Muss ich zur MPU???

Hier geht es um Themen, die das Verwaltungsrecht mit dem Fahrerlaubnisrecht kombinieren
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eisenkaiser
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Muss ich zur MPU???

Beitrag von eisenkaiser » Do 29. Mär 2007, 20:47

Hallo an alle!!

Bitte um Hilfe!

Habe in meiner Jugend mehrmals "gekifft" wurde deshalb aber nie hinter dem Steuer auffällig. Nachdem ich aber wegen Besitz von BtM Strafe zahlen musste, wurde von der Führerscheinstelle eine MPU angeordnet. Da mir die Kosten zu hoch waren, hab ich meinen FS freiwillig abgegeben. Das ist 10 Jahre her!

Mittlerweile hab ich meinen FS wieder erworben, wurde aber im März 2005 von der Polizei aufgehalten und hatte 0,5 Promille. Hab dann vor 2 Wochen (also über 1 Jahr nach dem Vorfall) Post von der Führerscheinstelle bekommen, mit Frist zur Rückäußerung und Androhung MPU.

Hab dann mitgeteilt, dass ich nun zum ersten Mal im Straßenverkehr auffällig geworden bin und deshalb aus meiner Sicht keine MPU notwendig sei, da ich kein Wiederholungstäter bin.

Mir wurde dann aber klar mitgeteilt, dass der Führerscheinstelle dass schnurz ist und wurde verpflichtet bis spätestens Ende Mai ein Gutachten vorzulegen. Begründung: Angeblich hätte nun eine "Suchtverlagerung" von Drogen zu Alkohol stattgefunden.

Was meint Ihr: Ist die Anordnung rechtens??

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MorkvomOrk
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Beitrag von MorkvomOrk » Fr 30. Mär 2007, 03:05

Welche genaue Rechtsgrundlage hat die FS-Stelle in der Aufforderung genannt?

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eisenkaiser
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Beitrag von eisenkaiser » Fr 30. Mär 2007, 05:37

Als Grundlage ist §11 Abs. 2 Nr. 4 FeV genannt.

Im Gutachten sollen folgende Fragen beantwortet werden:

1. Ist trotz der aktenkundigen Straftaten im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln und der Ordnungswidrigkeit des Fahrens unter Alkoholeinfluss zu erwarten, dass ich die körperlichen, geistigen, charakterlichen Voraussetzungen zum Führen der Kraftfahrzeuge der Gruppe 1 im Verkehr erfülle und nicht erheblich gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen werde?

2. Ist eine ausreichende psychische und physische Distanzierung von Betäubungsmitteln gegeben?

3. Ist eine "Suchtverlagerung" von Betäubungsmitteln ausgeschlossen und ist bei einem Alkoholmissbrauch das Trennverhalten gegeben?

Wie gesagt, ist mein Verstoß mit Cannabis schon 10 Jahre her und ich habe seitdem keinen Joint mehr angelangt und bin daher auch nicht mehr auffällig geworden. Da frag ich mich vor allem was eigentlich die Frage 2 soll.

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corneliusrufus
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Beitrag von corneliusrufus » Fr 30. Mär 2007, 10:13

Bitte nochmals prüfen: Es handelt sich nicht um § 11 Abs.3 Nr.4 FeV?

Der § 11 Abs.2. FeV lautet:
2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.

für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.

Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.

Arzt mit der Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin" oder der Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin",
4.

Arzt mit der Gebietsbezeichnung "Facharzt für Rechtsmedizin" oder
5.

Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt.

erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nr. 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.
Demnach handelt es sich auch nicht um eine MPU (Medizinisch-Psychologische Untersuchung) sondern um ein ÄG (Ärztliches Gutachten).

Die Frage ist dann, ob die Fragestellung soweit gedeckt ist. Ohne die Alkoholfahrt wäre die alte Verurteilung wohl noch zu verwerten gewesen, allerdings wäre da die Frage der Verhältnismäßigkeit zu stellen, zumal dieses der FEB lange bekannt war.

Nun trat jedoch die Alkoholfahrt hinzu. Obige Straftat (die ncoh verwertet werden darf) plus die OWi sind jedenfalls Tatsachen entsprechend § 11 FeV.

Somit ist 1. der Fragestellung imho gedeckt.

Auch 2. der Fragestellung halte ich für gedeckt.

3. Von einer Suchtverlagerung kann nicht gesprochen werden, dazu müsste bereits feststehen, dass Du damals von Betäubungsmitteln zumindest psychisch abhängig warst. Allenfalls könnte von einer Konsumverlagerung die Reden sein. Jedoch müsste auch dann der BTM-Konsum bereits feststehen.

Da könntest Du um Korrektur bitten.

Das dürfte allerdings nichts bringen, weil dann entweder 2. oder 3. umformuliert würden. Entweder drittens nur auf Alkohol mit Trennvermögen oder zweitens wird erweitert auf BTM und Alkohol, wobei bei letzterem auch Trennvermögen nachgegangen wird.

Unter dem Strich dürfte das (inhaltlich) nichts bringen. Der einzige Vorteil wäre, dass die Fragestellung neutral formuliert wäre und der Gutachter (Facharzt für Rechtsmedizin) nicht noch sprachlich gelenkt wird. Andererseits: Er dürfte so oder so wissen, was er zu tun hat, weil er die Fragestellung zuwerten weiß.


Frage: Wie ist es denn mit dem Konsum jeweils?

Liebe Greet-Ings, Cornelius

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eisenkaiser
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Beitrag von eisenkaiser » Fr 30. Mär 2007, 12:40

Grundlage ist natürlich §11 Abs. 3 Nr. 4 FeV.

Dort ist aber von einem wiederholten Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung die Rede. Genau das ist aber der Punkt, den ich nicht verstehe. Ich wurde bisher erst einmal im Straßenverkehr aufgehalten (wegen 0,52 Promille). Das war auch keine Straftat, sondern nur eine OWI. Wegen Cannabis wurde ich nie im Straßenverkehr aufgehalten. Ich bin allerdings auch nie gefahren, nachdem ich gekifft habe.

Mittlerweile hab ich auch seit mindestens 8 Jahren keinen Joint mehr angelangt.

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corneliusrufus
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Beitrag von corneliusrufus » Sa 31. Mär 2007, 01:01

§11 Abs. 3 FeV:
(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.

wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.

zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.

bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Abs. 3 mitgeteilt worden sind,
4.

bei erheblichen oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr oder im Zusammenhang mit der Kraftfahrereignung stehen oder bei denen Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotential bestehen

oder
5.

bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
1.

die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
2.

der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach Nummer 4 beruhte.

Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Abs. 4 und 5 und § 4 Abs. 10 Satz 3 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Abs. 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.
Wobei Du wissen musst, dass bereits die erste Straftat reicht.

Liebe Greet-Ings, Cornelius

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