Bestimmungen über den Umtausch, den Entzug, die Ersetzung und die
Anerkennung der Führerscheine
1. Hat der Inhaber
eines von einem Mitgliedstaat ausgestell ten gültigen Führerscheins
seinen ordentlichen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat begründet,
so kann er einen Antrag auf Umtausch seines Führerscheins gegen
einen gleichwertigen Führerschein stellen. Es ist Sache des umtauschenden
Mitgliedstaats, zu prüfen, für welche Fahrzeugklasse der vorgelegte
Führerschein tatsächlich noch gültig ist.
2. Vorbehaltlich der Einhaltung des straf- und polizeirechtlichen
Territorialitätsgrundsatzes kann der Mitgliedstaat des ordentlichen
Wohnsitzes auf den Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten
Führerscheins seine innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung,
Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis anwenden und zu
diesem Zweck den betreffenden Führerschein erforderlichenfalls
umtauschen.
3.
Der umtauschende Mitgliedstaat leitet den abgegebenen Führerschein
an die zuständige Stelle des Mitgliedstaats, der ihn ausgestellt
hat, zurück und gibt die Gründe dafür an.
4. Ein Mitgliedstaat lehnt es ab, einem Bewerber, dessen
Führerschein in einem anderen Mitgliedstaat eingeschränkt,
ausgesetzt oder entzogen wurde, einen Führerschein auszustellen.
Ein Mitgliedstaat lehnt die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins
ab, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde,
deren Führerschein im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats
eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen worden ist.
Ein Mitgliedstaat kann es ferner ablehnen, einem Bewerber, dessen Führerschein
in einem anderen Mitgliedstaat aufgehoben wurde, einen Führerschein
auszustellen.
5. Die Ersetzung eines Führerscheins infolge beispielsweise
von Verlust oder Diebstahl kann nur bei den zuständigen Behörden
des Mitgliedstaats erlangt werden, in dem der Führerscheininhaber
seinen ordentlichen Wohnsitz hat; diese nehmen die Ersetzung anhand
der ihnen vorliegenden Informationen oder gegebenenfalls anhand einer
Bescheinigung der zuständigen Behörden des Mitgliedstaats
vor, die den ursprünglichen Führerschein ausgestellt haben.
6. Tauscht ein Mitgliedstaat einen von einem Drittland
ausgestellten Führerschein gegen einen EG-Muster-Führerschein
um, so wird der Umtausch in dem EG-Muster-Führerschein vermerkt;
dies gilt auch für jede spätere Erneuerung oder Ersetzung.
Der
Umtausch darf nur dann vorgenommen werden, wenn der von einem Drittland
ausgestellte Führerschein den zuständigen Behörden des
umtauschenden Mitgliedstaats ausgehändigt worden ist. Verlegt der
Inhaber dieses Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz in einen
anderen Mitgliedstaat, so braucht dieser Mitgliedstaat den Grundsatz
der gegenseitigen Anerkennung gemäß Artikel 2 nicht anzuwenden.