§ 3 FeV

Einschränkung und Entziehung der Zulassung

Zu § 4 FeV

In Kraft getreten am 17.08.2026

1)1Erweist sich jemand als ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet zum Führen eines fahrerlaubnisfreien Fahrzeugs oder eines Tieres, hat die Fahrerlaubnisbehörde ihm das Führen zu untersagen, zu beschränken oder die erforderlichen Auflagen anzuordnen. 2Nach der Untersagung, auf öffentlichen Straßen ein Mofa nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder ein Kraftfahrzeug nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1b zu führen, ist die Prüfbescheinigung nach
§ 5 Absatz 4 Satz 1 unverzüglich der entscheidenden Behörde abzuliefern oder bei Beschränkungen oder Auflagen zur Eintragung vorzulegen.
3Die Verpflichtung zur Ablieferung oder Vorlage der Prüfbescheinigung besteht auch, wenn die Entscheidung angefochten worden ist, die zuständige Behörde jedoch die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet hat.

(2) Ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet zum Führen eines fahrerlaubnisfreien Fahrzeugs oder eines Tieres ist, wer

1. die körperlichen und geistigen Anforderungen, die für das sichere Führen des jeweiligen fahrerlaubnisfreien Fahrzeugs oder eines Tieres im Straßenverkehr notwendig sind, nicht oder nur noch bedingt erfüllt oder

2. erheblich gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze beim Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge oder Tiere verstoßen hat.

(3) 1Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Eignung eines Führers eines fahrerlaubnisfreienFahrzeugs oder eines Tieres zum Führen dieses fahrerlaubnisfreien Fahrzeugs oder dieses Tieres begründen, so kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung einer Entscheidung nach Absatz 1 je nach den Umständen des Einzelfalls in entsprechender Anwendung der §§ 11 bis 14 anordnen, dass Folgendes beizubringen ist:

1. ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3),
2. ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (§ 11 Absatz 3) oder
3. ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr (§ 11 Absatz 4).

2Satz 1 gilt entsprechend, wenn zu klären ist, ob ein Eignungsmangel zum Führen eines fahrerlaubnisfreien Fahrzeugs oder eines Tieres nicht mehr besteht.


(4) 1Bei der Entscheidung über die Anordnung nach Absatz 3 Satz 1 oder 2 ein Gutachten beizubringen, sowie bei der Entscheidung, Maßnahmen nach Absatz 1, einschließlich ihrer Art und ihres Umfangs, zu treffen und bei der dabei zu klärenden Frage der Eignung beziehungsweise des Vorliegens von Eignungszweifeln ist auch zu berücksichtigen, dass fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge im Vergleich zu fahrerlaubnispflichtigen Fahrzeugen regelmäßig geringere Gefährlichkeit aufweisen. 2Kriterien für die Entscheidung, ob die Anordnung der Beibringung eines Gutachtens nach Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2 im konkreten Einzelfall verhältnismäßig ist, können insbesondere sein:

1. die Größe und das Gewicht des Fahrzeugs,
2. die Fahreigenschaften,
3. die erreichbare Höchstfahrgeschwindigkeit des Fahrzeugs auf ebener Bahn sowie
4. die Art der Bedienung und Benutzung des Fahrzeugs.“


