§ 5 BrKrFQV

Nachweise


In Kraft getreten am 01.05.2014


(1)
Nach

1. erfolgreicher Ablegung der Prüfung hat die Industrie- und Handelskammer,

2. dem Abschluss von Zeiteinheiten nach § 4 Abs. 2 (Teilleistungen) sowie nach dem Abschluss der Weiterbildung hat die Ausbildungsstätte

eine Bescheinigung über die jeweils erbrachten Leistungen oder Teilleistungen auszustellen.


(2) 1Die Grundqualifikation und die Weiterbildung werden durch den Eintrag der harmonisierten Schlüsselzahl der Europäischen Union auf dem Führerschein (Schlüsselzahl 95 nach Anlage 9 der Fahrerlaubnis-Verordnung) nachgewiesen, soweit ein deutscher Führerschein erteilt werden kann. 2Der von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellte Fahrerqualifizierungsnachweis oder der Eintrag der harmonisierten Schlüsselzahl der Europäischen Union in den von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellten Führerschein stehen dem Nachweis nach Satz 1 gleich.

(3) Fahrer und Fahrerinnen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes, die Fahrten im

1. Güterkraftverkehr durchführen, müssen Grundqualifikation und Weiterbildung nachweisen durch eine gültige Fahrerbescheinigung nach Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates vom 26. März 1992 über den Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt in der Gemeinschaft für Beförderungen aus oder nach einem Mitgliedstaat oder durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 95 S. 1), die zuletzt durch die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge - Anhang II: Liste nach Artikel 20 der Beitrittsakte - 8. Verkehrspolitik - C. Straßenverkehr (ABl. EU 2003 Nr. L 236 S. 449) geändert worden ist, soweit diese Angaben hierzu enthält;

2. Personenverkehr durchführen, können Grundqualifikation und Weiterbildung auch nachweisen durch eine im Inland, von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellte nationale Bescheinigung.

(4) 1Der Eintrag der harmonisierten Schlüsselzahl erfolgt durch die für die Erteilung von Fahrerlaubnissen zuständige Behörde, soweit sich aus den Bescheinigungen nach Absatz 1 ergibt, dass die jeweilige Grundqualifikation oder Weiterbildung erworben worden ist.

2Unter den Voraussetzungen nach Satz 1 wird auch der Eintrag in die Fahrerbescheinigung im Feld "Besondere Bemerkungen" durch die für deren Erteilung zuständige Behörde vorgenommen. 3Der Eintrag lautet:

"95. Kraftfahrerin/Kraftfahrer ist Inhaberin/Inhaber eines Befähigungsnachweises und die Befähigungspflicht ist nach Artikel 3 der Richtlinie 2003/59/EG vom 15. Juli 2003 bis zum ... erfüllt".

4Unter den Voraussetzungen nach Satz 1 Halbsatz 2 wird für Fahrer und Fahrerinnen nach Absatz 3 Nr. 2 die Bescheinigung nach Muster Anlage 3 durch die nach Landesrecht zuständige Behörde erteilt.

(5) Die Nachweise nach den Absätzen 2 und 3 sind bei der Durchführung von Fahrten den zuständigen Personen zur Kontrolle auszuhändigen.