Bestimmungen
über den Umtausch, den Entzug, die Ersetzung und die Anerkennung
der Führerscheine
(ehemals Artikel 8 der Richtlinie 91 / 439 /EWG)
1.(ab
19.01.2009)
Hat der Inhaber eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten gültigen
Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat
begründet, so kann er einen Antrag auf Umtausch seines Führerscheins
gegen einen gleichwertigen Führerschein stellen. Es ist Sache des
umtauschenden Mitgliedstaats, gegebenenfalls
zu prüfen, für welche Fahrzeugklasse
der vorgelegte Führerschein tatsächlich noch
gültig ist.
2. (ab 19.01.2007)
Vorbehaltlich der Einhaltung des straf- und polizeirechtlichen Territorialitätsgrundsatzes
kann der Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes auf den Inhaber eines
von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins seine
innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung,
Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis anwenden und zu diesem Zweck
den betreffenden Führerschein erforderlichenfalls umtauschen.
3.(ab
19.01.2009)
Der umtauschende Mitgliedstaat leitet den abgegebenen Führerschein
an die zuständige Stelle des Mitgliedstaats, der ihn ausgestellt
hat, zurück und begründet dieses Verfahren
im Einzelnen gibt die Gründe dafür an.
4. (ab 19.01.2009)
Ein Mitgliedstaat lehnt es ab, einem Bewerber, dessen Führerschein
in einem anderen Mitgliedstaat eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen
wurde, einen Führerschein auszustellen.
Ein Mitgliedstaat lehnt die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins
ab, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde,
deren Führerschein im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats
eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen worden ist.
Ein Mitgliedstaat kann es ferner ablehnen, einem Bewerber, dessen Führerschein
in einem anderen Mitgliedstaat aufgehoben wurde, einen Führerschein
auszustellen.
Fassung der Richtlinie 91/439 /EWG:
(4) Ein Mitgliedstaat kann es ablehnen, die Gültigkeit eines
Führerscheins anzuerkennen, der von einem anderen Mitgliedstaat
einer Person ausgestellt wurde, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine
der in Absatz 2 genannten Maßnahmen angewendet wurde.
Ein Mitgliedstaat kann es außerdem ablehnen, einem Bewerber, auf
den eine solche Maßnahme in einem anderen Mitgliedstaat angewendet
wurde, einen Führerschein auszustellen.
5.(ab 19.01.2009)
Die Ersetzung eines Führerscheins infolge insbesondere
beispielsweise von Verlust oder Diebstahl kann nur
bei den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats erlangt werden,
in dem der Führerscheininhaber seinen ordentlichen Wohnsitz hat;
diese nehmen die Ersetzung anhand der ihnen vorliegenden Informationen
oder gegebenenfalls anhand einer Bescheinigung der zuständigen
Behörden des Mitgliedstaats vor, die den ersten
ursprünglichen Führerschein ausgestellt haben.
6.(ab 19.01.2009)
Tauscht ein Mitgliedstaat einen von einem Drittland ausgestellten Führerschein
gegen einen Führerschein nach dem EG-Muster
EG-Muster-Führerschein um, so wird der Umtausch
in dem Führerschein nach dem EG-Muster
EG-Muster-Führerschein vermerkt; dies gilt auch
für jede spätere Erneuerung oder Ersetzung.
Der
Umtausch darf nur dann vorgenommen werden, wenn der von einem Drittland
ausgestellte Führerschein den zuständigen Behörden des
umtauschenden Mitgliedstaats ausgehändigt worden ist. Verlegt der
Inhaber dieses Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz in einen
anderen Mitgliedstaat, so braucht dieser Mitgliedstaat Artikel
1 Absatz 2 den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gemäß
Artikel 2 nicht anzuwenden.