   
Begründung

BR-Drs. 318/26 vom 28.05.2026

Zu Nummer 2 (§ 3)
Durch die Neufassung des § 3 Absatz 2 enthält dieser nun ausdrücklich eine Definition, wann von (fehlender) Eignung bzw. (nur) bedingter Eignung zum Führen eines fahrerlaub-nisfreien Fahrzeugs auszugehen ist. Die Eignung wird dabei vermutet und umfasst die körperliche und geistige Eignung zum Führen des jeweiligen fahrerlaubnisfreien Fahrzeugs im Straßenverkehr. Auch darf nicht erheblich gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze beim Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge oder Tiere verstoßen worden sein. Erheblich bedeutet in einem Ausmaß, dass der Betroffene nicht oder nur noch bedingt die notwendige charakterliche Eignung zum Führen eines fahrerlaubnisfreien Fahrzeugs im Straßenverkehr aufweist. Dabei ist die Wertung der Absätze 3 und 4 mit zu berücksichtigen. Bei (nachweislich) fehlender Eignung zum Führen des jeweiligen fahrerlaubnisfreien Fahr-zeugs hat die zuständige Fahrerlaubnisbehörde entsprechend Absatz 1 Satz 1 zu verfahren, also dem Betroffenen das Führen des jeweiligen Fahrzeugs in der Regel zu untersagen.
Bei bedingter Eignung hat sie das Führen in der Regel entsprechend zu beschränken oder Auflagen anzuordnen. Wie bei Fahreignungszweifeln verfahren werden kann, ist nun in den neuen Absätzen 3 und 4 geregelt. So kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über das Untersagen des Führens von Fahrzeugen oder Tieren, zur Aufhe-bung einer solchen Untersagung sowie zur Anordnung erforderlicher Auflagen bei Zweifeln, ob die Führerin oder der Führer eines fahrerlaubnisfreien Fahrzeugs oder Tiers zum Führen dieses Fahrzeugs oder Tiers geeignet ist, je nach den Umständen des Einzelfalls in entsprechender Anwendung der §§ 11 bis 14 anordnen, dass ein ärztliches Gutachten, ein medizinisch-psychologisches Gutachten oder ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr beizubringen ist.
Das Verhältnis des § 3 Absatz 3 zu § 3 Absatz 2 soll dabei nicht anders sein als das Verhältnis der Regelung des § 11 Fahrerlaubnis-Verordnung zu § 2 Abs. 4 des Straßenverkehrsgesetzes, wo ebenfalls ein erheblicher (oder wiederholter) Verstoß gegen verkehrsrechtliche Vorschriften nicht zum sofortigen Entzug der Fahrerlaubnis führt, sondern die Fahrerlaubnisbehörde ermächtigt, ein Eignungsgutachten zur Klärung der Eignungszweifel anzufordern.
Dabei gilt, dass aufgrund des regelmäßig geringeren Gefährdungspotentials und auch auf-grund der geringeren Betriebsgefahr fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge regelmäßig geringere Anforderungen an die Eignung zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge und damit kor-respondierend höhere Anforderungen an das Vorliegen von Eignungszweifeln zu stellen sind als an die Eignung(szweifel) zum Führen fahrerlaubnispflichtiger Kraftfahrzeuge. Dabei sind insbesondere auch die Größe und das Gewicht des Fahrzeugs, die Fahreigenschaften, die erreichbare Höchstahrgeschwindigkeit auf ebener Bahn sowie die Art der Bedienung und Benutzung zu berücksichtigen. Das Untersagen des Führens eines fahrerlaubnisfreien Fahrzeugs sollte ultima ratio sein und insbesondere dann, wenn es sich nicht um Kraftfahrzeuge handelt, nur in wirklich gravierenden Fallgestaltungen zur Anwendung kommen. Zu Gefahrerforschungsmaßnahmen wegen Alkohol im Straßenverkehr siehe insoweit auch die Wertung des § 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c. Einen entsprechenden Grenzwert zu 1,6 Promille gibt es für andere berauschende Mittel und psychoaktive Substanzen bislang nicht, so dass hier im konkreten Einzelfall besonders sorgfältig zu prüfen ist, ob eine ggf. bestehende Drogenproblematik auch zur Nichteignung zum Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen beziehungsweise – unter Berücksichtigung des regelmäßig geringeren Gefährdungspotentials fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge im Vergleich zu fahrerlaubnispflichtigen Kraftfahrzeugen – nach den Umständen des konkreten Einzelfalles Anlass zu der begründeten Annahme gibt, der Betroffene werde in überschaubarer Zukunft ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug im Zustand der Nichteignung führen und zu einer konkreten Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer werden, die über die der von der Allgemeinheit tolerierten allgemeinen Betriebsge-fahr eines Kraftfahrzeugs hinausgeht. Bei nicht fristgerechter Beibringung eines angeordneten Eignungsgutachtens gilt § 11 Abs. 8 entsprechend.
Mit der Neufassung der Absätze 2 bis 4 wird der aktuellen Rechtsprechung Rechnung getragen. So hatte das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 4. Dezember 2020, Az. 3 C 5/20, juris Rn. 37ff. Zweifel angemerkt, ob die bisherige Fassung des § 3 Absatz 2, der für die Klärung von Eignungszweifeln ohne weitere Differenzierung auf die strengen Anforde-rungen der §§ 11 bis 14 verwies, verhältnismäßig sei. Auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Urteil vom 17. April 2023, Az. 11 B 22.1234 hatte wegen nicht ausreichender Regeltiefe des § 3 Absatz 2 einen Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrund-satz und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bejaht (siehe des Weiteren auch das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 20.03.2024 – Az. 10 A 10971/23.OVG; Drucksache 318/26 den Beschluss des OVG Nordrhein-Westfalen vom 05.12.2024 Az. 16 B 175/23, a. A. noch OVG Niedersachsen, Beschluss vom 23.08.2023 – Az. 12 ME 93/23). Eine weitere Detailtiefe hinsichtlich der Frage, welche Mängel hinsichtlich des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge im Einzelfall relevant sind und unter welchen konkreten Voraussetzungen die in den §§ 11 bis 14 FeV vorgesehenen Gefahrerforschungsmaßnahmen bei fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen getroffen werden dürfen, ist angesichts der Vielschichtigkeit der Sachverhalte vom Verordnungsgeber und auch von der Bundesanstalt für Straßen- und Verkehrswesen im Rahmen der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung schlicht nicht zu leisten. So ist auch im Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs angeführt, dass der Bestimmtheitsgrundsatz nicht eine den §§ 11 ff. Fahrerlaubnis-Verordnung in Verbindung mit Anlage 4 bis 6 vergleichbare Regelungsdichte erfordert.
Zugleich werden § 3 Absatz 2 bis 4 mit § 6 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Absatz 3 Nummer 1 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), der durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3091) neu gefasst wurde, auf eine neue Ermächtigungsgrundlage gestellt.

11.Änd.-VO (BR-Drs. 253-16 Seite 28):
Die Änderungen in § 3 sind die Folge der mit der Zehnten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 16. April 2014 (BGBl. I S. 348) und dieser Verordnung erfolgten Aufnahme neuer Kraftfahrzeuge in den Katalog des § 4.

 

Anmerkungen:

 

   

Urteile:

 

   

Zu § 2 FeV

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