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In Kraft
getreten am 17.08.2026 |
1)1Erweist
sich jemand als ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet zum Führen
eines fahrerlaubnisfreien Fahrzeugs oder eines Tieres, hat die Fahrerlaubnisbehörde
ihm das Führen zu untersagen, zu beschränken oder die erforderlichen
Auflagen anzuordnen. 2Nach der Untersagung, auf öffentlichen
Straßen ein Mofa nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder
ein Kraftfahrzeug nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1b zu führen,
ist die Prüfbescheinigung nach
§ 5 Absatz 4 Satz 1 unverzüglich der entscheidenden Behörde
abzuliefern oder bei Beschränkungen oder Auflagen zur Eintragung
vorzulegen.
3Die
Verpflichtung zur Ablieferung oder Vorlage der Prüfbescheinigung
besteht auch, wenn die Entscheidung angefochten worden ist, die zuständige
Behörde jedoch die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung
angeordnet hat.
(2) Ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet zum
Führen eines fahrerlaubnisfreien Fahrzeugs oder eines Tieres
ist, wer
1.
die körperlichen und geistigen Anforderungen, die für
das sichere Führen des jeweiligen fahrerlaubnisfreien Fahrzeugs
oder eines Tieres im Straßenverkehr notwendig sind, nicht
oder nur noch bedingt erfüllt oder
2. erheblich gegen verkehrsrechtliche Vorschriften
oder Strafgesetze beim Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge
oder Tiere verstoßen hat.
(3)
1Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Eignung
eines Führers eines fahrerlaubnisfreienFahrzeugs oder eines Tieres
zum Führen dieses fahrerlaubnisfreien Fahrzeugs oder dieses Tieres
begründen, so kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung
einer Entscheidung nach Absatz 1 je nach den Umständen des Einzelfalls
in entsprechender Anwendung der §§ 11 bis 14 anordnen, dass
Folgendes beizubringen ist:
1.
ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3),
2. ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle
für Fahreignung (§ 11 Absatz 3) oder
3. ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen
oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr (§ 11 Absatz
4).
2Satz
1 gilt entsprechend, wenn zu klären ist, ob ein Eignungsmangel
zum Führen eines fahrerlaubnisfreien Fahrzeugs oder eines Tieres
nicht mehr besteht.
(4) 1Bei der Entscheidung über die
Anordnung nach Absatz 3 Satz 1 oder 2 ein Gutachten beizubringen,
sowie bei der Entscheidung, Maßnahmen nach Absatz 1, einschließlich
ihrer Art und ihres Umfangs, zu treffen und bei der dabei zu klärenden
Frage der Eignung beziehungsweise des Vorliegens von Eignungszweifeln
ist auch zu berücksichtigen, dass fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge
im Vergleich zu fahrerlaubnispflichtigen Fahrzeugen regelmäßig
geringere Gefährlichkeit aufweisen. 2Kriterien für
die Entscheidung, ob die Anordnung der Beibringung eines Gutachtens
nach Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2 im konkreten Einzelfall verhältnismäßig
ist, können insbesondere sein:
1.
die Größe und das Gewicht des Fahrzeugs,
2. die Fahreigenschaften,
3. die erreichbare Höchstfahrgeschwindigkeit
des Fahrzeugs auf ebener Bahn sowie
4. die Art der Bedienung und Benutzung des Fahrzeugs.“
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| Begründung
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BR-Drs. 318/26
vom 28.05.2026
Zu Nummer 2 (§ 3)
Durch die Neufassung des § 3 Absatz 2 enthält dieser nun
ausdrücklich eine Definition, wann von (fehlender) Eignung bzw.
(nur) bedingter Eignung zum Führen eines fahrerlaub-nisfreien
Fahrzeugs auszugehen ist. Die Eignung wird dabei vermutet und umfasst
die körperliche und geistige Eignung zum Führen des jeweiligen
fahrerlaubnisfreien Fahrzeugs im Straßenverkehr. Auch darf nicht
erheblich gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze
beim Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge oder Tiere verstoßen
worden sein. Erheblich bedeutet in einem Ausmaß, dass der Betroffene
nicht oder nur noch bedingt die notwendige charakterliche Eignung
zum Führen eines fahrerlaubnisfreien Fahrzeugs im Straßenverkehr
aufweist. Dabei ist die Wertung der Absätze 3 und 4 mit zu berücksichtigen.
Bei (nachweislich) fehlender Eignung zum Führen des jeweiligen
fahrerlaubnisfreien Fahr-zeugs hat die zuständige Fahrerlaubnisbehörde
entsprechend Absatz 1 Satz 1 zu verfahren, also dem Betroffenen das
Führen des jeweiligen Fahrzeugs in der Regel zu untersagen.
Bei bedingter Eignung hat sie das Führen in der Regel entsprechend
zu beschränken oder Auflagen anzuordnen. Wie bei Fahreignungszweifeln
verfahren werden kann, ist nun in den neuen Absätzen 3 und 4
geregelt. So kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der
Entscheidung über das Untersagen des Führens von Fahrzeugen
oder Tieren, zur Aufhe-bung einer solchen Untersagung sowie zur Anordnung
erforderlicher Auflagen bei Zweifeln, ob die Führerin oder der
Führer eines fahrerlaubnisfreien Fahrzeugs oder Tiers zum Führen
dieses Fahrzeugs oder Tiers geeignet ist, je nach den Umständen
des Einzelfalls in entsprechender Anwendung der §§ 11 bis
14 anordnen, dass ein ärztliches Gutachten, ein medizinisch-psychologisches
Gutachten oder ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen
oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr beizubringen ist.
