§ 3 FeV

Einschränkung und Entziehung der Zulassung

Zu § 4 FeV

In Kraft getreten am 28.12.2016

(1) 1Erweist sich jemand als ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet zum Führen von Fahrzeugen oder Tieren, hat die Fahrerlaubnisbehörde ihm das Führen zu untersagen, zu beschränken oder die erforderlichen Auflagen anzuordnen.

2Nach der Untersagung, auf öffentlichen Straßen ein Mofa nach § 4 Absatz 1
Satz 2 Nummer 1 oder ein Kraftfahrzeug nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1b
zu führen, ist die Prüfbescheinigung nach
§ 5 Absatz 4 Satz 1 unverzüglich der entscheidenden Behörde abzuliefern oder bei Beschränkungen oder Auflagen zur Eintragung vorzulegen. 3Die Verpflichtung zur Ablieferung oder Vorlage der Prüfbescheinigung besteht auch, wenn die Entscheidung angefochten worden ist, die zuständige Behörde jedoch die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet hat.

(2) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass der Führer eines Fahrzeugs oder Tieres zum Führen ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet ist, finden die Vorschriften der §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung. 


   
Begründung 11.Änd.-VO (BR-Drs. 253-16 Seite 28):
Die Änderungen in § 3 sind die Folge der mit der Zehnten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 16. April 2014 (BGBl. I S. 348) und dieser Verordnung erfolgten Aufnahme neuer Kraftfahrzeuge in den Katalog des § 4.
 

Anmerkungen:

 

   

Urteile:

 

   

Zu § 2 FeV

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