Herne, NRW, Deutschland
Kontaktdaten:

Beitrag von ThomasRock » Do 8. Feb 2007, 20:18

Hi MorkvomOrk!

Vielen Dank für Deine Antwort. Werde so verfahren. Wie gesagt: Eigentlich sehe ich persönlich das gar nicht so eng. Ob das Gutachten in der Akte ist oder nicht oder ob in Las Vegas ein Flipper tillt...

Hier aber ist es eine gute Übung für meine Kundin. Ein Hauptmotiv für ihre Auffälligkeit war ein sehr geringes Selbstbewußtsein. Sie hat in Ehe und anderen Umständen immer klein beigegeben. Jetzt kann sie sich endlich mal wehren (mit den therapeutisch notwendigen guten Aussichten auf Erfolg).

Was das Erteilungsverfahren betrifft: Ich sagte ja schon, daß das gut für den Bürger ist. Deine Begründung leuchtet mir ein. War auch nicht kritisch gemeint, sondern sollte nur aufweisen, daß die betroffene Behörde eben anders arbeitet als anderen, die ich kenne.

Pikanterweise glaube ich mich erinnern zu können, daß der Betreiber dieser Seiten auf einem Seminar vor einigen Jahren auf eine Nachfrage genau diese Antwort (Nur 1 Schuß frei) gegeben hat. Aber ich kann mich natürlich auch irren! :shock: :lol: :roll: :wink:
Mit freundlichem Gruß aus Herne

Thomas Rock
Fachpsychologe für Verkehrspsychologie
Amtlich anerkannter verkehrspsychologischer Berater

Benutzeravatar
MorkvomOrk
Forums-Methusalem
Beiträge: 4255
Registriert: So 21. Jul 2002, 19:34
Wohnort: Mainfranken, Bayern

Beitrag von MorkvomOrk » Fr 9. Feb 2007, 04:35

Daß Volker evtl. kein zweites Gutachten zuläßt hat weniger mit dem Argument "nur ein Schuß frei" was zu tun als vielmehr damit, daß er sich darauf beruft, mit der Vorlage eines nachvollziehbaren Gutachtens entscheidungsreif zu sein. Hierauf wird dann die entsprechende Entscheidung (Versagung) getroffen.

Benutzeravatar
Ferdi
Fortgeschrittener
Beiträge: 1738
Registriert: Mi 12. Mär 2003, 19:03
Wohnort: Eckernförde

Beitrag von Ferdi » Fr 9. Feb 2007, 10:13

Frage, warum sollte das erste Gutachten nicht vorgelegt werden.
Spekulation: In dem Gutachten könnten negative Dinge stehen, die nicht im Zusammenhang mit der untersuchten Frage stehen. Ist natürlich schlecht für den Kunden.
Es könnten aber auch Dinge enthalten sein, die, wenn sie der Behörde bekannt wären, helfen könnten ein positives Gutachten zu bekommen.

Legt mir ein Betroffener sein erstes Gutachten nicht vor und möchte sofort ein weiteres Gutachten erstellen, so gehe ich erst einmal von Gutachtertourismus aus. Um dies zu vermeiden, verweigere ich ein weiteres Gutachten, bin aber bereit, eine Art "Obergutachten" erstellen zu lassen, wenn die Voraussetzungen gemäß unserem Einführungserlass erfüllt sind. Voraussetzung ist hier natürlich, dass der sog. "Obergutachter" wenigstens Kenntnis vom ersten Gutachten hat, damit er den vollständigen Sachverhalt prüfen kann.

Viele Grüße
Ferdi
wohnen, wo andere Urlaub machen

Benutzeravatar
MorkvomOrk
Forums-Methusalem
Beiträge: 4255
Registriert: So 21. Jul 2002, 19:34
Wohnort: Mainfranken, Bayern

Beitrag von MorkvomOrk » Fr 9. Feb 2007, 10:22

Im Ausgangsfall wurde aber der Antrag zurückgezogen und im Rahmen eines neuen Antragsverfahrens wurde die Vorlage des GA aus dem früheren Antragsverfahrens gefordert.
Würdest du in diesem Fall ebenfalls das erste GA fordern und falls ja mit welcher Rechtsgrundlage?
Es besteht keine gesetzl. Verpflichtung, ein GA vorzulegen, somit bin ich der Auffassung, daß ich niemanden zwingen kann, dieses GA vorzulegen.

Benutzeravatar
Christian Schulz
Fortgeschrittener
Beiträge: 1874
Registriert: Mi 27. Aug 2003, 20:57
Wohnort: Burg, LK Jerichower Land, Sachsen-Anhalt
Kontaktdaten:

Beitrag von Christian Schulz » Fr 9. Feb 2007, 10:27

Ferdi hat geschrieben:Legt mir ein Betroffener sein erstes Gutachten nicht vor und möchte sofort ein weiteres Gutachten erstellen, so gehe ich erst einmal von Gutachtertourismus aus. Um dies zu vermeiden, verweigere ich ein weiteres Gutachten, bin aber bereit, eine Art "Obergutachten" erstellen zu lassen, wenn die Voraussetzungen gemäß unserem Einführungserlass erfüllt sind. Voraussetzung ist hier natürlich, dass der sog. "Obergutachter" wenigstens Kenntnis vom ersten Gutachten hat, damit er den vollständigen Sachverhalt prüfen kann.

Genauso wird bei uns verfahren. Wenn ich weiß, dass jemand bei der Untersuchung war, dann ist der Fall für mich abgeschlossen. Nach der von mir festgesetzten Frist zur Vorlage des Gutachtens entscheide ich über den Antrag. Wenn kein oder ein negatives GA vorliegt, ist die Sachlage klar und es kommt zu einer Versagung bzw. der Antrag wird zurückgezogen. Wenn jemand ernsthafte Probleme mit dem Gutachten hat, dann hat er dies entweder durch Nachbesserung von der BfF machen zu lassen oder er geht zum Obergutachter. Aus meiner Erfahrung weiß ich, dass der Obergutachter in jedem Fall das Vorgutachten sehen will, sonst passiert bei ihm nichts.
Gruß
Christian Schulz
Landkreis Jerichower Land

E-Mail: Christian.Schulz@lkjl.de

Antworten

Wer ist online?

Mitglieder in diesem Forum: Google [Bot] und 23 Gäste