Das Verhältnis des § 3 Absatz 3 zu § 3 Absatz 2 soll
dabei nicht anders sein als das Verhältnis der Regelung des §
11 Fahrerlaubnis-Verordnung zu § 2 Abs. 4 des Straßenverkehrsgesetzes,
wo ebenfalls ein erheblicher (oder wiederholter) Verstoß gegen
verkehrsrechtliche Vorschriften nicht zum sofortigen Entzug der Fahrerlaubnis
führt, sondern die Fahrerlaubnisbehörde ermächtigt,
ein Eignungsgutachten zur Klärung der Eignungszweifel anzufordern.
Dabei gilt, dass aufgrund des regelmäßig geringeren Gefährdungspotentials
und auch auf-grund der geringeren Betriebsgefahr fahrerlaubnisfreier
Fahrzeuge regelmäßig geringere Anforderungen an die Eignung
zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge und damit kor-respondierend
höhere Anforderungen an das Vorliegen von Eignungszweifeln zu
stellen sind als an die Eignung(szweifel) zum Führen fahrerlaubnispflichtiger
Kraftfahrzeuge. Dabei sind insbesondere auch die Größe
und das Gewicht des Fahrzeugs, die Fahreigenschaften, die erreichbare
Höchstahrgeschwindigkeit auf ebener Bahn sowie die Art der Bedienung
und Benutzung zu berücksichtigen. Das Untersagen des Führens
eines fahrerlaubnisfreien Fahrzeugs sollte ultima ratio sein und insbesondere
dann, wenn es sich nicht um Kraftfahrzeuge handelt, nur in wirklich
gravierenden Fallgestaltungen zur Anwendung kommen. Zu Gefahrerforschungsmaßnahmen
wegen Alkohol im Straßenverkehr siehe insoweit auch die Wertung
des § 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c. Einen entsprechenden Grenzwert
zu 1,6 Promille gibt es für andere berauschende Mittel und psychoaktive
Substanzen bislang nicht, so dass hier im konkreten Einzelfall besonders
sorgfältig zu prüfen ist, ob eine ggf. bestehende Drogenproblematik
auch zur Nichteignung zum Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen
beziehungsweise – unter Berücksichtigung des regelmäßig
geringeren Gefährdungspotentials fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge
im Vergleich zu fahrerlaubnispflichtigen Kraftfahrzeugen – nach den
Umständen des konkreten Einzelfalles Anlass zu der begründeten
Annahme gibt, der Betroffene werde in überschaubarer Zukunft
ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug im Zustand der Nichteignung führen
und zu einer konkreten Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer werden,
die über die der von der Allgemeinheit tolerierten allgemeinen
Betriebsge-fahr eines Kraftfahrzeugs hinausgeht. Bei nicht fristgerechter
Beibringung eines angeordneten Eignungsgutachtens gilt § 11 Abs.
8 entsprechend.
Mit der Neufassung der Absätze 2 bis 4 wird der aktuellen Rechtsprechung
Rechnung getragen. So hatte das Bundesverwaltungsgericht im Urteil
vom 4. Dezember 2020, Az. 3 C 5/20, juris Rn. 37ff. Zweifel angemerkt,
ob die bisherige Fassung des § 3 Absatz 2, der für die Klärung
von Eignungszweifeln ohne weitere Differenzierung auf die strengen
Anforde-rungen der §§ 11 bis 14 verwies, verhältnismäßig
sei. Auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Urteil
vom 17. April 2023, Az. 11 B 22.1234 hatte wegen nicht ausreichender
Regeltiefe des § 3 Absatz 2 einen Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrund-satz
und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bejaht (siehe
des Weiteren auch das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz
vom 20.03.2024 – Az. 10 A 10971/23.OVG; Drucksache 318/26 den Beschluss
des OVG Nordrhein-Westfalen vom 05.12.2024 Az. 16 B 175/23, a. A.
noch OVG Niedersachsen, Beschluss vom 23.08.2023 – Az. 12 ME 93/23).
Eine weitere Detailtiefe hinsichtlich der Frage, welche Mängel
hinsichtlich des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge im Einzelfall
relevant sind und unter welchen konkreten Voraussetzungen die in den
§§ 11 bis 14 FeV vorgesehenen Gefahrerforschungsmaßnahmen
bei fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen getroffen werden dürfen, ist
angesichts der Vielschichtigkeit der Sachverhalte vom Verordnungsgeber
und auch von der Bundesanstalt für Straßen- und Verkehrswesen
im Rahmen der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung schlicht
nicht zu leisten. So ist auch im Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs
angeführt, dass der Bestimmtheitsgrundsatz nicht eine den §§
11 ff. Fahrerlaubnis-Verordnung in Verbindung mit Anlage 4 bis 6 vergleichbare
Regelungsdichte erfordert.
Zugleich werden § 3 Absatz 2 bis 4 mit § 6 Absatz 1 Satz
1 Nr. 1 Absatz 3 Nummer 1 des Straßenverkehrsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310,
919), der durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 12. Juli 2021
(BGBl. I S. 3091) neu gefasst wurde, auf eine neue Ermächtigungsgrundlage
gestellt.
11.Änd.-VO
(BR-Drs. 253-16 Seite 28):
Die Änderungen in § 3 sind die Folge der mit der Zehnten
Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer
straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 16. April 2014 (BGBl.
I S. 348) und dieser Verordnung erfolgten Aufnahme neuer Kraftfahrzeuge
in den Katalog des § 4.
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