(1) Nach
1.
erfolgreicher Ablegung der Prüfung hat die Industrie- und Handelskammer,
2. dem Abschluss von Zeiteinheiten nach § 4 Abs. 2 (Teilleistungen)
sowie nach dem Abschluss der Weiterbildung hat die Ausbildungsstätte
eine Bescheinigung über die jeweils erbrachten Leistungen oder
Teilleistungen auszustellen.
(2) 1Die Grundqualifikation und die Weiterbildung
werden durch den Eintrag der harmonisierten Schlüsselzahl der
Europäischen Union auf dem Führerschein (Schlüsselzahl
95 nach Anlage 9 der Fahrerlaubnis-Verordnung) nachgewiesen, soweit
ein deutscher Führerschein erteilt werden kann. 2Der
von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum ausgestellte Fahrerqualifizierungsnachweis oder der
Eintrag der harmonisierten Schlüsselzahl der Europäischen
Union in den von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellten Führerschein
stehen dem Nachweis nach Satz 1 gleich.
(3)
Fahrer und Fahrerinnen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes,
die Fahrten im
1.
Güterkraftverkehr durchführen, müssen Grundqualifikation
und Weiterbildung nachweisen durch eine gültige Fahrerbescheinigung
nach Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates
vom 26. März 1992 über den Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt
in der Gemeinschaft für Beförderungen aus oder nach einem
Mitgliedstaat oder durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten (ABl.
EG Nr. L 95 S. 1), die zuletzt durch die Akte über die Bedingungen
des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland,
der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen,
der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der
Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen
der die Europäische Union begründenden Verträge -
Anhang II: Liste nach Artikel 20 der Beitrittsakte - 8. Verkehrspolitik
- C. Straßenverkehr (ABl. EU 2003 Nr. L 236 S. 449) geändert
worden ist, soweit diese Angaben hierzu enthält;
2. Personenverkehr durchführen, können Grundqualifikation
und Weiterbildung auch nachweisen durch eine im Inland, von einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
ausgestellte nationale Bescheinigung.
(4)
1Der Eintrag der harmonisierten Schlüsselzahl erfolgt
durch die für die Erteilung von Fahrerlaubnissen zuständige
Behörde, soweit sich aus den Bescheinigungen nach Absatz 1 ergibt,
dass die jeweilige Grundqualifikation oder Weiterbildung erworben
worden ist.
2Unter
den Voraussetzungen nach Satz 1 wird auch der Eintrag in die Fahrerbescheinigung
im Feld "Besondere Bemerkungen" durch die für deren
Erteilung zuständige Behörde vorgenommen. 3Der
Eintrag lautet:
"95.
Kraftfahrerin/Kraftfahrer ist Inhaberin/Inhaber eines Befähigungsnachweises
und die Befähigungspflicht ist nach Artikel 3 der Richtlinie
2003/59/EG vom 15. Juli 2003 bis zum ... erfüllt".
4Unter
den Voraussetzungen nach Satz 1 Halbsatz 2 wird für Fahrer und
Fahrerinnen nach Absatz 3 Nr. 2 die Bescheinigung nach Muster Anlage
3 durch die nach Landesrecht zuständige Behörde erteilt.
(5)
Die Nachweise nach den Absätzen 2 und 3 sind bei der Durchführung
von Fahrten den zuständigen Personen zur Kontrolle auszuhändigen. |